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   LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 3 KA 32/16   

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https://dejure.org/2018,37693
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 (https://dejure.org/2018,37693)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 (https://dejure.org/2018,37693)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26. September 2018 - L 3 KA 32/16 (https://dejure.org/2018,37693)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 9 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Honorarverteilung | Regelleistungsvolumen/Qualitätsgebundenes Zusatzvolumen (QZV) | RLV: Leistungen im Zusammenhang mit Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2016 - L 3 KA 12/14

    Vergütung nephrologischer Leistungen einer zur vertragsärztlichen Versorgung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 3 KA 32/16
    Dementsprechend war es zB von Gerichts wegen auch nicht zu beanstanden, dass Dialyseleistungen bis zum Quartal II/2010 (zB nach der Tabelle zur Nr III.4.1 des Beschlusses des BewA vom 29. Oktober 2004) außerhalb des RLV zu vergüten waren ( BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 53 ), ab dem Quartal III/2010 (gemäß dem Beschluss des BewA vom 26. März 2010 Teil F Nr I.2.2) aber nicht mehr ( Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - L 3 KA 12/14 - juris - und BSG-Beschluss vom 12. Januar 2017 - B 6 KA 68/16 B - juris -, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Senatsentscheidung zurückgewiesen worden ist ).

    Nach dem überzeugenden Vortrag der Beklagten (vgl insoweit bereits das Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - L 3 KA 12/14 - juris) diente die Einbeziehung der "sonstigen Hilfen" in das RLV auch dem Zweck, Mengenausweitungen zulasten anderer Arztgruppen zu verhindern.

    Die Einbeziehung der "sonstigen Hilfen" in die RLV-Systematik zum 1. Juli 2010 ist daher zwanglos von dem dem BewA zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Vorgaben für die Mengensteuerung durch RLV nach § 87b Abs. 4 S 1 und 2 SGB V aF gedeckt (so bereits für die Einbeziehung nephrologischer Leistungen in das RLV ab 1. Juli 2010: Senatsurteil vom 8. Juni 2016, aaO) .

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarrechtsstreit - keine Überprüfung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 3 KA 32/16
    Dies folgt schon daraus, dass nach der Rspr des BSG ( Urteil vom 27. April 2005 - B 6 KA 23/04 R - juris; SozR 4-2500 § 85 Nr. 21 ) die inzidente Prüfung einer Gesamtvergütungsvereinbarung in einem Rechtsstreit über den Honoraranspruch eines Vertragsarztes grundsätzlich ausgeschlossen ist.

    Grund hierfür ist, dass es sich bei der Vereinbarung und Anpassung der Gesamtvergütung nicht um einen normativen, sondern um einen obligatorischen Bestandteil des Gesamtvertrages handelt, der - abgesehen von einer Erstreckung auf die einzelnen Krankenkassen - lediglich Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern begründet und sich ansonsten für Dritte - also auch für Vertragsärzte - allenfalls mittelbar bzw faktisch auswirkt ( BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 21 ).

    Wie bereits unter a)bb) zur primär angestrebten extrabudgetären Vergütung dargelegt worden ist, ist nach der Rspr des BSG die inzidente Prüfung einer Gesamtvergütungsvereinbarung in einem Rechtsstreit über die Höhe des Honoraranspruchs eines Vertragsarztes nicht möglich ( BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 21 mwN ).

  • BSG, 12.01.2017 - B 6 KA 68/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klärungsbedürftigkeit bei Rechtsfragen zu bereits

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 3 KA 32/16
    Dementsprechend war es zB von Gerichts wegen auch nicht zu beanstanden, dass Dialyseleistungen bis zum Quartal II/2010 (zB nach der Tabelle zur Nr III.4.1 des Beschlusses des BewA vom 29. Oktober 2004) außerhalb des RLV zu vergüten waren ( BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 53 ), ab dem Quartal III/2010 (gemäß dem Beschluss des BewA vom 26. März 2010 Teil F Nr I.2.2) aber nicht mehr ( Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - L 3 KA 12/14 - juris - und BSG-Beschluss vom 12. Januar 2017 - B 6 KA 68/16 B - juris -, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Senatsentscheidung zurückgewiesen worden ist ).

    Im vorliegenden Fall ist deshalb zu untersuchen, ob Besonderheiten der "sonstigen Hilfen" von so großem Gewicht sind, dass der BewA trotz der ihm insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit verpflichtet gewesen ist, auch ab dem 3. Quartal 2010 von einer Einbeziehung in die RLV abzusehen ( vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 53; Beschluss vom 12. Januar 2017 - B 6 KA 68/16 B - juris ).

