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   LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2023 - L 11 AL 10/22   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2023 - L 11 AL 10/22 (https://dejure.org/2023,5590)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27.02.2023 - L 11 AL 10/22 (https://dejure.org/2023,5590)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27. Februar 2023 - L 11 AL 10/22 (https://dejure.org/2023,5590)
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  • BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 3/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2023 - L 11 AL 10/22
    Gegen eine Unmittelbarkeit der beiden Verletztengeldbezugszeiten spreche auch nicht der zwischenzeitliche Bezug von Übergangsgeld wegen beruflicher Rehabilitation (also vom 9. Januar 2013 bis 25. April 2014), weil nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" nicht starr auf einen einmonatigen Zeitraum, sondern auf eine Wertung im Einzelfall abzustellen sei ( Bezugnahme auf BSG, Urteile vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R sowie B 11 AL 4/16 R -; wegen dieser beiden Revisionsverfahren hatten die Beteiligten das erstinstanzliche Klageverfahren zeitweise ruhend gestellt).

    Zwar weist der Kläger zutreffend daraufhin, dass - entgegen der früheren Verwaltungspraxis der Beklagten - für das in § 26 Abs. 2 Nr. 1 letzter Halbsatz SGB III genannte Tatbestandsmerkmal " unmittelbar vor Beginn der Leistung " nicht auf einen starren einmonatigen Zeitraum abgestellt werden darf, sondern eine wertende Betrachtung vorzunehmen ist (vgl.: BSG, Urteile vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R und B 11 AL 4/16 R).

    Allerdings kommt der Dauer der Unterbrechung eine indizielle Bedeutung zu, insbesondere wenn sich die Unterbrechung als besonders lange darstellt (BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R -, Rn. 25 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 50/06 R, Rn. 16, die Unmittelbarkeit bei einer dreijährigen Unterbrechung verneinend).

    Soweit das BSG in seinen Entscheidungen vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R sowie B 11 AL 4/16 R - Zeiträume von 53 Tagen (zwischen vorherigem Alg-Bezug und dem Beginn einer Erwerbsminderungsrente) bzw. 38 Tagen (zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Bezugs von Krankengeld) als für das Tatbestandsmerkmal " unmittelbar " unschädlich angesehen hat, gilt dies nicht für eine Unterbrechung des Verletztengeldbezugs durch eine - wie im vorliegenden Fall - mehr als 15, 5-monatige berufliche Rehabilitation.

    Die vom Kläger ausdrücklich angeführte Entscheidung des SG Berlin vom 6. Dezember 2019 - S 58 AL 646/19 betrifft ebenfalls einen deutlich kürzeren als den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen ca. 15, 5-monatigen Zeitraum, nämlich unter vier Monate (vgl. nochmals zur Indizwirkung der Dauer der Unterbrechung für das Tatbestandsmerkmal "Unmittelbarkeit": BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R, Rn. 25).

  • BSG, 04.12.2014 - B 5 AL 1/14 R

    Arbeitslosenversicherung - Voraussetzung für Versicherungspflichtverhältnis auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2023 - L 11 AL 10/22
    Der Bezug von Übergangsgeld wegen beruflicher Rehabilitation begründet keine Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III und ist dementsprechend nicht anwartschaftsbegründend i.S.d. § 142 SGB III. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Anschluss an BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 B 5 AL 1/14 R).

    Die Beschränkung der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III auf Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu im Einzelnen: BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 5 AL 1/14 R).

    Da der Gesetzgeber in seiner sozialpolitischen Gestaltung weitgehend frei ist, kommt es auch nicht darauf an, ob eine andere Regelung - etwa: die Wertung von Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld während einer beruflichen Rehabilitation als versicherungspflichtig - sozialpolitisch wünschenswerter wäre (vgl. hierzu nochmals: BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O.).

    Diese Regelung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 5 AL 1/14 R sowie oben Abschnitt 3.a.).

  • SG Berlin, 06.12.2019 - S 58 AL 646/19
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2023 - L 11 AL 10/22
    Die Kammer folge insoweit nicht der Rechtsauffassung des SG Berlin aus seinem Urteil vom 6. Dezember 2019 - S 58 AL 646/19.

    In Anlehnung an die Urteile des BSG vom 23. Februar 2017 habe das SG Berlin entschieden, dass ein mehrere Monate andauernder Bezug von Übergangsgeld wegen beruflicher Rehabilitation der Unmittelbarkeit des Bezugs von Verletztengeld sowohl vor als auch nach der beruflichen Reha-Maßnahme nicht entgegenstehe (Urteil vom 6. Dezember 2019 - S 58 AL 646/19).

    Die vom Kläger ausdrücklich angeführte Entscheidung des SG Berlin vom 6. Dezember 2019 - S 58 AL 646/19 betrifft ebenfalls einen deutlich kürzeren als den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen ca. 15, 5-monatigen Zeitraum, nämlich unter vier Monate (vgl. nochmals zur Indizwirkung der Dauer der Unterbrechung für das Tatbestandsmerkmal "Unmittelbarkeit": BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R, Rn. 25).

    Der anderslautenden Rechtsprechung des SG Berlin (Urteil vom 6. Dezember 2019, a.a.O.) folgt der erkennende Senat dementsprechend nicht.

  • BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 4/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Arbeitsförderungsrecht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2023 - L 11 AL 10/22
    Gegen eine Unmittelbarkeit der beiden Verletztengeldbezugszeiten spreche auch nicht der zwischenzeitliche Bezug von Übergangsgeld wegen beruflicher Rehabilitation (also vom 9. Januar 2013 bis 25. April 2014), weil nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" nicht starr auf einen einmonatigen Zeitraum, sondern auf eine Wertung im Einzelfall abzustellen sei ( Bezugnahme auf BSG, Urteile vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R sowie B 11 AL 4/16 R -; wegen dieser beiden Revisionsverfahren hatten die Beteiligten das erstinstanzliche Klageverfahren zeitweise ruhend gestellt).

    Zwar weist der Kläger zutreffend daraufhin, dass - entgegen der früheren Verwaltungspraxis der Beklagten - für das in § 26 Abs. 2 Nr. 1 letzter Halbsatz SGB III genannte Tatbestandsmerkmal " unmittelbar vor Beginn der Leistung " nicht auf einen starren einmonatigen Zeitraum abgestellt werden darf, sondern eine wertende Betrachtung vorzunehmen ist (vgl.: BSG, Urteile vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R und B 11 AL 4/16 R).

    Soweit das BSG in seinen Entscheidungen vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R sowie B 11 AL 4/16 R - Zeiträume von 53 Tagen (zwischen vorherigem Alg-Bezug und dem Beginn einer Erwerbsminderungsrente) bzw. 38 Tagen (zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Bezugs von Krankengeld) als für das Tatbestandsmerkmal " unmittelbar " unschädlich angesehen hat, gilt dies nicht für eine Unterbrechung des Verletztengeldbezugs durch eine - wie im vorliegenden Fall - mehr als 15, 5-monatige berufliche Rehabilitation.

    Hiergegen spricht zunächst, dass das BSG die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage nach der rechtlichen Bedeutung einer Unterbrechung mehrerer Leistungen i.S.d. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (hier: erster und zweiter Verletztengeldbezug des Klägers) durch einen dazwischenliegenden Bezug von Übergangsgeld wegen beruflicher Rehabilitation ausdrücklich offengelassen hat (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 4/16 R -, Rn. 15).

  • BSG, 28.08.2007 - B 7/7a AL 50/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaft - keine Versicherungspflicht bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2023 - L 11 AL 10/22
    Allerdings kommt der Dauer der Unterbrechung eine indizielle Bedeutung zu, insbesondere wenn sich die Unterbrechung als besonders lange darstellt (BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R -, Rn. 25 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 50/06 R, Rn. 16, die Unmittelbarkeit bei einer dreijährigen Unterbrechung verneinend).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2018 - L 3 AL 2273/18

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2023 - L 11 AL 10/22
    Dies gilt auch für andere Fälle, in denen von der Rechtsprechung für Zeiträume von mehr als einem Monat eine Unmittelbarkeit i.S.d. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III noch bejaht wurde (45 Tage bzw. sechs Wochen, vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2018 - L 3 AL 2273/18 sowie LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. September 2018 - L 1 AL 3/17).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - L 1 AL 3/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2023 - L 11 AL 10/22
    Dies gilt auch für andere Fälle, in denen von der Rechtsprechung für Zeiträume von mehr als einem Monat eine Unmittelbarkeit i.S.d. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III noch bejaht wurde (45 Tage bzw. sechs Wochen, vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2018 - L 3 AL 2273/18 sowie LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. September 2018 - L 1 AL 3/17).
  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 171/06 B

    Arbeitslosengeldanspruch, Übergangsgeldbezug, Teilnahme an einer berufsfördernden

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2023 - L 11 AL 10/22
    Die Gewährung von Übergangsgeld von einem Träger der beruflichen Rehabilitation kann nach der Rechtsprechung des BSG auch nicht dem Bezug von Übergangsgeld von einem Träger der medizinischen Rehabilitation gleichgestellt werden (BSG, Beschluss vom 21. März 2007 - B 11a AL 171/06 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2020 - L 11 AL 60/19
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2023 - L 11 AL 10/22
    Dieser Rechtsprechung des BSG wird allgemein gefolgt (vgl. etwa Luik, jurisPR-SozR 17/2007; Schneil in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Gagel), Stand: Dezember 2021, § 26 SGB III Rn. 22), auch vom erkennenden Senat (vgl. Urteile vom 29. September 2020 und vom 7. März 2022 - L 11 AL 60/19 und L 11 AL 5/21).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2016 - L 12 AL 54/16
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2023 - L 11 AL 10/22
    Das SG und der 12. Senat des erkennenden Gerichts haben einen Anordnungsanspruch mit u.a. der Begründung verneint, dass der Kläger unmittelbar vor dem zweiten Verletztengeldbezug nicht versicherungspflichtig gewesen sei, so dass der zweite Verletztengeldbezug keine Anwartschaft auf Alg begründet habe (Beschlüsse des SG sowie des LSG Niedersachsen-Bremen vom 31. August 2016 - S 16 AL 5/16 ER und 14. Oktober 2016 - L 12 AL 54/16 B ER).
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