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   LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2017 - L 13 AS 88/16   

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https://dejure.org/2017,43799
LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2017 - L 13 AS 88/16 (https://dejure.org/2017,43799)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25.10.2017 - L 13 AS 88/16 (https://dejure.org/2017,43799)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - L 13 AS 88/16 (https://dejure.org/2017,43799)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einbeziehung unverheirateter volljähriger

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2017 - L 13 AS 88/16
    Ferner beruft er sich auf Urteile des 14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 51/09 R - sowie des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 31. Oktober 2011 - L 6 AS 18/10 -, die er auszugsweise zitiert hat.

    Soweit das BSG in einem Urteil vom 19. Oktober 2010 (B 14 AS 51/09 R - juris Rn. 12) dahingehend verstanden wird, Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit seien vom Bezug der Leistungen nach dem SGB II generell ausgeschlossen (in diesem Sinne vgl. den Vortrag des Beklagten sowie etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juni 2011 - L 1 AS 4393/10 -), deckt sich dies nicht mit dem nach Ansicht des erkennenden Senats eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen des SGB II.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2014 - L 18 AS 672/13

    Arbeitslosengeld II - Sozialgeld - erwerbsunfähiges Mitglied der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2017 - L 13 AS 88/16
    Der Nachrang des Sozialgeldes reicht nur so weit, als Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII gewährt werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2014 - L 18 AS 672/13 - juris Rn. 21).
  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R

    Erstattungsrechtsstreit - Jobcenter - Grundsicherungsträger -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2017 - L 13 AS 88/16
    Für eine Leistungsberechtigung nach § 41 SGB XII fehlte es daher, da ihr Einkommen nach dem Leistungssystem des SGB XII, dort § 19 SGB XII, zuerst auf ihren eigenen Bedarf angerechnet wird, an der erforderlichen Bedürftigkeit der Klägerin; auf diese tatsächlich aufgrund entsprechender Hilfebedürftigkeit gegebene - und nicht nur aufgrund von Erwerbsunfähigkeit hypothetisch mögliche - Leistungsberechtigung kommt es entscheidend an, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und wie das BSG auch bereits entschieden hat (BSG, Urteile vom 19. September 2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 18 - juris Rn. 16, vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 42/08 R- juris Rn. 20 - und vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 9/12 R - juris Rn. 44).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.10.2011 - L 6 AS 18/10

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung des Einkommens

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2017 - L 13 AS 88/16
    Ferner beruft er sich auf Urteile des 14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 51/09 R - sowie des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 31. Oktober 2011 - L 6 AS 18/10 -, die er auszugsweise zitiert hat.
  • LSG Baden-Württemberg, 06.06.2011 - L 1 AS 4393/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - nur einmalige

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2017 - L 13 AS 88/16
    Soweit das BSG in einem Urteil vom 19. Oktober 2010 (B 14 AS 51/09 R - juris Rn. 12) dahingehend verstanden wird, Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit seien vom Bezug der Leistungen nach dem SGB II generell ausgeschlossen (in diesem Sinne vgl. den Vortrag des Beklagten sowie etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juni 2011 - L 1 AS 4393/10 -), deckt sich dies nicht mit dem nach Ansicht des erkennenden Senats eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen des SGB II.
  • BSG, 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld - Erwerbsfähigkeit trotz

