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   LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 SO 286/17   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 SO 286/17 (https://dejure.org/2021,4784)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26.01.2021 - L 8 SO 286/17 (https://dejure.org/2021,4784)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - L 8 SO 286/17 (https://dejure.org/2021,4784)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 11/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Widerspruchsverfahren - Streitgegenstand -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 SO 286/17
    Bei einer durch isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) angegriffenen (Teil-)Aufhebung einer Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zukunft werden Bewilligungsbescheide, die vor Erlass des Widerspruchsbescheides ergehen und Folgezeiträume betreffen, nicht in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (Abgrenzung zu BSG v. 17.06.2008 - B 8 AY 11/07 R - juris Rn. 10; BSG v. 14.04.2011 - B 8 SO 12/09 R - juris Rn. 11; BSG v. 09.12.2016 - B 8 SO 14/15 R - juris Rn. 11).

    Zwar nimmt das BSG an, dass Bewilligungsbescheide, die vor Erlass des Widerspruchsbescheides ergehen und Folgezeiträume betreffen, in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - juris Rn. 10; Urteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 12/09 R - juris Rn. 11; Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 14/15 R - juris Rn. 11).

    Anders als im Falle des Erlasses von Bescheiden für Folgezeiträume erst während des laufenden Gerichtsverfahrens, bei denen § 96 SGG eine Einbeziehung in das Klageverfahren nicht zulässt (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - juris Rn. 8 m.w.N.), gelte nicht der Einwand fehlender Prozessökonomie, da bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die Verwaltung ohnedies das Verfahren in der Hand behalte und auch ohne weiteres alle bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ergangenen Bewilligungen überprüfen könne und müsse (BSG, Urteil vom 17.6.2008, a.a.O.).

  • BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 12/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 SO 286/17
    Bei einer durch isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) angegriffenen (Teil-)Aufhebung einer Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zukunft werden Bewilligungsbescheide, die vor Erlass des Widerspruchsbescheides ergehen und Folgezeiträume betreffen, nicht in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (Abgrenzung zu BSG v. 17.06.2008 - B 8 AY 11/07 R - juris Rn. 10; BSG v. 14.04.2011 - B 8 SO 12/09 R - juris Rn. 11; BSG v. 09.12.2016 - B 8 SO 14/15 R - juris Rn. 11).

    Zwar nimmt das BSG an, dass Bewilligungsbescheide, die vor Erlass des Widerspruchsbescheides ergehen und Folgezeiträume betreffen, in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - juris Rn. 10; Urteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 12/09 R - juris Rn. 11; Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 14/15 R - juris Rn. 11).

    Dies begründet das BSG damit, dass es sich um Höhenstreitigkeiten handelt, bei denen Grund und Höhe der Leistungen vollumfänglich zu prüfen sind (so BSG, Urteil vom 14.4.2011, a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2014 - L 8 SO 106/14

    Beschwerdewert; Laktasetabletten; Laktoseintoleranz; ernährungsbedingter

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 SO 286/17
    Bei einem Antrag auf Anerkennung eines Mehrbedarfs (hier wegen kostenaufwändiger Ernährung) nach § 30 SGB XII handelt es sich um einen Antrag auf (höhere) Leistungen, über den die Verwaltung nicht isoliert, also unabhängig von der Prüfung, ob laufende lebensunterhaltssichernde Sozialhilfeleistungen zu bewilligen sind, abschlägig entscheiden kann (Fortführung von LSG Niedersachsen-Bremen v. 11.12.2014 - L 8 SO 106/14 B - juris Rn. 7).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (seit Beschluss vom 11.12.2014 - L 8 SO 106/14 B - juris Rn. 7) handelt es sich bei einem Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs (wegen kostenaufwändiger Ernährung) aber um einen Antrag auf (höhere) Leistungen, über den die Verwaltung nicht isoliert, also unabhängig von der Prüfung, ob laufende lebensunterhaltssichernde Sozialhilfeleistungen zu bewilligen sind, abschlägig entscheiden kann.

  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 14/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Berufung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 SO 286/17
    Bei einer durch isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) angegriffenen (Teil-)Aufhebung einer Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zukunft werden Bewilligungsbescheide, die vor Erlass des Widerspruchsbescheides ergehen und Folgezeiträume betreffen, nicht in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (Abgrenzung zu BSG v. 17.06.2008 - B 8 AY 11/07 R - juris Rn. 10; BSG v. 14.04.2011 - B 8 SO 12/09 R - juris Rn. 11; BSG v. 09.12.2016 - B 8 SO 14/15 R - juris Rn. 11).

