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   LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2022 - L 12 P 25/20 KL   

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https://dejure.org/2022,6827
LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2022 - L 12 P 25/20 KL (https://dejure.org/2022,6827)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24.02.2022 - L 12 P 25/20 KL (https://dejure.org/2022,6827)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - L 12 P 25/20 KL (https://dejure.org/2022,6827)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 30 SGB IV; § ... 87 Abs. 1 S. 2 SGB IV; § 89 Abs. 1 S. 2 SGB IV; § 90 Abs. 1 SGB IV; § 197b S. 1-2 SGB V; § 1 Abs. 1 SGB XI; § 1 Abs. 3 SGB XI; § 12 Abs. 1 S. 3-4 SGB XI; § 12 Abs. 2 S. 1 SGB XI; § 37 Abs. 3 SGB XI; § 39 SGB XI; § 45b SGB XI; § 46 Abs. 2 S. 2-3 SGB XI; § 93 SGB XI; § 67a Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2 Buchst. a) SGB X; §§ 67a ff. SGB X; § 197a Abs. 1 S. 1 SGG
    Aufsichtsrechtlicher Verpflichtungsbescheid im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung; Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsanordnung; Keine Übertragung der den Pflegekassen obliegenden Aufgaben nach dem SGB XI im Rahmen des sogenannten Outsourcing auf private Dienstleister; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die Übertragung der den Pflegekassen obliegenden Aufgaben nach dem SGB XI im Rahmen des sog. Outsourcing auf private Dienstleister ermangelt einer hierzu ermächtigenden Rechtsgrundlage. Insbesondere die für die Gesetzliche Krankenversicherung geltende Regelung des § ...

  • rechtsportal.de

    Aufsichtsrechtlicher Verpflichtungsbescheid im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsanordnung Keine Übertragung der den Pflegekassen obliegenden Aufgaben nach dem SGB XI im Rahmen des sogenannten Outsourcing auf private Dienstleister ...

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 08.10.2019 - B 1 A 3/19 R

    Krankenversicherung - Versorgungsmanagementprogramm zur Optimierung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2022 - L 12 P 25/20
    Der Aufforderung der Beklagten zur Kündigung des Vertrages, da es sich bei den vertragsgegenständlichen Leistungen des Dienstleisters um sachbearbeitende Tätigkeiten innerhalb des Kostenerstattungsverfahrens und damit innerhalb der Leistungsgewährung handele, die zum Kernbereich der Versorgung der Versicherten gehören, die nach § 197b SGB V nicht auf private Dritte ausgelagert werden können (Verweis auf Landessozialgericht -LSG- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.3.2019 - L 9 KR 54/16 KL -, bestätigt durch Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 8.10.2019 - B 1 A 3/19 R), kam die K. auch nach einer mit Schreiben vom 17.12.2019 erfolgten aufsichtsrechtlichen Beratung der Beklagten gem. § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht nach.

    Er ist nicht dazu bestimmt, (auch) dem Individualinteresse Einzelner zu dienen und greift insofern nicht unmittelbar in die Rechtsphäre der N. als privatem Dienstleister ein (vgl. BSG, Urteil vom 8.10.2019, a.a.O, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Die mit dem Bescheid vorgenommene Verpflichtung der K., den von ihr mit der N. im August 2018 geschlossenen Dienstleistungsvertrag "Pflegekasse" unverzüglich außerordentlich zu kündigen, hat sich bereits vor der mündlichen Verhandlung des Senats - maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Verpflichtungsanordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BSG, Urteil vom 8.10.2019, a.a.O., juris Rn. 9) - durch Zeitablauf erledigt.

    Eine Regelung, die solche Aufgaben auf private Dritte überträgt, ist ihrer Art nach nicht zulässig, da sie die Gewährung von Leistungen an Versicherte, eine Kernaufgabe der Krankenkassen betrifft (BSG, Urteil vom 8.10.2019, a.a.O., juris Rn. 28, mit Hinweis auf den Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung, BT-Drucks. 16/3100, S. 159, und auf weitere BSG-Entscheidungen).

    Vorliegend steht einer Datenerhebung durch die N. die Vorschrift des § 94 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI entgegen, die zwar den Pflegekassen eine Verarbeitung rechtmäßig erhobener Sozialdaten der Versicherten erlaubt, nicht hingegen eine Erhebung, Speicherung oder Verarbeitung von Daten, die aus Maßnahmen im Rahmen einer unzulässigen Kooperation mit einem privaten Dritten stammen (vgl. BSG, Urteil vom 8.10.2019, a.a.O, juris Rn. 34 [zur Parallelvorschrift § 284 Abs. 1 Nr. 4 SGB V]).

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R

    Aufsichtsmaßnahme gegen Krankenkasse - Leistungsgewährung und

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2022 - L 12 P 25/20
    Die Beklagte hat sich bei ihrer Anordnung zudem auf die Rechtsaufsicht nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV beschränkt und nicht fachaufsichtsrechtlich Umfang und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen zum Gegenstand ihrer staatlichen Überwachungstätigkeit gemacht (vgl. BSG, Urteil vom 22.3.2005 - B 1 A 1/03 R, juris Rn. 33).

