Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2014 - L 11 AS 369/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,16660
LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2014 - L 11 AS 369/11 (https://dejure.org/2014,16660)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27.05.2014 - L 11 AS 369/11 (https://dejure.org/2014,16660)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27. Mai 2014 - L 11 AS 369/11 (https://dejure.org/2014,16660)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,16660) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2 in der Fassung vom 20.07.2006 SGB II; § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SGB II; § 24 Abs. 3 SGB II; a.F. ; § 23 Abs. 3 SGB II
    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine als Zuschuss anstatt als Darlehen; Anspruch auf Kostenübernahme für Anschaffung einer Waschmaschine im Grundsicherungsrecht; Nach langjähriger Nutzung eines Waschsalons keine ...

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung und Volltext)

    SGB II - Träger muss Waschmaschine bezahlen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine als Zuschuss anstatt als Darlehen

  • rabüro.de

    Eine Waschmaschine zählt zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten

  • anwaltskanzlei-adam.de

    § 23 Abs. 3 SGB II a.F.
    Waschmaschine als Erstausstattung, Defekt vor Leistungsbezug, Zäsur nach Umzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine als Zuschuss anstatt als Darlehen

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Kostenübernahme für Anschaffung einer Waschmaschine im Grundsicherungsrecht

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    SGB II: Erstausstattung nach Trennung - Träger muss Waschmaschine bezahlen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Hartz-IV-Leistungen - Anspruch auf Waschmaschinenzuschuss nach Trennung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    SGB II - Träger muss Waschmaschine bezahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Waschmaschine bei Trennung vom Ehemann

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Hartz-IV-Empfängerin erhält Waschmaschine - Entsteht durch einen Umzug neuer Bedarf, gehört so ein Gerät zur "Erstausstattung"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nach der Trennung: Waschmaschine als Erstausstattung?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Waschmaschine zählt zur Erstausstattung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Jobcenter muss nach Trennung Waschmaschine bezuschussen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hartz IV: Anschaffung einer Waschmaschine gehört nach Trennung vom Partner zur "Erstausstattung" - Begriff der Erstausstattung ist nicht streng zeitbezogen sondern bedarfsbezogen zu verstehen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 5
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Erstattung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2014 - L 11 AS 369/11
    Entscheidend ist, dass ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Gegenstände oder anderweitig gedeckt ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. etwa: Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 79/12 R, SozR 4-4200 § 24 Nr. 5, Rn 14 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

    Dementsprechend kommen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG Ansprüche nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II a.F. (nunmehr: § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) bei einem erneuten Bedarfsanfall (d.h. bei einer Ersatzbeschaffung) in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er - regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen - über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände bisher nicht oder nicht mehr verfügt (vgl. etwa: Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 79/12 R, SozR 4-4200 § 24 Nr. 5, Rn 14).

    Das Begehren des Leistungsbedürftigen richtet sich ausschließlich auf eine Geldleistung, die allein im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen ist (BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 79/12 R -, SozR 4-4200 § 24 Nr. 5 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 36/09 R).

  • BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Erstausstattung der Wohnung nach Trennung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2014 - L 11 AS 369/11
    Eine Waschmaschine zählt zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten i.S.d. § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II a.F. (BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R, BSG 101, 268).

    Zu diesen außergewöhnlichen Ereignissen zählt auch ein neu entstehender Bedarf bei Neugründung eines Haushalts nach Trennung vom Partner (BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R, BSGE 101, 268).

  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2014 - L 11 AS 369/11
    Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, der isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. etwa: Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 202/10 R, SozR 4-4200 § 23 Nr. 13, Rn 11 m.w.N.).
  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 45/08 R

    Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung auch nach vorherigem Verzicht auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2014 - L 11 AS 369/11
    Eine "Verwirkung" kommt allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 45/08 R, SozR 4-4200 § 23 Nr. 5, Rn 14 f.; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 214, K § 24 Rn 307; von Boetticher/Münder in: LPK - SGB 11, 5. Auflage 2013, § 24 Rn 26; Bender in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand 2014, § 24 SGB II, Rn 58).
  • BSG, 10.12.1992 - 11 RAr 31/91

