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   LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2006 - L 8 AS 165/06 ER   

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https://dejure.org/2006,11897
LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2006 - L 8 AS 165/06 ER (https://dejure.org/2006,11897)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22.06.2006 - L 8 AS 165/06 ER (https://dejure.org/2006,11897)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22. Juni 2006 - L 8 AS 165/06 ER (https://dejure.org/2006,11897)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Rechtmäßigkeit des Mietverhältnisses - Anspruchsübergang - Unterhaltsanspruch und Hilfebedürftigkeit bei Volljährigen mit abgeschlossener Ausbildung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 20 SGB II; § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II; § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 1. Hs. SGB II; § 1601 BGB; § 194 Abs. 3 Nr. 11 SGB III
    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Erbringung von Leistungen für Unterhalt und Heizung unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Mietverhältnisses; Überleitung von Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Regelungsverfügung gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bezüglich der vorläufigen Gewährung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II; Umfang der Mitwirkungsverpflichtung nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 Erstes Buch ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Erbringung von Leistungen für Unterhalt und Heizung unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Mietverhältnisses; Überleitung von Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Kosten der Unterkunft und Heizung bei Unrechtmäßigkeit des Mietverhältnisses, Anspruchsübergang bei Unterhaltsanspruch

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.12.1984 - IVb ZR 53/83

    Verwirkung rückständigen Unterhalts

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2006 - L 8 AS 165/06
    Erst danach kommt eine Inanspruchnahme der Eltern in Betracht (vgl. dazu BGHZ 93, 123).
  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 120/87
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2006 - L 8 AS 165/06
    Das Bundessozialgericht hat deutlich gemacht, dass bei erwerbsfähigen Arbeitslosen in aller Regel Unterhaltsansprüche nicht bestehen (vgl. BSG-Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 120/87).
  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Staffelmietvereinbarung -

    Bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB II sind als Mietzinsen die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen berücksichtigungsfähig, soweit sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden (wie hier: Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 15c; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.6.2006 - L 8 AS 165/06 ER, FEVS 58, 148; weitergehend Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 27; aA Radüge in jurisPR-SozR 26/2008 Anm 2; SG Bremen, Beschluss vom 7.8.2009 - S 23 AS 1415/09 ER, jeweils zu Schönheitsreparaturen).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2009 - L 7 AS 4343/08

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Staffelmietvereinbarung - Befugnis

    Ein anderes Ergebnis folgt schließlich auch nicht unter Würdigung der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 22. Juni 2006 - L 8 AS 165/06 ER -, FEVS 58, 148).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2007 - L 19 B 1700/07

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - auf öffentlichen Straßen ohne Erlaubnis

    Im Bereich des SGB II wird aber ein weiterer Wohnraumbegriff vertreten (vgl. Berlit in Münder Sozialgesetzbuch 11, 2. Auflage, § 22 RdNr. 13) und beispielsweise angenommen, ein Untermieter habe auch dann einen Leistungsanspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft, wenn der Hauptmieter im Verhältnis zum Vermieter nicht zum Abschluss des Untermietvertrages berechtigt gewesen sei (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen L 8 AS 165/06 ER - veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
  • LSG Bayern, 14.05.2014 - L 11 AS 261/12

    Die Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft setzt alleine voraus, dass der

    Auch aus dem vom Beklagten im Widerspruchsbescheid in Bezug genommene Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 22.06.2006 - L 8 AS 165/06 ER) ergibt sich nichts anderes, da dort ebenfalls nur auf die Notwendigkeit tatsächlicher Aufwendungen abgestellt wird, die das Gericht dort u.a. im Hinblick auf die tatsächlichen Zahlungen für gegeben erachtet hat.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.08.2006 - L 9 AS 373/06
    Indessen hat der 8. Senat des erkennenden Gerichts auf einen erstinstanzlich erfolglosen Antrag des einstweiligen Rechtsschutzes vom 8. März 2006 hin die Beschwerdegegnerin im anschließenden Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 22. Juni 2006 (Az. L 8 AS 165/06 ER) vorläufig verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Juli 2006 unterhaltssichernde Leistungen in Höhe von 449, 00 Euro monatlich (345,00 Euro Regelleistung zuzüglich 114, 00 Euro von der Vermieterin monatlich quittierte Wohnungs- und Heizkosten) zu zahlen.

    Der Senat beurteilt allerdings die Frage einer etwaigen Verletzung von Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin nicht anders, als es bereits der 8. Senat in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 22. Juni 2006 (Az.: L 8 AS 165/06 ER) getan hat.

  • SG Köln, 26.07.2021 - S 2 AS 2783/20
    Als Unterkunft genutzte Räume stellen sogar eine Unterkunft im Sinne des Gesetzes dar, wenn deren Nutzung zivilrechtlich oder baurechtlich nicht rechtmäßig ist oder untersagt werden könnte (vgl. LSG NB v. 22.06.2006 - L 8 AS 165/06 ER - FEVS 58, 148 ff.).
  • SG Potsdam, 03.02.2009 - S 40 AS 4140/08

    Nachweis der tatsächlichen Kosten der Unterkunft; Mietverhältnis zwischen

    Quittungen sind ein im Rechtsverkehr übliches Beweismittel (vgl. auch zur Zahlungsglaubhaftmachung durch Mietquittungen: LSG Niedersachen - Bremen, Beschluss vom 22.06.2006 - L 8 AS 165/06 ER -, zitiert nach Juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.10.2019 - L 8 SO 163/19
    Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft können selbst dann zu berücksichtigen sein, wenn die zugrunde liegenden Mietvertragsklauseln unwirksam und daher zivilrechtlich Zahlungen nicht geschuldet sind (vgl. zu § 22 SGB II etwa BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R - juris Rn. 16 ff.; so bereits Senatsbeschluss vom 22.6.2006 - L 8 AS 165/06 ER - juris Rn. 11).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.08.2006 - L 9 AS 372/06
    Indessen hat - nach erfolglosem erstinstanzlichen Verfahren - der 8. Senat des erkennenden Gerichts die Beschwerdegegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22. Juni 2006 (Az. L 8 AS 165/06 ER) vorläufig verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Juli 2006 unterhaltssichernde Leistungen in Höhe von 449, 00 Euro monatlich (345,00 Euro Regelleistung zuzüglich 114, 00 Euro von der Vermieterin monatlich quittierte Wohnungs- und Heizkosten) zu zahlen.
  • SG Lüneburg, 17.09.2008 - S 27 AS 1180/08
    Zwar kommt es auf die Rechtmäßigkeit eines Mietverhältnisses für die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme der daraus resultierenden Kosten nicht an, solange tatsächlich Zahlungen erbracht worden sind (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 22.06.2006, Az. L 8 AS 165/06 ER - juris).
  • SG Oldenburg, 12.02.2007 - S 44 AS 500/06
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