  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 41/16 R

    Vertragsarzt - ambulantes Operieren - kein gesetzlicher Anspruch auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 3 KA 32/16
    Eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der (E)BewA den Partnern der Gesamtverträge Vorgaben dafür macht, welche Leistungen iSd § 87a Abs. 3 S 5 Halbs 2 SGB V besonders gefördert werden sollen oder aus anderen Gründen außerhalb der MGV vergütet werden, hat im Jahr 2010 nicht bestanden ( Bundessozialgericht SozR 4-2500 § 87 Nr. 26; Urteil vom 29. November 2017 - B 6 KA 41/16 R - juris; Engelhard in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: Juni 2018, § 87 Rn 72 ).

    Den Gesamtvertragsparteien steht hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu ( Sproll in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: März 2018, § 87a SGB V Rn 24; vgl hierzu auch BSG, Urteil vom 29. November 2017 - B 6 KA 41/16 R - SozR 4-2500 § 115b Nr. 8 ), was beinhaltet, dass die KÄV und die Krankenkassen frei aushandeln können, ob zB bestimmte Leistungen besonders gefördert und ob diese Leistungen zur Erreichung dieses Zwecks außerhalb der MGV vergütet werden sollen.

  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 35/15 B

    Kassenärztliche Vereinigung - Bemessung des Regelleistungsvolumens - Vergütung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 3 KA 32/16
    Diese Rechtslage gilt nicht nur in Hinblick auf die Verhandlungen über die Höhe der Gesamtvergütungen, sondern auch für solche über vergütungsbezogene Spielräume der Gesamtvertragspartner auf der Ebene der Honorarverteilung ( vgl zu alledem BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 35/15 B - juris, mwN ).
  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R

    Untergesetzlicher Normgeber

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 3 KA 32/16
    Denn eine Pflicht des BewA, den Prozess seiner Meinungsbildung und Entscheidungsfindung offenzulegen, besteht nicht (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 29).
  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 23/04 R

    Zulässigkeit eines Hilfsantrages auf Neubescheidung - Vertragszahnarzt -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 3 KA 32/16
    Dies folgt schon daraus, dass nach der Rspr des BSG ( Urteil vom 27. April 2005 - B 6 KA 23/04 R - juris; SozR 4-2500 § 85 Nr. 21 ) die inzidente Prüfung einer Gesamtvergütungsvereinbarung in einem Rechtsstreit über den Honoraranspruch eines Vertragsarztes grundsätzlich ausgeschlossen ist.
  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 55/07 R

    Gesamtvergütung - gesamtvertragliche Vergütungsvereinbarung eines Landesverbandes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 3 KA 32/16
    Die Überprüfung der Gesamtvergütungsvereinbarungen auf Rechtsverstöße erfolgt vielmehr in einem objektivierten, nicht von der Geltendmachung subjektiver Rechtsverletzungen abhängigen Verfahren durch die zuständige Aufsichtsbehörde ( BSG aaO; SozR 4-2500 § 83 Nr. 5 ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2019 - L 11 KA 59/16

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Die Überprüfung der Gesamtvergütungsvereinbarungen auf Rechtsverstöße erfolgt in einem objektivierten, nicht von der Geltendmachung subjektiver Rechtsverletzungen abhängigen Verfahren durch die zuständige Aufsichtsbehörde (BSG, Urteil vom 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R - LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

    Soweit die Gesamtverträge lediglich Normen vollziehen, kann der einzelne Vertragsarzt mit der Anfechtung des Honorarbescheids bzw. des Bescheids über das ihm zugewiesene RLV gerichtlich klären lassen, ob der zuständige Normgeber die ihn verpflichtenden höherrangigen Normen beachtet hat (BSG, Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 4/13 R - LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

    Den Gesamtvertragsparteien steht hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 - Sproll in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: Februar 2018, § 87a SGB V Rn. 24; Engelhart-Au in: Hänlein/Schuler, Sozialgesetzbuch V, 5. Auflage, 2016, § 87a Rn. 17; vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 41/16 R -).