    Klage eines Arbeitgebers auf Eingliederungsbeihilfe (EB) nach § 54

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2014 - L 11 AS 369/11
    Selbst wenn es sich bei der in der Vergangenheit unterlassenen Ersatzbeschaffung um eine weitere Ursache für den erneuten Bedarfsanfall handeln sollte, bliebe die im Jahre 2003/2004 erfolgte Trennung zumindest eine rechtlich wesentliche Mitursache im Sinne der sozialrechtlichen Kausallehre (vgl. zur sozialrechtlichen Kausallehre etwa: BSG, Urteil vom 10. Dezember 1992 - 11 RAr 31/91 -, Rn 22; eingehend: Erlenkämper in: Erlenkämper/Fichte, Sozialrecht, 6. Auflage 2008, Abschnitt 5, Rn 14ff.).
  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 36/09 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - selbstbeschaffte

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2014 - L 11 AS 369/11
    Das Begehren des Leistungsbedürftigen richtet sich ausschließlich auf eine Geldleistung, die allein im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen ist (BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 79/12 R -, SozR 4-4200 § 24 Nr. 5 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 36/09 R).
  • SG Hildesheim, 03.08.2007 - S 13 AS 1126/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2014 - L 11 AS 369/11
    Das SG Hildesheim habe bereits in einer anderen Entscheidung einen Zuschuss für die Anschaffung einer Waschmaschine mit der Begründung zugesprochen, dass in der Regelleistung keine gesonderten Beträge für die Nutzung eines Waschsalons vorgesehen seien (Urteil vom 3. August 2008 - S 13 AS 1126/06).
  • OLG Hamm, 17.03.2016 - 27 U 36/15

    Ex-Vorstand zu ca. 4,6 Mio. Euro Schadensersatz verurteilt

    Der Verwaltungsrat vertritt die Klägerin gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern nach § 197 Abs. 1 Nr. 4 SGB V. Dies gilt auch bei der Geltendmachung von Haftungsansprüchen (LSG NRW NZS 2014, 503 ff, Rn.66; Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB V, 2. Auflage, § 197, Rn.19; Schmidt/Schantz NZS 2014 5 ff, 11).

    Den erkennbaren Risiken ist Rechnung zu tragen (BGH NJW 2008, 3361 ff, Rn.11; Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 9; so auch Steinmeyer KrV 2012, 49 ff, 54).

    Bei schwierigen Rechtsfragen gehört hierzu auch die Beratung durch fachlich qualifizierte Berufsträger (BGHZ 94, 18 ff, Rn.60; Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 8 mit weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) und eine kritische Hinterfragung von Prognosen.

    Damit hätte eine - im Hinblick auf die vorliegend überhaupt nicht erfolgte Einholung einer rechtlichen Beratung - über den Rahmen der gemäß § 87 Abs. 1 SGB IV bestehenden Rechtsaufsicht hinausgehende (eigene) Beratung erreicht werden können, die der Einholung eines externen Rechtsrats hätte vergleichbar gewesen sein können (vgl. Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 8 f.).

    Überhaupt hätte nur unter den vom Landgericht genannten Einschränkungen im engen Rahmen eine "verbindliche" Weisung des Verwaltungsrats den Beklagten entlasten können (vgl. mit weiteren Nachweisen Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 10).

    (aaa) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz im Dienstvertrag nicht vereinbart ist (vgl. hierzu: Seegmüller NZS 1996, 408 ff, 410; Schüller NZS 2006, 192 ff, 196; Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 6).

    (ddd) Die Haftungsprivilegierung der Selbstverwaltungsorgane nach § 42 Abs. 2 SGB IV ist auf den Vorstand einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht anwendbar, da der Vorstand nach § 31 Abs. 3a S.1 SGB IV kein Selbstverwaltungsorgan ist (Schüller NZS 2006, 192 ff, 195; Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 6; BSG Breithaupt 2010, 12 ff, Rn.20; LSG NRW NZS 2014, 503 ff, Rn.67; Schneider-Danwitz in juris PK-SGB IV, 2. Auflage, § 35a, Rn.73; Seegmüller NZS 1996, 408 ff, 409).

    (eee) Auch eine Haftungsmilderung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs kommt bei Vorstandsmitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse nicht in Betracht, da diese ihre Tätigkeiten weitgehend eigenverantwortlich gestalten (Seegmüller NZS 1996, 408 ff, 410 ff; Schüller NZS 2006, 192 ff, 195; Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 6 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die Schadenshöhe sich nach der Differenzhypothese gemäß § 249 Abs. 1 BGB bemisst, die um normative Wertungen zu ergänzen sein kann (siehe zum Ganzen: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage, Vorbemerkung zu § 249, Rn.10 ff), wobei auch Vorteile durch eine "nützliche Pflichtverletzung" zu berücksichtigen sind (Schmidt/Schantz NZS 2014 5 ff, 6; BGH ZIP 2011, 2097 ff, Rn.31).

