Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2012 - L 5 SF 5/11 (U) |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
- openjur.de
Sozialgerichtliches Verfahren - Kosten - hälftige Pauschgebühr bei Verbindung zweier Verfahren
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 113 SGG; § 184 SGG; § 185 SGG; § 186 SGG; § 189 Abs 2 S 2 SGG
Erinnerung; Pauschgebühr; Pauschgebührenpflicht; Streitsache; Verbindung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Osnabrück, 07.09.2011 - 8 U 290/06
- SG Osnabrück, 19.09.2011 - S 8 U 290/06
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2012 - L 5 SF 5/11 (U)
- SG Osnabrück, 29.10.2013 - S 8 U 290/06
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2014 - L 14 U 182/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- OLG Celle, 05.10.2011 - 14 U 93/11
Mitverschulden des Beifahrers durch die Teilnahme an einer Autofahrt trotz …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2012 - L 5 SF 5/11
Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Feststellung einer hälftigen Pauschgebühr (112,50 EUR) für das Berufungsverfahren L 14 U 93/11.Der Kläger in diesem Verfahren, Herr {D.}{E.}, hat im März 2011 zwei Berufungsverfahren gegen die Erinnerungsführerin anhängig gemacht (Aktenzeichen: L 14 U 93/11 und L 14 U 94/11).
Für das nicht führende Verfahren L 14 U 93/11 ist mit Übersendung des Auszuges aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren vom 07. September 2011 an die Erinnerungsführerin eine Gebührenschuld in Höhe von 112, 50 EUR festgesetzt worden.
Durch die Verbindung der Verfahren L 14 U 93/11 und L 14 U 94/11 mit Beschluss vom 10. August 2011 ist eine Erledigung des nichtführenden Verfahrens L 14 U 93/11 eingetreten, die zur Fälligkeit der mit Berufungseinlegung entstandenen Gebühr für dieses Verfahren geführt hat (§ 185 SGG).
- OLG Dresden, 10.05.2011 - 14 U 94/11
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2012 - L 5 SF 5/11
Der Kläger in diesem Verfahren, Herr {D.}{E.}, hat im März 2011 zwei Berufungsverfahren gegen die Erinnerungsführerin anhängig gemacht (Aktenzeichen: L 14 U 93/11 und L 14 U 94/11).Der 14. Senat des erkennenden Gerichts hat beide Verfahren mit Beschluss vom 10. August 2011 gemäß § 113 Abs. 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen L 14 U 94/11.
Durch die Verbindung der Verfahren L 14 U 93/11 und L 14 U 94/11 mit Beschluss vom 10. August 2011 ist eine Erledigung des nichtführenden Verfahrens L 14 U 93/11 eingetreten, die zur Fälligkeit der mit Berufungseinlegung entstandenen Gebühr für dieses Verfahren geführt hat (§ 185 SGG).
- BSG, 20.11.1964 - 3 RK 77/59
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2012 - L 5 SF 5/11
Die Gegenmeinung (…vgl. Knittel in Hennig, a.a.O.; LSG NRW, Beschluss vom 28.04.1969 - L 3 I 139/66 -, zitiert nach Juris), die sich teilweise auch auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom 20.11.1964 - 3 RK 77/59 -, SozR Nr. 1 zu § 186 SGG) stützt, vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass es sich bei den verbundenen Verfahren um eine einheitliche Streitsache handele, für die nur bei Erledigung des führenden Verfahrens eine Gebühr fällig werde.Die Pauschgebühr entsteht im Berufungsverfahren mit der Rechtsmitteleinlegung, also mit Eingang der Rechtsmittelschrift bei Gericht (BSG, Beschluss vom 20.11.1964, a.a.O.;… Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 184 Rn. 11).
Der von der Kommentarliteratur (…Knittel in Hennigs, a.a.O.) zitierte Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20.11.1964 (a.a.O.) befasst sich nicht mit der vorliegenden Fragestellung, sondern mit der hiervon zu trennenden Frage der Gebührenhöhe bei Verbindung von Verfahren mit unterschiedlichen Beklagten, wenn der Kläger danach das Rechtsmittel gegen einen der Beklagten zurücknimmt.
- BSG, 16.02.1971 - 4 RJ 209/68
Pflichten des Beigeladenen - Gebühr für die Revisionsinstanz - Entlassung aus dem …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2012 - L 5 SF 5/11
Eine spätere Entscheidung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 16.02.1971 - 4 RJ 209/68 - SozR Nr. 17 zu § 184, zitiert nach Juris) stützt dagegen die hier vertretene Rechtsauffassung. - LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.1969 - L 3 I 139/66
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2012 - L 5 SF 5/11
Die Gegenmeinung (…vgl. Knittel in Hennig, a.a.O.; LSG NRW, Beschluss vom 28.04.1969 - L 3 I 139/66 -, zitiert nach Juris), die sich teilweise auch auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG…, Beschluss vom 20.11.1964 - 3 RK 77/59 -, SozR Nr. 1 zu § 186 SGG) stützt, vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass es sich bei den verbundenen Verfahren um eine einheitliche Streitsache handele, für die nur bei Erledigung des führenden Verfahrens eine Gebühr fällig werde. - LSG Niedersachsen, 16.03.1977 - L 4 S 1/76
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2012 - L 5 SF 5/11
Der Erinnerungsgegner, vertreten durch die Bezirksrevisorin des Landessozialgerichts, ist der Erinnerung entgegen getreten und verweist darauf, dass auch für das nicht führende Verfahren gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Pauschgebühr entstanden sei und nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen (Beschluss vom 16.03.1977 - Az. L 4 S 1/76 -, Breithaupt 1978, S. 509) und des Thüringer Landessozialgerichts (Beschluss vom 22.09.1999 - L 6 SF 95/99 -, zitiert nach Juris) die Gebühr mit Eintritt des Erledigungstatbestandes gemäß § 185 SGG lediglich fällig und gemäß § 186 S. 1 SGG auf die Hälfte ermäßigt worden sei. - LSG Hamburg, 23.03.1965 - I SV 1/65
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2012 - L 5 SF 5/11
Denn ein Verbindungsbeschluss gemäß § 113 SGG entfaltet seine Wirkung erst ab dem Zeitpunkt der Verbindung in die Zukunft hinein, nicht jedoch für die Vergangenheit (…einhellige Auffassung, vgl. z.B. LSG Niedersachsen a.a.O.; LSG Hamburg, Beschluss vom 23.03.1965 - Az. I SV 1/65 - SGb 1965, 222). - LSG Thüringen, 22.09.1999 - L 6 SF 95/99
Absenden ; Beteiligter ; ohne mündliche Verhandlung ; Fälligkeit ; Vergleich
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2012 - L 5 SF 5/11
Der Erinnerungsgegner, vertreten durch die Bezirksrevisorin des Landessozialgerichts, ist der Erinnerung entgegen getreten und verweist darauf, dass auch für das nicht führende Verfahren gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Pauschgebühr entstanden sei und nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen (…Beschluss vom 16.03.1977 - Az. L 4 S 1/76 -, Breithaupt 1978, S. 509) und des Thüringer Landessozialgerichts (Beschluss vom 22.09.1999 - L 6 SF 95/99 -, zitiert nach Juris) die Gebühr mit Eintritt des Erledigungstatbestandes gemäß § 185 SGG lediglich fällig und gemäß § 186 S. 1 SGG auf die Hälfte ermäßigt worden sei.