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   LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2018 - L 8 SO 193/13   

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https://dejure.org/2018,16318
LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2018 - L 8 SO 193/13 (https://dejure.org/2018,16318)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24.05.2018 - L 8 SO 193/13 (https://dejure.org/2018,16318)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - L 8 SO 193/13 (https://dejure.org/2018,16318)
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Wird zitiert von ... (18)

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Etwas anderes lässt sich - entgegen eines in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise entstandenen Eindrucks (so etwa LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.5.2018 - L 8 SO 193/13 - juris RdNr 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.3.2019 - L 11 AS 1334/15 - juris RdNr 51; zutreffend dagegen etwa LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.10.2017 - L 19 AS 502/16 - juris RdNr 60) - auch nicht der bisherigen Rechtsprechung des BSG entnehmen (vgl auch von Malottki, info also 2012, 99, 103) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2019 - L 11 AS 1334/15

    Anspruch auf Übernahme tatsächlich angefallener Wohnkosten nach dem SGB II

    Ermittelt der Leistungsträger die Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausschließlich unter Berücksichtigung von Angebotsmieten und ohne Bestandsmieten, handelt es sich wegen fehlender Repräsentativität der Daten nicht um ein schlüssiges Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung (Anschluss an Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Mai 2018 - L 8 SO 193/13 - Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch BSG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - B 8 SO 41/18 B -).

    Soweit der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 24. Mai 2018 - L 8 SO 193/13 -) das Konzept verworfen habe, weil es keine Daten zu Bestandsmieten enthalte, sei darauf hinzuweisen, dass das Konzept durchaus Daten zu Bestandsmieten enthalte, da davon auszugehen sei, dass die öffentlich angebotenen Wohnungen später tatsächlich vermietet worden seien.

    Der Senat folgt dabei - insbesondere auch im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung - der Rechtsauffassung des 8. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 24. Mai 2018 - L 8 SO 193/13 -).

    Der Senat schließt sich - insbesondere auch im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung - nach eigener Prüfung und Würdigung den nachfolgenden Darlegungen des 8. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zu dem im Zeitraum von Juli 2010 bis April 2011 sowie von Mai 2011 bis Juni 2012 geltenden Konzept zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen des Beklagten an (Urteil vom 25. Mai 2018 - L 8 SO 193/13 -, Rn 48ff.):.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2021 - L 11 AS 370/18

    Angemessenheit von Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) im Stadtgebiet Hildesheim

    Nachdem Entscheidungen des erkennenden Gerichts, in denen das KdU-Konzept des Beklagten wegen der fehlenden Einbeziehung von Bestandsmieten als unschlüssig angesehen worden war (Urteile vom 24. Mai 2018 und 21. März 2019 - L 8 SO 193/13 und L 11 AS 1334/15 -), rechtskräftig geworden waren, hat der Beklagte die Angemessenheitsgrenze unter Einbeziehung bestimmter Bestandsmieten " entsprechend nachgebessert und berechnet ".

    Eine Stadt dieser Größenordnung (ca 100.000 Einwohner auf einer Fläche von mehr als 90 Quadratkilometern) stellt einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, also einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich dar (so auch bereits Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 2019 - L 11 AS 1334/15 unter Bezugnahme auf das Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 25. Mai 2018 - L 8 SO 193/13 - vgl allgemein zu diesen Vorgaben: BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R - Rn 16; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R - Rn 22; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - Rn 21).

    Der erkennende Senat war mit dem og Urteil der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichts gefolgt (Urteil vom 24. Mai 2018 - L 8 SO 193/13 -), nachdem das BSG die vom Beklagten hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 28. Januar 2019 - B 8 SO 41/18 B - als unzulässig verworfen hatte.

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