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   LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2021 - L 9 AS 662/20 B ER   

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https://dejure.org/2021,41963
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2021 - L 9 AS 662/20 B ER (https://dejure.org/2021,41963)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26.02.2021 - L 9 AS 662/20 B ER (https://dejure.org/2021,41963)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26. Februar 2021 - L 9 AS 662/20 B ER (https://dejure.org/2021,41963)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - keine Anwendung der Übergangsregelungen zur COVID-19-Pandemie auf eine pandemieunabhängige Neuanmietung einer Unterkunft

  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Leistungen nach dem SGB II für KdU in tatsächlicher Höhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze für die

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2021 - L 9 AS 662/20
    Für den Fall, dass ein Leistungsberechtigter - wie vorliegend - kurz vor dem Beginn des Leistungsbezuges eine Wohnung mit unangemessen hohen Kosten anmietet, wird grundsätzlich angenommen, dass nicht sofort die Pflicht zur Kostensenkung eintritt, sofern er keine Kenntnis von der Unangemessenheit der Kosten hat (BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R, Rn. 16f. und vom 30. August 2020 - B 4 AS 10/10 R, Rn. 21).

    In solchen Fällen der Bösgläubigkeit brauchen die unangemessenen Kosten je nach Lage des Einzelfalls nicht oder jedenfalls nicht für sechs Monate vom Grundsicherungsträger übernommen zu werden (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, a. a. O. Rn. 17 und vom 30. August 2020, a. a. O.).

  • BSG, 30.08.2010 - B 4 AS 10/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Begrenzung der Unterkunftskosten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2021 - L 9 AS 662/20
    Für den Fall, dass ein Leistungsberechtigter - wie vorliegend - kurz vor dem Beginn des Leistungsbezuges eine Wohnung mit unangemessen hohen Kosten anmietet, wird grundsätzlich angenommen, dass nicht sofort die Pflicht zur Kostensenkung eintritt, sofern er keine Kenntnis von der Unangemessenheit der Kosten hat (BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R, Rn. 16f. und vom 30. August 2020 - B 4 AS 10/10 R, Rn. 21).

    In solchen Fällen der Bösgläubigkeit brauchen die unangemessenen Kosten je nach Lage des Einzelfalls nicht oder jedenfalls nicht für sechs Monate vom Grundsicherungsträger übernommen zu werden (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, a. a. O. Rn. 17 und vom 30. August 2020, a. a. O.).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2021 - L 9 AS 662/20
    Der in diesen Formulierungen deutlich zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers bei der Schaffung der Regelung des § 67 Abs. 3 SGB II ist in Anbetracht der aus dem Gewaltenteilungsprinzip abgeleiteten Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) an die Gerichte, die gesetzgeberische Grundentscheidung zu respektieren und den Willen des Gesetzgebers möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 -, juris Rn. 53), im Rahmen der Auslegung der Vorschrift von besonderer Bedeutung und von den Gerichten daher besonders zu beachten.
  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2021 - L 9 AS 662/20
    (1) Mangels Vorliegens eines sog. schlüssigen Konzepts ergibt sich die Angemessenheitsgrenze vorliegend aus den Vorgaben des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) und den Beträgen laut Anlage 1 (Wohngeldtabelle) zuzüglich eines 10-prozentigen Sicherheitszuschlages (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, Rn. 30).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2020 - L 11 AS 508/20

    Besondere Coronaregelung gilt auch, wenn Hilfebedürftigkeit unabhängig von der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2021 - L 9 AS 662/20
    Soweit der 11. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen die Auffassung vertritt, die Sonderregelung des § 67 Abs. 3 SGB II greife ohne Weiteres ein, wenn es nach einem tatsächlich erfolgten Umzug aufgrund der Deckelung der KdU-Leistungen auf die Angemessenheitsgrenze zu einer Deckungslücke zwischen den anfallenden KdU einerseits und den vom Jobcenter gewährten KdU-Leistungen andererseits komme und deswegen die aktuell bewohnte Wohnung bedroht sei (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2020 - L 11 AS 508/20 B ER), folgt der erkennende Senat dieser Auffassung aus den vorgenannten Gründen nicht.
  • LSG Schleswig-Holstein, 23.03.2022 - L 6 AS 28/22

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Übergangsregelung während der

    Zur Begründung bezieht er sich auf die Entscheidung des Sozialgerichts und einer Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (L 9 AS 662/20 B ER) zu einem vergleichbaren Sachverhalt.

    Sowohl aus der Systematik des § 67 Abs. 3 SGB II, als auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt nach summarischer Prüfung des Senats, dass diese Vorschrift Neuanmietungen nicht erfasst (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Februar 2021 - L 9 AS 662/20 B ER -, B ER - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2021 - L 18 AS 984/21 B ER -, Rn. 7, jeweils juris; ausf. Schifferdecker, NZS 2021, 274; Knickrehm in: Gagel, Stand 6/2021, Rn. 33).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.03.2022 - L 4 AS 40/22

    § 67 Abs 3 SGB II auch bei nicht pandemiebedingten Umzügen anwendbar

    Er verweist auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2021 (L 9 AS 662/20 B ER).

    Er sieht jedoch auch mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung keine Anhaltspunkte für die Zulässigkeit einer vom Wortlaut und von der Gesetzgebungsgeschichte des § 67 SGB II nicht gedeckten restriktiven Auslegung (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2020, L 11 AS 508/20 B ER, juris Rn. 29; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2021, L 9 AS 233/21 ER-B, juris Rn. 10; Bayerisches LSG, Beschluss vom 28. Juli 2021, L 16 AS 311/21 B ER, juris Rn. 36; Lange in Eicher/Luik/Harich, SGB II-Kommentar, 5. Auflage 2021, § 67 Rn. 14; Burkiczak in NJW 2020, S. 1180 f.; andere Ansicht LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Februar 2021, L 9 AS 662/20 B ER, juris Rn. 32).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2023 - L 13 AS 3802/21

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Sonderregelung aus Anlass der

    Sowohl aus der Systematik des § 67 Abs. 3 SGB II, als auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass diese Vorschrift Neuanmietungen nicht erfasst (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2022 - L 6 AS 28/22 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Februar 2021 - L 9 AS 662/20 B ER - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2021 - L 18 AS 984/21 B ER -, Schifferdecker, NZS 2021, 274; Knickrehm in: Gagel, Stand 6/2021, Rn. 33; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2021 - L 9 AS 233/21 ER-B, LSG Bayern, Beschluss vom 28. Juli 2021 - L 16 AS 311/21 B ER, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. März 2022 - L 4 AS 40/22 B ER).
  • SG Kiel, 28.01.2022 - S 34 AS 4/22

    Pandemie: Noch bis Ende 2022 sind die tatsächlichen Unterkunftskosten zu

    Eine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage ist nicht erforderlich (vgl. nur Harich in BeckOK, SGB II, § 67, Rz. 5; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Februar 2021, Az. L 9 AS 662/20 B ER ­ zitiert nach juris).

    Wenn nach mehrmonatigen Erfahrungen in der praktischen Anwendung und in Kenntnis eventueller Möglichkeiten, die Regelungen auch "auszureizen", keine Modifikation erfolgt, kann es nach Auffassung der Kammer nur bei der wortlautgetreuen Anwendung verbleiben (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2021, Az. L 9 AS 233/21 ER-B ­ zitiert nach juris; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Februar 2021, Az. L 9 AS 662/20 B ER, Rz. 34 ff. bei juris, wonach dieses Ergebnis zur Folge hätte, dass jeder ­ auch derjenige, der bereits eine Wohnung zu angemessenen Kosten innehat ­ derzeit jede Wohnung zu jedem Preis anmieten könnte und ggf. dafür sogar noch Umzugs- und weitere Folgekosten beanspruchen könnte, nebst nochmaliger Inanspruchnahme derartiger Leistungen nach dem Auslaufen der Regelung des § 67 SGB II, was dem gesetzgeberischen Willen nicht entspräche).

  • SG München, 20.04.2023 - S 46 AS 193/22

    Grenzen der Anwendung von § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II

    Die Gesetzesbegründung zu § 67 SGB II zeigt an verschiedenen Stellen, dass es dem Gesetzgeber nicht um die unbeschränkte Übernahme jedweder Unterkunftskosten ging, sondern um die soziale Sicherung der Menschen, die wegen der Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind und um die Sicherung des status quo (näher dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.02.2021, L 9 AS 662/20 B ER, dort Rn. 32 und 35).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2023 - L 9 AS 637/22

    Corona-Pandemie; Kosten der Unterkunft und Heizung; Neuanmietung; Sonderregelung;

    Der Beklagte beruft sich weiter auf die Entscheidungen des LSG Schleswig-Holstein vom 11. November 2020 (L 6 AS 153/20 B ER) und vom 23. März 2022 (L 6 AS 28/22 B ER), der 22. Kammer des SG Osnabrück vom 10. August 2022 (S 22 AS 188/22 ER) sowie den Beschluss des erkennenden Senats vom 26. Februar 2021 (L 9 AS 662/20 B ER).
  • SG Kiel, 09.03.2022 - S 31 AS 17/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Ein weitergehender Anspruch ergibt sich nicht aus der Vorschrift des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II, da diese Vorschrift nach summarischer Prüfung im Falle der Antragstellerin keine Anwendung findet (iE. ebenso Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Februar 2021 - L 9 AS 662/20 B ER -, juris).
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