    Zwar nimmt das BSG an, dass Bewilligungsbescheide, die vor Erlass des Widerspruchsbescheides ergehen und Folgezeiträume betreffen, in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - juris Rn. 10; Urteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 12/09 R - juris Rn. 11; Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 14/15 R - juris Rn. 11).

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R

    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung - Abschlag bei den

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 SO 286/17
    Die Neufassung der Empfehlungen des Deutschen Vereins, die kein antizipiertes Sachverständigengutachten darstellen (BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 64/06 R - juris Rn. 26), führt ebenfalls nicht zu einer Änderung, da die LHH bei Erlass des Änderungsbescheides am 2.3.2016 keine gutachterliche Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes eingeholt bzw. vorliegen hatte (die entsprechende Stellungnahme ging erst am 3.3.2016 bei der LHH ein).

    Die Neufassung der Empfehlungen des Deutschen Vereins stellt im Übrigen auch keine Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar, da es sich hierbei lediglich um eine Orientierungshilfe ohne Normcharakter (BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 64/06 R - juris Rn. 26, 28; Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R - juris Rn. 22, 23) und damit nicht um gesetzliche Vorschriften handelt.

  • BSG, 11.11.1987 - 9a RVs 1/87

    Schwerbehindertenbescheid, Rücknahme wegen Änderung der Verhältnisse

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 SO 286/17
    Dies zeigt sich etwa daran, dass auch die nachträgliche Erkenntnis einer Fehldiagnose keine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellen würde (BSG, Urteil vom 11.11.1987 - 9a RVs 1/87 - juris Rn. 10 m.w.N.; Urteil vom 13.2.2003 - B 2 U 25/11 R - juris Rn. 19).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2008 - L 8 SO 80/08

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen aufgrund einer Erkrankung an Diabetes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 SO 286/17
    Als maßgeblich ist auf ihre Perspektive im Hinblick auf das Urteil des SG abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.9.2008 - L 8 SO 80/08 ER - juris Rn. 8), das den Zeitraum ab dem 1.2.2016 zukunftsoffen als streitgegenständlichen Zeitraum zugrunde gelegt hat.
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 SO 286/17
    Anders als im Falle des Erlasses von Bescheiden für Folgezeiträume erst während des laufenden Gerichtsverfahrens, bei denen § 96 SGG eine Einbeziehung in das Klageverfahren nicht zulässt (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - juris Rn. 8 m.w.N.), gelte nicht der Einwand fehlender Prozessökonomie, da bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die Verwaltung ohnedies das Verfahren in der Hand behalte und auch ohne weiteres alle bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ergangenen Bewilligungen überprüfen könne und müsse (BSG, Urteil vom 17.6.2008, a.a.O.).
  • BSG, 13.02.2013 - B 2 U 25/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - wesentliche Änderung der tatsächlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 SO 286/17
    Dies zeigt sich etwa daran, dass auch die nachträgliche Erkenntnis einer Fehldiagnose keine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellen würde (BSG, Urteil vom 11.11.1987 - 9a RVs 1/87 - juris Rn. 10 m.w.N.; Urteil vom 13.2.2003 - B 2 U 25/11 R - juris Rn. 19).
  • BSG, 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung von Verwaltungsakten -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 SO 286/17
    Die Ausgangsbescheide bilden eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides zur Höhe der Grundsicherungsleistungen in dem von den Verfügungen betroffenen Zeitraum (vgl. zur rechtlichen Einheit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden im SGB II: BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - juris Rn. 14).
  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 12/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kindesunterhalt für behindertes volljähriges

  • BSG, 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R

    Arbeitslosengeld II - kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.07.2022 - L 8 SO 277/18

    Kein) Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung wegen einer sog.

    Der Streitgegenstand ist wirksam beschränkt auf die Anerkennung eines höheren pauschalierten Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 5 SGB XII (zur Abtrennbarkeit als eigener Streitgegenstand im Sozialhilferecht vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 25.4.2018 - B 8 SO 25/16 R - juris Rn. 12 m.w.N.; anders bei einer behördlichen Ablehnung dieses Teilbedarfs, vgl. Senatsbeschluss vom 11.12.2014 - L 8 SO 106/14 B - juris Rn. 7 sowie Senatsurteil vom 26.1.2021 - L 8 SO 286/17 - juris Rn. 25; die Änderungen der leistungsrechtlichen Begriffe im Grundsicherungsrecht zum 1.1.2016, BGBl. I 2015, 2557, sind insoweit unerheblich, vgl. Coseriu/Filges in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 19 Rn. 95 m.w.N.); ein Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ist daher nicht im Streit.
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