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   LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 3 U 41/17   

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https://dejure.org/2019,36804
LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 3 U 41/17 (https://dejure.org/2019,36804)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25.09.2019 - L 3 U 41/17 (https://dejure.org/2019,36804)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25. September 2019 - L 3 U 41/17 (https://dejure.org/2019,36804)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII; § 2 SGB VII; § 3 SGB VII; § 6 SGB VII; § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII
    Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Einführungsseminar zu einem Freiwilligen Sozialen Jahr; Fehlender sachlicher Zusammenhang der zum Unfall führenden Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit; Unversicherte Freizeitaktivitäten

  • IWW
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Einführungsseminar bei einem Jugendfreiwilligendienst - Unfall einer Seminarteilnehmerin nach Seminarende auf einer Hüpfburg - grundsätzlicher Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bejaht - allerdings kein sachlicher Zusammenhang zwischen Unfall und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei einem Schülerunfall

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 3 U 41/17
    Zum einen ist dies der Fall, wenn der Verletzte ein jugendlicher Arbeitnehmer oder ein Auszubildender ist, der durch die Gestaltung der Betriebsverhältnisse, insbesondere durch unzureichende Beaufsichtigung, in die Lage versetzt wird, sich durch leichtsinnige Spielereien am Arbeitsplatz besonderen Gefahren auszusetzen (BSG SozR 2200 § 540 Nr. 14; Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 40/99 R - juris, mwN).

    Darüber hinaus liegen bei Schülern nicht nur während des Schulbesuchs und in den Schulpausen entsprechende besondere Verhältnisse vor, sondern auch bei Klassenfahrten, bei denen der natürliche Spieltrieb und die auf typischem Gruppenverhalten beruhenden Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen zu Gefährdungen führen, die bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind (BSG SozR 220 § 550 Nr. 14; Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 40/99 R - juris).

    So hat das BSG Ereignisse als Arbeitsunfall anerkannt, bei denen Minderjährige auf Klassenfahrten im Verlauf einer nächtlichen Rangelei (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34) oder durch einen Fenstersturz (BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 40/99 R - juris) zu Schaden gekommen sind.

    36 Der Ausweitung des Versicherungsschutzes auf spielerische Freizeittätigkeiten wie auf einer Klassenfahrt steht entgegen, dass der insoweit einschlägige Versicherungsschutz von Schülern nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII weiter geht als der der hier vorliegenden Beschäftigtenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Denn Ziel der grundsätzlich unter dem Schutz der Schülerunfallversicherung stehenden Klassenfahrten ist es nicht nur, den Schülern neue, im nachfolgenden Unterricht verwertbare Eindrücke durch den Besuch einer Stadt oder einer Landschaft zu vermitteln, sondern auch das soziale Verhalten in der Gruppe zu fördern und die auf solchen Reisen besonders zum Ausdruck kommende Gruppendynamik zu beherrschen und zu bewältigen (BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 40/99 R - juris; ähnlich BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34 und zusammenfassend SozR 4-2700 § 8 Nr. 7).

  • BSG, 09.12.1976 - 2 RU 145/74
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 3 U 41/17
    aa) Der Versicherungsschutz als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII umfasste zwar grundsätzlich auch das Einführungsseminar in der zweiten Septemberwoche 2015 (zum Versicherungsschutz Beschäftigter bei der Teilnahme an Lehrgängen oder Seminaren vgl zB BSG, Urteil vom 9. Dezember 1976 - 2 RU 145/74 - juris; SozR 2200 § 548 Nr. 90; SozR 3-1500 § 55 Nr. 6) .

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dagegen anerkannt, dass sich der Versicherungsschutz bei Seminaren uä nicht auf den gesamten Seminaraufenthalt bezieht, weil rein private Tätigkeiten, insbesondere im Rahmen von Freizeitaktivitäten, unversichert sind (vgl etwa BSG, Urteil vom 9. Dezember 1976 aaO: Spaziergang; SozR 3-1500 § 55 Nr. 6: abendliches Tischtennisspiel).

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R

    Schüler-Unfallversicherung - sachlicher Zusammenhang - Klassenfahrt -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 3 U 41/17
    Selbst bei einem über achtzehnjährigen Schüler, der an einer Studienfahrt teilgenommen hatte und dabei nachts von einem Haussims gesprungen war, hat das BSG (SozR 4-2700 § 8 Nr. 7) das Vorliegen eines Arbeitsunfalls für möglich gehalten.

    36 Der Ausweitung des Versicherungsschutzes auf spielerische Freizeittätigkeiten wie auf einer Klassenfahrt steht entgegen, dass der insoweit einschlägige Versicherungsschutz von Schülern nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII weiter geht als der der hier vorliegenden Beschäftigtenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Denn Ziel der grundsätzlich unter dem Schutz der Schülerunfallversicherung stehenden Klassenfahrten ist es nicht nur, den Schülern neue, im nachfolgenden Unterricht verwertbare Eindrücke durch den Besuch einer Stadt oder einer Landschaft zu vermitteln, sondern auch das soziale Verhalten in der Gruppe zu fördern und die auf solchen Reisen besonders zum Ausdruck kommende Gruppendynamik zu beherrschen und zu bewältigen (BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 40/99 R - juris; ähnlich BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34 und zusammenfassend SozR 4-2700 § 8 Nr. 7).

