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   LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2018 - L 8 SO 69/15   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2018 - L 8 SO 69/15 (https://dejure.org/2018,9186)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16.02.2018 - L 8 SO 69/15 (https://dejure.org/2018,9186)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16. Februar 2018 - L 8 SO 69/15 (https://dejure.org/2018,9186)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 19 Abs. 1 SGB XII; §§ 27 ff. SGB XII; § 126 StPO; § 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII; § 67 SGB XII
    SGB-XII-Leistungen; Untersuchungshaft; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Deckung des sozio-kulturellen Existenzminimums; Gewährung eines Barbetrags bzw. Taschengeldes; Drohender Wohnungsverlust nach der Haftentlassung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    SGB-XII-Leistungen; Untersuchungshaft; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Deckung des sozio-kulturellen Existenzminimums; Gewährung eines Barbetrags bzw. Taschengeldes; Drohender Wohnungsverlust nach der Haftentlassung

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB-XII -Leistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 20 SO 55/12

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2018 - L 8 SO 69/15
    Wegen dieser Zweckbindung fallen hierunter keine Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung, insbesondere also etwa keine Strafvollzugsanstalten und Sicherungsverwahrungseinrichtungen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2012 - L 20 SO 55/12 - juris Rn. 35-37) und auch nicht das Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen, in dem der Kläger (zunächst) vorläufig nach § 126a StPO untergebracht gewesen ist,.

    Für eine analoge Anwendung des § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII liegt auch die erforderliche planwidrige Regelungslücke vor (a.A. Behrend in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 27b Rn. 30, 31; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2012 - L 20 SO 55/12 - juris Rn. 35 ff.).

    Diese Möglichkeit einer Festlegung des individuellen Bedarfs im Einzelfall nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist aber für den Fall einer (vorläufigen) Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung nach der Rechtsprechung des BSG ausgeschlossen (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2012 - L 20 SO 55/12 - juris Rn. 40 ff. m.w.N. zur Rechtslage nach dem BSHG).

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessfähigkeit - Bestellung eines besonderen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2018 - L 8 SO 69/15
    Umgekehrt kann eine ausreichend sichere Prognose dann nicht erstellt werden, wenn die Umstände nach Haftentlastung schon wegen der noch bevorstehenden Haftdauer noch nicht eingeschätzt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 24/12 R - juris Rn. 17, 19).

    Die Übernahme von laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung kommt insoweit nur für eine Wohnung in Betracht, die den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 24/12 R - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Aus dem gleichen Grund kommt eine Schuldenübernahme nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 24/12 R - juris Rn. 21).

  • BVerfG, 24.07.2008 - 2 BvR 840/06

    Zur Gewährung von Taschengeld an im Maßregelvollzug Untergebrachte - Begründung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2018 - L 8 SO 69/15
    Im Maßregelvollzug - und dies gilt entsprechend für den Strafvollzug - wird der existentielle Bedarf der Betroffenen sowohl in physischer als auch in soziokultureller Hinsicht nach landesrechtlichen Vorschriften grundsätzlich durch die Einrichtung gedeckt (vgl. hierzu etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 840/06 - juris Rn. 21 m.w.N.), ohne dass es im Regelfall zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts ergänzender Sozialhilfeleistungen bedarf (dazu im Einzelnen auch gleich).

    In Rechtsprechung und Literatur ist es allgemein anerkannt, dass Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten, einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Gewährung eines Barbetrags bzw. Taschengeldes haben können, soweit sie die entsprechenden Leistungen nicht von der Einrichtung selbst erhalten (vgl. zusammenfassend etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 840/06 - juris Rn. 25 m.w.N.).

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - weiterer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2018 - L 8 SO 69/15
    Er dient nur der Erfüllung persönlicher Bedürfnisse neben den in der Einrichtung selbst erbrachten Leistungen, ohne dass die prozentuale Höhe des Mindestbarbetrags auf einer nachvollziehbaren Bedarfsermittlungsmethode beruht (BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 17/12 R - juris Rn. 36).

    d) Der Anspruch des Klägers, der - insoweit wegen der Leistungsbemessung verfassungsrechtlich (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) unbedenklich (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 17/12 R - juris Rn. 37; Behrend in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 27b Rn. 65 ff. m.w.N.) - allein den Mindestbetrag nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII geltend macht, beträgt monatlich 27 % der in der Zeit vom 16. November 2011 bis 31. März 2012 geltenden Regelbedarfsstufe 1 von 364, 00 EUR (2011) bzw. 374, 00 EUR (2012), mithin 98, 28 EUR je Monat im Jahr 2011 (364,00 EUR x 0, 27) - für November 2011 anteilig 49, 14 EUR - und 100, 98 EUR je Monat im Jahr 2012.

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2018 - L 8 SO 69/15
    Der Beklagte hat die Stadt Göttingen auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Nds. AG SGB XII i.V.m. der Satzung des Landkreises Göttingen über die Heranziehung von Städten, Gemeinden und Samtgemeinden zur Durchführung von Aufgaben, die der Landkreis Göttingen als örtlicher Träger der Sozialhilfe erfüllt, vom 20. Dezember 2000 (Heranziehungssatzung) zur Durchführung der diesem obliegenden Aufgaben herangezogen (vgl. zur Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch den örtlichen Sozialhilfeträger: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R - juris Rn. 11).

    Nach dem Zweck der Festlegung eines individuellen Bedarfs, eine Doppelberücksichtigung von Sozialhilfeleistungen zu vermeiden, kommt die Regelung nur bei dem Bezug anderweitiger Sozialhilfeleistungen in Betracht (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R - juris Rn. 19 zu der Vorgängervorschrift § 28 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XII a.F.), nicht aber bei einer Bedarfsdeckung durch eine Haftanstalt oder Maßregelvollzugseinrichtung.