    (aa) Bei Körperschaften, die den Vorschriften des öffentlichen Haushaltsrechts unterliegen, kommt der Entlastung in erster Linie haushaltsrechtliche Bedeutung zu, weshalb die Entlastung - anders als weitgehend im Bereich des Zivilrechts - keine Präklusionswirkung herbeiführt (BGHZ 106, 199 ff., Rn.13 f mit näherer Begründung; Schmidt/Schantz NZS 2014 5 ff, 10; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 2013, § 77, Rn.5 mit weiteren Nachweisen).

    Ein Verzicht wäre vielmehr schwebend unwirksam, da dieser wegen § 42 Abs. 3 SGB IV nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfolgen kann (LSG BW - L 1 A 2763/06 - Urteil vom 19.03.2007, Rn.25; Schmidt/Schantz NZS 2014 5 ff, 10; Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB IV, 2. Auflage, § 35a, Rn.73; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, 2013, § 35a, Rn.23, Anlage K 79).

    Die Geltendmachung müsste zumindest im hohen Maße existenzgefährdend und damit unzumutbar sein (Schmidt/Schantz NZS 2014 5 ff, 11 mit weiteren Nachweisen).

    7) Eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs ist mit den Ausführungen des Landgerichts nicht eingetreten, da auf den Abschluss des 4. Nachtrags zum Mietvertrag im August 2009 abzustellen ist und die allgemeinen Verjährungsvorschriften gelten (vgl. nur Schmidt/Schantz NZS 2014, 5 ff, 7 mit weiteren Nachweisen).

  • LG Bochum, 15.01.2015 - 3 O 430/12
    Allerdings wäre ihm die Festlegung des Personalbedarfs auf der Grundlage der Zahl von 1 Mio. Versicherten dann nicht als Pflichtverletzung anzulasten, wenn er diesen Personalbedarf auf Weisung des Verwaltungsrates zu Grunde gelegt hätte, ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen wäre, dass ein solches Handeln gegen § 69 SGB IV verstößt und die diesbezüglichen Anweisungen des Verwaltungsrates nicht auf unzureichenden Informationen durch den Beklagten beruht hätten (vgl. hierzu Schmidt/Schantz, NZS 2014, 5, 10; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 19.03.2007, Rn 41 (Anl. K 79)).

    Auch eine Haftungsmilderung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs kommt bei Vorstandsmitgliedern einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Betracht, da diese ihre Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich gestalten können (Schmidt/Schantz NZS 2014, 5; Schüller, NZS 2006, 192, 195 f; vgl. auch BGHZ 94, 18, 19, wonach der Geschäftsführer einer Innungskrankenkasse kein Arbeitnehmer sei, weil er den Versicherungsträger bei laufenden Verwaltungsgeschäften vertrete).

    Diese Schadenshöhe errechnet sich i.S.v. § 249 Abs. 1 BGB anhand eines Vergleichs der Vermögenslage zum 30. Juni 2014 mit der Vermögenslage, die ohne dem zum Ersatz verpflichtenden Umstand, d.h. ohne die Anmietung des 4. Nachtrages, bestehen würde (Differenzhypothese), wobei auch die Vorteile zu berücksichtigen sind, die durch eine "nützliche" Pflichtverletzung herbeigeführt worden sind (vgl. Schmidt/Schantz NZS 2014, 5).

    Selbst wenn aber die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 76 Abs. 2 SGB IV zu bejahen wären, so stünde dem Verwaltungsrat dennoch ein Ermessen hinsichtlich der Frage der Geltendmachung des Anspruchs zu, wobei bei der Ausübung dieses Ermessens gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen ist (vgl. Schmidt/Schantz: Vorstandshaftung in der GKV, NZS 2014, 5).

    Der Verwaltungsrat entscheidet daher auch darüber, ob Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand geltend gemacht werden (Schmidt/Schantz: Vorstandshaftung in der GKV, NZS 2014, 5 m.w.N.).

  • SG Hannover, 30.07.2015 - S 82 AS 2607/15

    Schlüssiges Konzept

    (BSG v. 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R - juris Rn. 14 - SozR 4-4200 § 24 Nr. 5; LSG Niedersachsen-Bremen v. 16.05.2006 - L 6 AS 170/06 ER - NZS 2006, 540-542; LSG Niedersachsen-Bremen v. 27.05.2014 - L 11 AS 369/11 - juris Rn. 23; Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 24, Rn. 57).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht