Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2019 - L 11 AS 1054/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Leistungen nach dem SGB II; Abstrakte Förderungsfähigkeit eines Studiengangs durch Leistungen nach dem BAföG; Master-Studiengang Sozialrecht und Sozialwirtschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Lüneburg, 08.11.2017 - S 23 AS 546/17
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2019 - L 11 AS 1054/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2019 - L 11 AS 1054/17
Ob ein in Vollzeit absolvierter konsekutiver (dh auf einen Bachelor-Abschluss aufbauender) Master-Studiengang dem Grunde nach durch BAföG-Leistungen förderungsfähig ist, ist abschließend nach § 2 BAföG im Rahmen einer abstrakten Betrachtungsweise zu bestimmen (Anschluss an BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R - im vorliegenden Fall bejaht für den Master-Studiengang "Sozialrecht und Sozialwirtschaft" an der Universität Kassel).Er ist der Auffassung, dass es sich bei dem Masterstudium des Klägers bei Zugrundelegung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R - um eine dem Grunde nach durch BAföG-Leistungen förderungsfähige Ausbildung gehandelt habe.
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Master-Studiengang "Sozialrecht und Sozialwirtschaft" (Universität K.) nicht um eine von der Förderung durch BAföG-Leistungen ausgeschlossene Weiterbildung (vgl zur fehlenden Förderungsfähigkeit eines Weiterbildungsstudiums etwa: BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R -, Rn 21).
Ausweislich des Wortlauts von § 1 der Fachprüfungsordnungen für den Masterstudiengang Sozialrecht und Sozialwirtschaft der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Humanwissenschaften der Universität K. und Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule N. (in den Fassungen vom 19. November 2014 sowie vom 29. Juni 2016, abrufbar etwa auf der Internet-Seite https://www.uni-kassel.de/uni/studium/im-studium/pruefungsordnungen/#c15439) handelt es sich bei diesem Studiengang um einen konsekutiven, also einen auf einen Bachelor-Abschluss aufbauenden Studiengang (vgl zur Förderungsfähigkeit eines konsekutiven Masterstudiengangs etwa: BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R -, Rn 19 ff).
Nicht abzustellen ist auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen oder sonstige individuelle Versagensgründe (BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R - mwN, insbes Rn 14).
Somit ändert der Umstand, dass der Kläger aufgrund seiner erfolgreich absolvierten Erstausbildung zum Volljuristen für weitere Studiengänge grundsätzlich nicht mehr BAföG-berechtigt ist (vgl zur grundsätzlichen Beschränkung der BAföG-Förderung auf nur eine Ausbildung: BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R -, Rn 17) nichts an der (grundsätzlichen) Förderungsfähigkeit des konsekutiv ausgestalteten Master-Studiengangs "Sozialrecht und Sozialwirtschaft".
- LSG Thüringen, 08.03.2006 - L 7 AS 63/06
Rückforderung von nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2019 - L 11 AS 1054/17
Somit greife der Leistungsausschluss nach dem SGB II nicht (so auch: Landessozialgericht - LSG - Thüringen, Beschluss vom 8. März 2017 - L 7 AS 63/06 ER -).