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   LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2020 - L 3 SF 5/19 B (U)   

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https://dejure.org/2020,76431
LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2020 - L 3 SF 5/19 B (U) (https://dejure.org/2020,76431)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22.07.2020 - L 3 SF 5/19 B (U) (https://dejure.org/2020,76431)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22. Juli 2020 - L 3 SF 5/19 B (U) (https://dejure.org/2020,76431)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2019 - L 2 R 307/19

    Beschwerde gegen ablehnende Entscheidung über einen Gutachtensantrag in einem

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2020 - L 3 SF 5/19
    Daher ist mit dem 2. Senat am Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen davon auszugehen, dass in einem Beweissicherungsverfahren nach § 76 SGG die gesetzlich normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen besonders sorgfältig zu prüfen sind; das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - ein derartiges Verfahren parallel zu einem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren geführt wird (vgl hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2019 - L 2 R 307/19 B ER - juris).
  • OLG München, 29.07.2011 - 10 W 1226/11

    Selbstständiges Beweisverfahren: Beweissicherung durch Einholung eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2020 - L 3 SF 5/19
    Nur so kann im Ergebnis eine uU ausufernde Inanspruchnahme der an den Sozialgerichten begrenzten Rechtsprechungsressourcen zulasten anderer Verfahren und der berechtigten Interessen der dort Beteiligten an einer zeitnahen gerichtlichen Entscheidung vermieden werden (vgl hierzu Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 29. Juli 2011 - 10 W 1226/11 - juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2020 - L 9 R 233/20
    Das ergibt sich zum einen daraus, dass das in § 76 SGG geregelte sozialgerichtliche (anders als das zivilrechtliche) Verfahren der Beweissicherung auf Staatskosten - also für die Beteiligten kostenfrei - erfolgt und es zumindest bei einem Beweissicherungsantrag nach § 76 Abs. 1 Alt 1 SGG (Beweisnotstand) nicht einmal auf die Entscheidungserheblichkeit der dort zum Beweis gestellten Tatsache(n) in einem Hauptsacheverfahren (hier: in dem inzwischen vor dem SG Hannover anhängigen Verfahren S 6 R 217/20) ankommt (vgl. Landessozialgericht [LSG] Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 22. Juli 2020 - L 3 SF 5/19 B (U)).

    Nur so kann im Ergebnis eine u.U. ausufernde Inanspruchnahme der an den Sozialgerichten begrenzten Rechtsprechungsressourcen zulasten anderer Verfahren und der berechtigten Interessen der dort Beteiligten an einer zeitnahen gerichtlichen Entscheidung vermieden werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Juli 2020 - L 3 SF 5/19 B (U); Beschluss vom 11. September 2019 - L 2 R 307/19 B ER).

    Von Letzterem kann nur ausgegangen werden, wenn die begehrte Tatsachenfeststellung für eine effektive Rechtsverfolgung nötig erscheint (zur Darstellung der Meinungen: LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 22. Juli 2020 - L 3 SF 5/19 (U)).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2020 - L 3 SF 4/19
    Zur Begründung verweist der Senat auf den in dem Parallelverfahren mit dem Gerichtsaktenzeichen L 3 SF 5/19 B (U) am heutigen Tag ergangenen Beschluss; dort ist im Einzelnen dargelegt, dass und weshalb das Sozialgericht Braunschweig zu Recht die Durchführung des von der Beschwerdeführerin begehrten Beweissicherungsverfahrens abgelehnt hat.
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