    Eine unterschiedliche Behandlung beider Komplexe ist auch dadurch gerechtfertigt, dass die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern und Erwachsenen (einschließlich der Früherkennung von Brustkrebs) und der Mutterschaftsvorsorge einen engeren Bezug zum Kern der Aufgaben der GKV, der Behandlung von Krankheiten, aufweisen als die Vorsorgeleistungen nach § 25 SGB V, weil die normale Empfängnis und Schwangerschaft, auf die mit den Maßnahmen der §§ 24a, 24b SGB V eingewirkt wird, keine regelwidrigen Vorgänge im Leben einer gesunden Frau sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 - m.w.N.).

    Dass allein aus der Zugehörigkeit zu den arztgruppenübergreifenden allgemeinen GOPen keine Schlüsse auf einen besonderen Förderungsbedarf gezogen werden können, ergibt sich im Übrigen daraus, dass zu diesem Abschnitt auch vertragsärztliche Standardleistungen wie Besuche, schriftliche Mitteilungen, Infusionen etc. gehören (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

    Dies spricht eher für eine geringere Förderungswürdigkeit als für eine gesteigerte (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

    Dies steht in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Problematik eines eventuell bestehenden besonderen Förderungsbedarfs etablierter Leistungen des EBM (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

    Anhaltspunkte dafür, dass hierzu auch ein bestimmtes Honorarniveau in den Beratungsprozess einbezogener (Vertrags)ärzte erforderlich sein soll, sind der Entscheidung aber nicht zu entnehmen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2019 - L 11 KA 67/17

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Die Überprüfung der Gesamtvergütungsvereinbarungen auf Rechtsverstöße erfolgt in einem objektivierten, nicht von der Geltendmachung subjektiver Rechtsverletzungen abhängigen Verfahren durch die zuständige Aufsichtsbehörde (BSG, Urteil vom 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R - LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

    Soweit die Gesamtverträge lediglich Normen vollziehen, kann der einzelne Vertragsarzt mit der Anfechtung des Honorarbescheids bzw. des Bescheids über das ihm zugewiesene RLV gerichtlich klären lassen, ob der zuständige Normgeber die ihn verpflichtenden höherrangigen Normen beachtet hat (BSG, Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 4/13 R - LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

    Den Gesamtvertragsparteien steht hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 - Sproll in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: Februar 2018, § 87a SGB V Rn. 24; Engelhart-Au in: Hänlein/Schuler, Sozialgesetzbuch V, 5. Auflage, 2016, § 87a Rn. 17; vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 41/16 R -).

    Eine unterschiedliche Behandlung beider Komplexe ist auch dadurch gerechtfertigt, dass die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern und Erwachsenen (einschließlich der Früherkennung von Brustkrebs) und der Mutterschaftsvorsorge einen engeren Bezug zum Kern der Aufgaben der GKV, der Behandlung von Krankheiten, aufweisen als die Vorsorgeleistungen nach § 25 SGB V, weil die normale Empfängnis und Schwangerschaft, auf die mit den Maßnahmen der §§ 24a, 24b SGB V eingewirkt wird, keine regelwidrigen Vorgänge im Leben einer gesunden Frau sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 - m.w.N.).

    Dass allein aus der Zugehörigkeit zu den arztgruppenübergreifenden allgemeinen GOPen keine Schlüsse auf einen besonderen Förderungsbedarf gezogen werden können, ergibt sich im Übrigen daraus, dass zu diesem Abschnitt auch vertragsärztliche Standardleistungen wie Besuche, schriftliche Mitteilungen, Infusionen etc. gehören (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

    Dies spricht eher für eine geringere Förderungswürdigkeit als für eine gesteigerte (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

    Dies steht in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Problematik eines eventuell bestehenden besonderen Förderungsbedarfs etablierter Leistungen des EBM (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

    Anhaltspunkte dafür, dass hierzu auch ein bestimmtes Honorarniveau in den Beratungsprozess einbezogener (Vertrags)ärzte erforderlich sein soll, sind der Entscheidung aber nicht zu entnehmen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2019 - L 11 KA 58/16

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Die Überprüfung der Gesamtvergütungsvereinbarungen auf Rechtsverstöße erfolgt in einem objektivierten, nicht von der Geltendmachung subjektiver Rechtsverletzungen abhängigen Verfahren durch die zuständige Aufsichtsbehörde (BSG, Urteil vom 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R - LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

    Soweit die Gesamtverträge lediglich Normen vollziehen, kann der einzelne Vertragsarzt mit der Anfechtung des Honorarbescheids bzw. des Bescheids über das ihm zugewiesene RLV gerichtlich klären lassen, ob der zuständige Normgeber die ihn verpflichtenden höherrangigen Normen beachtet hat (BSG, Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 4/13 R - LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

    Den Gesamtvertragsparteien steht hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 - Sproll in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: Februar 2018, § 87a SGB V Rn. 24; Engelhart-Au in: Hänlein/Schuler, Sozialgesetzbuch V, 5. Auflage, 2016, § 87a Rn. 17; vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 41/16 R -).

