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   LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2019 - L 15 P 14/18   

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https://dejure.org/2019,36810
LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2019 - L 15 P 14/18 (https://dejure.org/2019,36810)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21.08.2019 - L 15 P 14/18 (https://dejure.org/2019,36810)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21. August 2019 - L 15 P 14/18 (https://dejure.org/2019,36810)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 04.02.1998 - B 9 V 16/96 R

    Zugunstenverfahren - Rücknahme - Vertrauensschutz - unmittelbare Kriegseinwirkung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2019 - L 15 P 14/18
    Dem Urteil des Bundessozialgerichtes zum Aktenzeichen B 9 V 16/96 R (vom 4. Februar 1998) sei zu entnehmen, dass einem Sozialleistungsberechtigten nur dann sogar eine unrechtmäßige Leistung verbleiben dürfte, wenn er Vertrauensschutz genieße.

    Der Senat schließt sich ausdrücklich den Erwägungen des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 4. Februar 1998 Az.: B 9 V 16/96 R) an, wonach ein durch die Gewährung einer Sozialleistung Begünstigter im Falle, dass ihm in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse Vertrauensschutz zukommt, auch eine ursprünglich rechtswidrige, nicht im Einklang mit den materiellen Rechtsvorschriften stehende Leistung behalten darf und Anspruch auf die Fortgewährung dieser Leistung hat.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 15 AS 170/10
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2019 - L 15 P 14/18
    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senates, dass bei einer Rücknahme eines Verwaltungsaktes gem. § 45 Abs. 1 SGB X, der betroffene Bewilligungsbescheid, der Gegenstand der Rücknahme ist, zu nennen ist (vgl. Urteil des Senates vom 17. Dezember 2013 Az.: L 15 AS 170/10 m.w.N.).

    Der Tenor des Sozialgerichtes Hannover war insoweit abzuändern und richtig zu stellen, als die Beklagte nach § 44 Abs. 1 SGB X selbst zur Rücknahme des Bescheides vom 14. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2016 verpflichtet ist, das Gericht kann diese Verpflichtung nicht selbst durch eine entsprechende Aufhebung der Bescheide ersetzen (vgl. dazu ebenfalls Urteil des Senates vom 17. Dezember 2013, L 15 AS 170/10).

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