Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2020 - L 8 SO 199/19 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,77586
LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2020 - L 8 SO 199/19 B ER (https://dejure.org/2020,77586)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27.01.2020 - L 8 SO 199/19 B ER (https://dejure.org/2020,77586)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27. Januar 2020 - L 8 SO 199/19 B ER (https://dejure.org/2020,77586)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,77586) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2020 - L 8 SO 199/19
    Ohnehin steht es ihm frei, über den Anspruch des Antragstellers - ggf. nach weiteren Sachverhaltsermittlungen betreffend gleich geeignete Alternativen - eine andere (Bewilligungs-)Entscheidung über Leistungen der Eingliederungshilfe zu treffen, die die Ablehnungsentscheidung (Bescheid vom 5.6.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2018) für die Zukunft nach § 39 Abs. 2 SGB X (und damit auch die vorliegende Regelungsanordnung) erledigen und nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens werden würde (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20

    Vorläufige Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs; Auswahl einer

    Während des hiergegen beim Sozialgericht (SG) Stade angestrengten Klageverfahrens wurde der Antragsgegner in einem ersten Eilverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung dem Grunde nach verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim SG anhängigen Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum 31.7.2020, die Kosten für einen Hausgebärdensprachkurs zu übernehmen (Senatsbeschluss vom 27.1.2020 - L 8 SO 199/19 B ER -).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Prozessakten der Hauptsache (- S 19 SO 88/18; L 8 SO 84/20 B ER -) und des vorangegangenen Eilverfahrens (- S 19 SO 16/19 ER; L 8 SO 199/19 B ER -) sowie der Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.

    Diesem Bescheid ist nach allgemeinen Auslegungsregeln (noch) mit hinreichender Eindeutigkeit zu entnehmen, dass er bloß in Ausführung des Senatsbeschlusses vom 27.1.2020 (- L 8 SO 199/19 B ER -) ergangen ist (vgl. S. 2 der Begründung) und keine unbedingte Bewilligung enthält (sog. Ausführungsbescheid, vgl. dazu Burkiczak in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86b Rn. 462).

    An dieser Beurteilung hält der Senat aufgrund der Stellungnahmen der den Antragsteller behandelnden Stellen, die die Durchführung eines Hausgebärdensprachkurses ausdrücklich empfohlen haben (vgl. die Berichte des Herrn G. vom 16.3.2018 sowie von Frau Dr. M. und Frau N. vom 13.9.2018), sowie der Klassenlehrerin des Antragstellers, Frau S., und des Schulleiters, Herrn T., vom 1. und 25.11.2019 fest (vgl. im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 27.1.2020 - L 8 SO 199/19 B ER - S. 5, 6).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht