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   LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 10 SB 102/12   

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https://dejure.org/2014,45024
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 10 SB 102/12 (https://dejure.org/2014,45024)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26.03.2014 - L 10 SB 102/12 (https://dejure.org/2014,45024)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26. März 2014 - L 10 SB 102/12 (https://dejure.org/2014,45024)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 13.12.1994 - 9 RVs 3/94

    Nachteilsausgleich aG - Störung der Orientierungsfähigkeit - Anfallsleiden

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 10 SB 102/12
    Vor diesem Hintergrund hat das Bundessozialgericht entschieden, dass nur anfallsweise auftretende Gehstörungen grundsätzlich die Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" nicht erfüllen können (vgl. Urteil vom 29. Januar 1992, Az.: 9a RVs 4/90, Behindertenrecht 1992, 91; Urteil vom 13. Dezember 1994, Az.: 9 RVs 3/94, SozR 3-3870 § 4 Nr. 11).

    Vielmehr hat es (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1994, a.a.O.) entscheidend auf die Frage abgestellt, ob die Selbstgefährdung oder Gefährdung anderer angesichts des Zustandes an sich die regelmäßige Benutzung eines Rollstuhles erforderlich macht.

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes soll das streitige Merkzeichen aber nicht das Auftreten von Bewegungsstörungen verhindern, sondern nur die unausweichlich zurückzulegende Wegstrecke verkürzen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1994, a.a.O.).

  • BSG, 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R

    Schwerbehindertenrecht - außergewöhnliche Gehbehinderung - Nachteilsausgleich aG

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 10 SB 102/12
    Hierbei kommt es nicht auf die allgemeine Schwere des Leidens an, sondern darauf, ob die Auswirkungen der Störung auf das Gehvermögen funktionell denen der angeführten Personengruppen gleichzuachten sind (BSG, Urteil vom 6. November 1985, Az.: 9a RVs 7/83, SozR 3870 § 3 Nr. 18), so dass der Behinderte sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die Angehörigen der Beispielgruppen oder nur mit fremder Hilfe fortbewegen kann (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, Az.: B 9 SB 7/01 R, SozR 3-3250 § 69 Nr. 1).

    Hierzu hat das Bundessozialgericht in dem Urteil vom 10. Dezember 2002, a.a.O., ausgeführt, dass sich ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen griffig weder quantifizieren noch qualifizieren lässt.

    Auch findet der funktionelle Vergleich mit den Beispielgruppen nicht mit solchen Angehörigen der Beispielgruppen statt, bei denen - etwa durch eine optimale prothetische Versorgung - keine schwerste Einschränkung der Gehfunktion mehr vorliegt (für den Vergleich der Folgen von Knieendoprothesen beidseits mit prothetisch versorgten Doppelunterschenkelamputierten: BSG, Urteil vom 27. Februar 2002, Az.: B 9 SB 9/01 R; so auch BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, a.a.O.).

  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 1/06 R

    Schwerbehindertenrecht - außergewöhnliche Gehbehinderung - gesundheitliche

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 10 SB 102/12
    Für die Beurteilung einer etwaigen Gleichstellung ist bei dem Restgehvermögen des Betroffenen anzusetzen (BSG, Urteil vom 29. März 2007, Az.: B 9a SB 1/06 R, VersorgVerw 2007, 61).

    Nur kurzes Pausieren mit anschließendem Fortsetzen des Weges ohne zusätzliche Probleme ist im Hinblick auf den von den Vergleichsgruppen gebildeten Maßstab zumutbar (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. März 2007, Az.: B 9a SB 1/06 R, a.a.O.).

  • BSG, 29.01.1992 - 9a RVs 4/90

    Nachteilsausgleich aG - Kind - Anfallsleiden

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 10 SB 102/12
    Vor diesem Hintergrund hat das Bundessozialgericht entschieden, dass nur anfallsweise auftretende Gehstörungen grundsätzlich die Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" nicht erfüllen können (vgl. Urteil vom 29. Januar 1992, Az.: 9a RVs 4/90, Behindertenrecht 1992, 91; Urteil vom 13. Dezember 1994, Az.: 9 RVs 3/94, SozR 3-3870 § 4 Nr. 11).

    Das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung vom 29. Januar 1992 (a.a.O.) jedenfalls eine Anfallsfrequenz von bis zu zwanzigmal am Tag auch unter der Voraussetzung nicht als ausreichend angesehen, dass der Behinderte während des Anfalls und einige Stunden danach nicht gehen konnte.

  • BSG, 06.11.1985 - 9a RVs 7/83

    Zum Begriff außergewöhnliche Gehbehinderung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 10 SB 102/12
    Hierbei kommt es nicht auf die allgemeine Schwere des Leidens an, sondern darauf, ob die Auswirkungen der Störung auf das Gehvermögen funktionell denen der angeführten Personengruppen gleichzuachten sind (BSG, Urteil vom 6. November 1985, Az.: 9a RVs 7/83, SozR 3870 § 3 Nr. 18), so dass der Behinderte sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die Angehörigen der Beispielgruppen oder nur mit fremder Hilfe fortbewegen kann (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, Az.: B 9 SB 7/01 R, SozR 3-3250 § 69 Nr. 1).
  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R

    Schwerbehindertenrecht - außergewöhnliche Gehbehinderung - gesundheitliche

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 10 SB 102/12
    Entscheidend ist vielmehr auf die Bedingungen der Bewegung von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an abzustellen (BSG, Urteil vom 29. März 2007, Az.: B 9a SB 5/05 R, Behindertenrecht 2008, 138).
  • BSG, 27.02.2002 - B 9 SB 9/01 R

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - Gehfähigkeit - beidseitige

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 10 SB 102/12
    Auch findet der funktionelle Vergleich mit den Beispielgruppen nicht mit solchen Angehörigen der Beispielgruppen statt, bei denen - etwa durch eine optimale prothetische Versorgung - keine schwerste Einschränkung der Gehfunktion mehr vorliegt (für den Vergleich der Folgen von Knieendoprothesen beidseits mit prothetisch versorgten Doppelunterschenkelamputierten: BSG, Urteil vom 27. Februar 2002, Az.: B 9 SB 9/01 R; so auch BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, a.a.O.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.01.2018 - L 10 SB 80/15
    Der Senat hat insoweit etwa in seinem Urteil vom 26. März 2014 (L 10 SB 102/12) ausgeführt: "Gemäß § 69 Abs. 4 SGB IX treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen, soweit gesundheitliche Merkmale Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2017 - L 10 SB 71/15
    Hierbei kommt es nicht auf die allgemeine Schwere des Leidens an, sondern darauf, ob die Auswirkungen der Störung auf das Gehvermögen funktionell denen der angeführten Personengruppen gleichzuachten sind (Senatsentscheidung vom 26. März 2014, Az.: L 10 SB 102/12 veröffentlicht in juris; BSG, Urteil vom 16. März 2016, Az.: B 9 SB 1/15 R = SozR 4-3250 § 69 Nr. 22; und vom 6. November 1985, Az.: 9a RVs 7/83, SozR 3870 § 3 Nr. 18 auch zum Nachstehenden), so dass die Behinderte sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die Angehörigen der Beispielgruppen oder nur mit fremder Hilfe fortbewegen kann (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, Az.: B 9 SB 7/01 R, SozR 3-3250 § 69 Nr. 1).
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