    Eine unterschiedliche Behandlung beider Komplexe ist auch dadurch gerechtfertigt, dass die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern und Erwachsenen (einschließlich der Früherkennung von Brustkrebs) und der Mutterschaftsvorsorge einen engeren Bezug zum Kern der Aufgaben der GKV, der Behandlung von Krankheiten, aufweisen als die Vorsorgeleistungen nach § 25 SGB V, weil die normale Empfängnis und Schwangerschaft, auf die mit den Maßnahmen der §§ 24a, 24b SGB V eingewirkt wird, keine regelwidrigen Vorgänge im Leben einer gesunden Frau sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 - m.w.N.).

    Dass allein aus der Zugehörigkeit zu den arztgruppenübergreifenden allgemeinen GOPen keine Schlüsse auf einen besonderen Förderungsbedarf gezogen werden können, ergibt sich im Übrigen daraus, dass zu diesem Abschnitt auch vertragsärztliche Standardleistungen wie Besuche, schriftliche Mitteilungen, Infusionen etc. gehören (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

    Dies spricht eher für eine geringere Förderungswürdigkeit als für eine gesteigerte (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

    Dies steht in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Problematik eines eventuell bestehenden besonderen Förderungsbedarfs etablierter Leistungen des EBM (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

    Anhaltspunkte dafür, dass hierzu auch ein bestimmtes Honorarniveau in den Beratungsprozess einbezogener (Vertrags)ärzte erforderlich sein soll, sind der Entscheidung aber nicht zu entnehmen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2019 - L 11 KA 15/16

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Die Überprüfung der Gesamtvergütungsvereinbarungen auf Rechtsverstöße erfolgt in einem objektivierten, nicht von der Geltendmachung subjektiver Rechtsverletzungen abhängigen Verfahren durch die zuständige Aufsichtsbehörde (BSG, Urteil vom 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R - LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

    Soweit die Gesamtverträge lediglich Normen vollziehen, kann der einzelne Vertragsarzt mit der Anfechtung des Honorarbescheids bzw. des Bescheids über das ihm zugewiesene RLV gerichtlich klären lassen, ob der zuständige Normgeber die ihn verpflichtenden höherrangigen Normen beachtet hat (BSG, Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 4/13 R - LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

    Den Gesamtvertragsparteien steht hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 - Sproll in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: Februar 2018, § 87a SGB V Rn. 24; Engelhart-Au in: Hänlein/Schuler, Sozialgesetzbuch V, 5. Auflage, 2016, § 87a Rn. 17; vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 41/16 R -).

    Eine unterschiedliche Behandlung beider Komplexe ist auch dadurch gerechtfertigt, dass die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern und Erwachsenen (einschließlich der Früherkennung von Brustkrebs) und der Mutterschaftsvorsorge einen engeren Bezug zum Kern der Aufgaben der GKV, der Behandlung von Krankheiten, aufweisen als die Vorsorgeleistungen nach § 25 SGB V, weil die normale Empfängnis und Schwangerschaft, auf die mit den Maßnahmen der §§ 24a, 24b SGB V eingewirkt wird, keine regelwidrigen Vorgänge im Leben einer gesunden Frau sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 - m.w.N.).

    Dass allein aus der Zugehörigkeit zu den arztgruppenübergreifenden allgemeinen GOPen keine Schlüsse auf einen besonderen Förderungsbedarf gezogen werden können, ergibt sich im Übrigen daraus, dass zu diesem Abschnitt auch vertragsärztliche Standardleistungen wie Besuche, schriftliche Mitteilungen, Infusionen etc. gehören (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

    Dies spricht eher für eine geringere Förderungswürdigkeit als für eine gesteigerte (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

    Dies steht in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Problematik eines eventuell bestehenden besonderen Förderungsbedarfs etablierter Leistungen des EBM (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

    Anhaltspunkte dafür, dass hierzu auch ein bestimmtes Honorarniveau in den Beratungsprozess einbezogener (Vertrags)ärzte erforderlich sein soll, sind der Entscheidung aber nicht zu entnehmen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - L 3 KA 32/16 -).

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