  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 8/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsanspruch des unzuständigen gegen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2018 - L 8 SO 69/15
    Zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung i.S. von § 98 Abs. 4 SGB XII gehört nicht nur der Strafvollzug im engen Sinn, sondern auch der Maßregelvollzug (vgl. auch BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 8/14 R - juris Rn. 15) und die vorläufige Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung nach § 126a StPO.

    Zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung i.S. von § 98 Abs. 4 SGB XII gehört nicht nur der Strafvollzug im engen Sinn, sondern auch der Maßregelvollzug (BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 8/14 R - juris Rn. 15) und erst recht die vorläufige Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung nach § 126a StPO.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2012 - L 8 SO 111/12
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2018 - L 8 SO 69/15
    Ein gegen den Beklagten gerichteter Eilantrag des Klägers vom 19. Januar 2012 auf Gewährung eines Barbetrags hatte erstinstanzlich in der Sache und in zweiter Instanz mangels Statthaftigkeit der Beschwerde keinen Erfolg (SG Hildesheim, Beschluss vom 3. Februar 2012 - S 34 SO 17/12 ER - Senatsbeschluss vom 23. April 2012 - L 8 SO 54/12 B ER -), ebenso ein weiterer Eilantrag vom 22. März 2012 (- S 34 SO 60/12 ER, L 8 SO 111/12 B ER -).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Prozessakten des SG (- S 34 SO 17/12 ER, L 8 SO 54/12 B ER - und - S 34 SO 60/12 ER, L 8 SO 111/12 B ER -) sowie der Verwaltungsakten des Beklagten (2 Bände) verwiesen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2012 - L 8 SO 54/12
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2018 - L 8 SO 69/15
    Ein gegen den Beklagten gerichteter Eilantrag des Klägers vom 19. Januar 2012 auf Gewährung eines Barbetrags hatte erstinstanzlich in der Sache und in zweiter Instanz mangels Statthaftigkeit der Beschwerde keinen Erfolg (SG Hildesheim, Beschluss vom 3. Februar 2012 - S 34 SO 17/12 ER - Senatsbeschluss vom 23. April 2012 - L 8 SO 54/12 B ER -), ebenso ein weiterer Eilantrag vom 22. März 2012 (- S 34 SO 60/12 ER, L 8 SO 111/12 B ER -).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Prozessakten des SG (- S 34 SO 17/12 ER, L 8 SO 54/12 B ER - und - S 34 SO 60/12 ER, L 8 SO 111/12 B ER -) sowie der Verwaltungsakten des Beklagten (2 Bände) verwiesen.

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2018 - L 8 SO 69/15
    Eine Ausschlusswirkung aufgrund realisierbarer Ansprüche gegen Dritte (dies wird auch unter dem Begriff der fiktiven Anrechnung von Einkommen und "bereiter Mittel" diskutiert; vgl. zusammenfassend Schmidt in: jurisPK-SGB XII 2. Auflage 2014, § 82 Rn. 26 ff.) ist unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Selbsthilfe nach § 2 Abs. 1, 1. Alt SGB XII allenfalls in extremen Ausnahmefällen denkbar (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 20).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2018 - L 8 SO 69/15
    Dies gilt jedoch nicht für den von ihm geltend gemachten Bedarf in Gestalt eines monatlichen Barbetrags, der das von dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) umfasste sozio-kulturelle Existenzminimum betrifft, also Leistungen zur Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. dazu etwa BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - juris Rn. 135 und BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 64).
  • BSG, 06.10.2011 - B 9 SB 6/10 R

    Schwerbehindertenrecht - kostenlose Wertmarke zur unentgeltliche Beförderung im

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R

    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten der Räumung einer Wohnung bei Umzug in ein

  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - kombinierte Anfechtungs-

  • BSG, 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R

    "Taschengeld" für Untersuchungsgefangene in Höhe des "Barbetrags"

  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 11/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Widerspruchsverfahren - Streitgegenstand -

  • BSG, 05.06.2014 - B 4 AS 32/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 249/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 250/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 214/13
  • VG Würzburg, 16.09.2019 - W 3 E 19.1117

    Weiterleitung eines Antrags auf Hilfe zum Lebensunterhalt

    In der Folge hat die Sozialhilfeverwaltung des Landratsamts Bad Kissingen mit Bescheid vom 10. Juli 2019 Ansprüche der Antragstellerin nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (vgl. § 19 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - [Art. 1 des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I S. 3022], zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetz vom 29.4.2019 [BGBl I S.503], - SGB XII -) und auf Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. § 19 Abs. 1 SGB XII) abgelehnt (vgl. aber zur möglicherweise insoweit vergleichbaren Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine richterlich einstweilig im Maßregelvollzug untergebrachte Person analog § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII: LSG Niedersachsen - Bremen, U.v. 25.1.2018 - L 8 SO 69/15 - juris LS 3 und Rn. 31 ff., sowie für eine in Untersuchungshaft befindliche Person: BSG, U.v. 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R - juris LS und Rn. 15 ff.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.11.2019 - L 8 SO 209/19
    Dem Leistungsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII in analoger Anwendung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25.1.2018 - L 8 SO 69/15 - juris) hat nicht entgegengestanden, dass das Jobcenter Bremen dem Antragsteller wegen des Bescheides vom 11.6.2019, mit dem die laufenden Leistungen nach dem SGB II versehentlich nicht zum 9.5., sondern zum 10.9.2019 aufgehoben worden sind, noch bis zum 9.9.2019 hätte Arbeitslosengeld II gewähren müssen.
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