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2017 - L 13 AS 88/16
    Für eine Leistungsberechtigung nach § 41 SGB XII fehlte es daher, da ihr Einkommen nach dem Leistungssystem des SGB XII, dort § 19 SGB XII, zuerst auf ihren eigenen Bedarf angerechnet wird, an der erforderlichen Bedürftigkeit der Klägerin; auf diese tatsächlich aufgrund entsprechender Hilfebedürftigkeit gegebene - und nicht nur aufgrund von Erwerbsunfähigkeit hypothetisch mögliche - Leistungsberechtigung kommt es entscheidend an, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und wie das BSG auch bereits entschieden hat (BSG, Urteile vom 19. September 2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 18 - juris Rn. 16, vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 42/08 R- juris Rn. 20 - und vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 9/12 R - juris Rn. 44).
  • BSG, 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Berücksichtigung des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2017 - L 13 AS 88/16
    Für eine Leistungsberechtigung nach § 41 SGB XII fehlte es daher, da ihr Einkommen nach dem Leistungssystem des SGB XII, dort § 19 SGB XII, zuerst auf ihren eigenen Bedarf angerechnet wird, an der erforderlichen Bedürftigkeit der Klägerin; auf diese tatsächlich aufgrund entsprechender Hilfebedürftigkeit gegebene - und nicht nur aufgrund von Erwerbsunfähigkeit hypothetisch mögliche - Leistungsberechtigung kommt es entscheidend an, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und wie das BSG auch bereits entschieden hat (BSG, Urteile vom 19. September 2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 18 - juris Rn. 16, vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 42/08 R- juris Rn. 20 - und vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 9/12 R - juris Rn. 44).
  • BSG, 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2017 - L 13 AS 88/16
    Die Berechnung des Leistungsanspruchs der Klägerin in seiner genauen Höhe ist zunächst Aufgabe des Beklagten, wobei diesem Individualanspruch nach bisheriger Rechtsprechung des BSG nicht entgegen gehalten werden kann, dass die Bedarfsgemeinschaft insgesamt Leistungen in zutreffender Höhe erhalten hat (Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R - juris Rn 27 f.).
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2017 - L 13 AS 88/16
    Die Klägerin unterfiel im streitigen Zeitraum keinem Leistungsausschluss nach dem SGB II wie etwa beim Bezug von Altersrente nach § 7 Abs. 4 SGB II. Vielmehr hatte sie als nicht erwerbsfähige Person, die - wie hier im streitgegenständlichen Zeitraum - mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten als Partner gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II und in einer Bedarfsgemeinschaft lebte, einen Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II, da kein Anspruch auf "Leistungen" nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bestand (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 376/10
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2017 - L 13 AS 88/16
    Zudem werde auf die Rechtsprechung des Senats vom 10. April 2013 zum Az. L 13 AS 376/10 verwiesen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2013 - L 13 AS 374/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2019 - L 13 AS 87/16
    Demgegenüber hat der Senat den Beklagten in einem den Folgezeitraum von Dezember 2014 bis Mai 2015 betreffenden Parallelverfahren (L 13 AS 88/16) mit Urteil vom 25. Oktober 2017 dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II gewähren und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin als mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - ihrem Ehemann - in Bedarfsgemeinschaft lebende nicht erwerbsfähige Person einen Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II habe, da ein Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht bestehe.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch für den streitbefangenen Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2014 einen Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Der Senat nimmt insoweit auf sein den Folgezeitraum ab Dezember 2014 betreffendes Urteil vom 25. Oktober 2017 (L 13 AS 88/16) Bezug, welches vom BSG mit Urteil vom 28. November 2018 (B 4 AS 46/17 R) bestätigt worden ist.

    Der Senat macht - wie bereits im Parallelverfahren L 13 AS 88/16 - von der durch § 130 Abs. 1 S. 1 SGG eröffneten Möglichkeit des Erlasses eines Grundurteils Gebrauch, woran er durch die hier erfolgte Bezifferung des geltend gemachten Leistungsanspruchs nicht gehindert ist.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.10.2018 - L 13 AS 95/16
    Bei der mit der vorliegenden Klage angestrebten horizontalen Berechnungsweise unter Zugrundelegung eines Anspruchs der Klägerin zu 2) auf Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II, welche auch der Rechtsauffassung des Senats entspricht (vgl. das die Klägerin zu 2. betreffende Urteil vom 25. Oktober 2017 - L 13 AS 88/16 - anhängig beim BSG zum Az. B 4 AS 46/17 R), können für den Kläger zu 1) höhere Leistungsansprüche nicht entstehen, vielmehr wäre - worauf die Klägerseite in der erstinstanzlichen Klagebegründung selbst hingewiesen hat - eine Überzahlung eingetreten.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2020 - L 13 AS 69/18
    Das BSG hat zwischenzeitlich unter Bestätigung der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. Oktober 2017 - L 13 AS 88/16) entschieden, dass dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen trotz ihrer dem Grunde nach bestehenden Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II haben können (Urteil vom 28. November 2018 - B 4 AS 46/17 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2020 - L 13 AS 111/19
    Ein gleichlautendes Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 2017 (Az. L 13 AS 88/16) wurde damit bestätigt.
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