    Der Grundsatz maßvoller Ausübung der Rechtsaufsicht und das der Klägerin wie ihrer Rechtsnachfolgerin als Träger mittelbarer Staatsverwaltung zustehende Selbstverwaltungsrecht (vgl. § 29 SGB IV) gebieten es in diesem Zusammenhang, der beaufsichtigten Körperschaft einen gewissen Bewertungsspielraum zu belassen (BSG, Urteil vom 22.3.2005, a.a.O, m.w.N.).

  • BSG, 12.11.2003 - B 8 KN 1/02 U R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Aufsichtsrecht - Rechtsverletzung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2022 - L 12 P 25/20
    Sinn und Zweck der Rechtsaufsicht ist es, die Verwaltung zu einem gesetzmäßigen Verhalten zu veranlassen (BSG, Urteil vom 12.11.2003 - B 8 KN 1/02 U R).
  • BSG, 31.05.2016 - B 1 A 2/15 R

    Krankenversicherung - Qualifizierung des Verhaltens der Krankenkassen für eine

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2022 - L 12 P 25/20
    Das BSG habe bereits mit Urteil vom 31.5.2016 (B 1 A 2/15 R, juris Rn. 15) festgestellt, dass die Leistungsgewährung an Versicherte eine Kernaufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung sei.
  • BSG, 20.06.1990 - 1 RR 4/89

    Anforderungen an Inhalt und Umfang einer aufsichtsbehördlichen Beratung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2022 - L 12 P 25/20
    Erst eine entsprechende Grenzüberschreitung stellt eine Rechtsverletzung i.S. von § 89 SGB IV dar (vgl. BSG, Urteile vom 20.6.1990 - 1 RR 4/89 - und vom 11.8.1992 - 1 RR 7/91 - m.w.N.).
  • BSG, 11.08.1992 - 1 RR 7/91

    Träger der Arbeitrentenversicherung - Haftpflichtversicherungsverträge -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2022 - L 12 P 25/20
    Erst eine entsprechende Grenzüberschreitung stellt eine Rechtsverletzung i.S. von § 89 SGB IV dar (vgl. BSG, Urteile vom 20.6.1990 - 1 RR 4/89 - und vom 11.8.1992 - 1 RR 7/91 - m.w.N.).
  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2022 - L 12 P 25/20
    Hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben der Träger der sozialen Pflegeversicherung auf private Dritte ist die Bildung einer langandauernden, von der Rechtsüberzeugung aller, "die es angeht", getragenen Übung (vgl. BSG, Urteil vom 30.2.2010 - B 2 u 2/18 R -, juris Rn. 38) vorliegend nicht ersichtlich.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2019 - L 9 KR 54/16

    Krankenversicherung - Versorgungsmanagement - Vertragsschluss mit privaten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2022 - L 12 P 25/20
    Der Aufforderung der Beklagten zur Kündigung des Vertrages, da es sich bei den vertragsgegenständlichen Leistungen des Dienstleisters um sachbearbeitende Tätigkeiten innerhalb des Kostenerstattungsverfahrens und damit innerhalb der Leistungsgewährung handele, die zum Kernbereich der Versorgung der Versicherten gehören, die nach § 197b SGB V nicht auf private Dritte ausgelagert werden können (Verweis auf Landessozialgericht -LSG- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.3.2019 - L 9 KR 54/16 KL -, bestätigt durch Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 8.10.2019 - B 1 A 3/19 R), kam die K. auch nach einer mit Schreiben vom 17.12.2019 erfolgten aufsichtsrechtlichen Beratung der Beklagten gem. § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht nach.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 - L 4 KR 28/21

    Aufgabenerledigung durch Dritte - Wesentliche Aufgaben zur Versorgung

    Gleiches gilt für Aufgaben im Vorfeld des eigentlichen Leistungsgeschehens, etwa die vom konkreten Leistungsfall abstrahierte Entwicklung neuer Versorgungsmodelle (BSG a.a.O., Rn. 30), aber auch für die Werbung um Mitglieder und für Leistungen der Krankenkasse(n) i.S.v. § 4a Abs. 3 SGB V; dies belegt der Hinweis in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3100, S. 159), wonach ein "Auftrag an Dritte [...] insbesondere dann in Betracht [kommt], wenn es darum geht, dass sich die betroffene Krankenkasse eine wettbewerbsfähige Verhandlungsposition verschaffen will." Zu den "wesentlichen Aufgaben zur Versorgung der Versicherten" bzw. den Kernaufgaben im o.g. Sinne gehört demgegenüber die gesamte Ebene der individuellen Versorgung, d.h. die konkrete Fallbearbeitung einschließlich Prüfung individueller Ansprüche der Versicherten, insbesondere ihrer Voraussetzungen und Inhalte (BSG a.a.O., Rn. 28 ff; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Februar 2022 - L 12 P 25/20 KL -, juris, Rn. 51 [Revision am BSG anhängig unter B 3 A 1/22 R]; Bloch, in: Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, 3.A., § 197b Rn. 5).
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