  • BSG, 05.10.1995 - 2 RU 44/94

    Unfallversicherungsschutz bei Rauferei während Klassenfahrt

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 3 U 41/17
    So hat das BSG Ereignisse als Arbeitsunfall anerkannt, bei denen Minderjährige auf Klassenfahrten im Verlauf einer nächtlichen Rangelei (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34) oder durch einen Fenstersturz (BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 40/99 R - juris) zu Schaden gekommen sind.

    36 Der Ausweitung des Versicherungsschutzes auf spielerische Freizeittätigkeiten wie auf einer Klassenfahrt steht entgegen, dass der insoweit einschlägige Versicherungsschutz von Schülern nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII weiter geht als der der hier vorliegenden Beschäftigtenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Denn Ziel der grundsätzlich unter dem Schutz der Schülerunfallversicherung stehenden Klassenfahrten ist es nicht nur, den Schülern neue, im nachfolgenden Unterricht verwertbare Eindrücke durch den Besuch einer Stadt oder einer Landschaft zu vermitteln, sondern auch das soziale Verhalten in der Gruppe zu fördern und die auf solchen Reisen besonders zum Ausdruck kommende Gruppendynamik zu beherrschen und zu bewältigen (BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 40/99 R - juris; ähnlich BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34 und zusammenfassend SozR 4-2700 § 8 Nr. 7).

  • BSG, 18.09.1991 - 8 RKnU 3/90

    Feststellungsinteresse iS. des § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 3 U 41/17
    aa) Der Versicherungsschutz als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII umfasste zwar grundsätzlich auch das Einführungsseminar in der zweiten Septemberwoche 2015 (zum Versicherungsschutz Beschäftigter bei der Teilnahme an Lehrgängen oder Seminaren vgl zB BSG, Urteil vom 9. Dezember 1976 - 2 RU 145/74 - juris; SozR 2200 § 548 Nr. 90; SozR 3-1500 § 55 Nr. 6) .

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dagegen anerkannt, dass sich der Versicherungsschutz bei Seminaren uä nicht auf den gesamten Seminaraufenthalt bezieht, weil rein private Tätigkeiten, insbesondere im Rahmen von Freizeitaktivitäten, unversichert sind (vgl etwa BSG, Urteil vom 9. Dezember 1976 aaO: Spaziergang; SozR 3-1500 § 55 Nr. 6: abendliches Tischtennisspiel).

  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 3 U 41/17
    Dagegen begründen Gefährdungen, denen sich der Reisende bei privaten Unternehmungen am Aufenthaltsort freiwillig aussetzt, keinen Versicherungsschutz (vgl zusammenfassend BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 26, mwN).
  • BSG, 08.12.1998 - B 2 U 37/97 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Gemeinschaftsveranstaltung - Meßdiener -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 3 U 41/17
    Dass der besondere Schutzumfang der Schülerunfallversicherung in Hinblick auf Freizeittätigkeiten nicht auf andere Versicherungstatbestände ausgedehnt werden kann, zeigt im Übrigen die BSG-Entscheidung vom 8. Dezember 1998 ( B 2 U 37/97 R - SozR 3-2200 § 539 Nr. 45) .
  • BSG, 30.03.2017 - B 2 U 15/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - betriebliche

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 3 U 41/17
    Dies würde voraussetzen, dass es "im Einvernehmen" mit der Unternehmensleitung (hier: der Seminarleitung) stattgefunden hätte (vgl hierzu BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 2 U 15/15 R - juris).
  • BSG, 27.06.2017 - B 2 U 17/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit Nr 3102 - forstwirtschaftlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 3 U 41/17
    Dabei ist der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit erfüllt, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG, Urteil vom 27. Juni 2017 - B 2 U 17/15 R - juris mwN).
  • BSG, 25.01.1977 - 2 RU 23/76

    Versicherungsschutz - Unterbrechung des Schulweges - Entzünden von Chemikalien

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 3 U 41/17
    Zum anderen hat das BSG wiederholt entschieden, dass bei Unfällen von Schülern, die sich während ihres Aufenthaltes im Schulbereich ereignen und auf Spielereien beruhen, die Annahme eines Versicherungsschutzes sogar noch eher zu bejahen ist als bei entsprechenden Unfällen jugendlicher Arbeitnehmer, weil von der Schule gerade in Bezug auf den Spiel- und Nachahmungstrieb der Schüler zusätzliche Gefahren ausgehen, die im Rahmen des Unfallversicherungsschutzes Berücksichtigung finden müssen (BSG aaO; SozR 2200 § 550 Nr. 26).
  • BSG, 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R

    Unterhaltsgeld- bzw Arbeitslosenhilfeanspruch - Bedürftigkeitsprüfung -

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 33/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 -

  • BSG, 13.12.1984 - 2 RU 79/83

    Hilfeleistung zur Behebung einer Autopanne auf dem Gebiet der Bundesrepublik

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