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   LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 356/18   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 356/18 (https://dejure.org/2020,4625)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29.01.2020 - L 2 R 356/18 (https://dejure.org/2020,4625)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29. Januar 2020 - L 2 R 356/18 (https://dejure.org/2020,4625)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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    SGB VI § 118 Abs. 3 S. 3; BGB § 826
    Rücküberweisung von überzahlten Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenempfängers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 22/15 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 356/18
    Das BSG sieht in der Regelung des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI die "Basis für das gesamte Regime zur Rückabwicklung überzahlter Rentenleistungen" (Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R -, BSGE 121, 18, Rn. 24) und interpretiert diese Vorbehaltsregelung in folgendem Sinne: Der Vorbehalt bewirke, dass eine noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene Rentengutschrift ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliere bzw. eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam sei.

    Ausgehend von der Annahme, dass der Vorbehalt nach § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI "gegenüber allen, die an der Gutschrift des Rentenbetrags im unbaren Zahlungsverkehr ... beteiligt sind", wirke (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R -, BSGE 121, 18, Rn. 24), beruht der Ansatz von beim Rentenversicherungsträger verbleibenden "Rechten an dem Rentenwert" offenbar auf der Einschätzung, dass schon die nach § 119 Abs. 6 SGB VI erfolgende Anweisung des jeweiligen Vorschussbetrages (über die Gesamthöhe der im betroffenen Monat zu erbringen Rentenzahlungen) an den Rentenservice der Deutschen Post AG bezüglich aller jeweils betroffenen Teilbeträge unter einem Vorbehalt des Erlebens des Leistungsmonats durch den einzelnen Rentenbezieher stehe.

    Das BSG lässt sich von der Annahme einer (gesetzlich angeordneten) "auflösenden Bedingung" Erleben vorbehalten"" leiten (Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R -, BSGE 121, 18, Rn. 23; im Gesetzgebungsverfahren wird im Formulierungsvorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, den dieses im September 1989 dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages unterbreitet hat - sog. Ausschuss-Drs.

    Das BSG gebraucht den Begriff der "Bedingung" (Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R -, BSGE 121, 18, Rn. 23) damit im vorliegenden Zusammenhang im Sinne eines abweichenden Begriffsverständnisses; insbesondere entnimmt das BSG der von ihm formulierten "Bedingung", dass eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift "von vornherein nicht wirksam" werde (BSG, aaO, Rn. 19).

    Seine weiteren Ausführungen, wonach der Gesetzgeber mit der Regelung des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI auch das die Gutschrift durchführende Geldinstitut "in die Pflicht nehme" und in das zivilrechtliche Rechtsverhältnis des Zahlungsempfängers zu seiner Bank "eingreife" (BSG, Urteil vom 24. Februar 2016, aaO, Rn. 24), sprechen allerdings im Ergebnis dafür, dass das BSG nicht mit einer Vereinbarkeit mit den sonst gebräuchlichen Vorgaben im Überweisungsverkehr, sondern von einem Ausnahmerecht für Überweisungen von Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeht.

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Hinweise des BSG (Urteil vom 24. Februar 2016, aaO, Rn. 23), wonach beim Scheck- oder Lastschriftinkasso Vorbehalte (welche insbesondere in Buchungszusätzen wie "Eingang vorbehalten" zum Ausdruck kämen) üblich seien.

    Bezeichnenderweise geht auch das BSG nicht davon aus, dass bei Erfüllung der von ihm aufgezeigten "auflösenden Bedingung" Erleben vorbehalten" eine Rückabwicklung in der Kette der in die Abwicklung der Überweisung eingeschalteten Bankinstitute zu erfolgen hätte, wie dies etwa in den vom BSG benannten (Urteil vom 24. Februar 2016, aaO, Rn. 23) Vergleichsfällen der Nichteinlösung eines zunächst dem Empfänger unter Vorbehalt gutgeschriebenen Schecks (BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 176/91 -, BGHZ 118, 171, Rn. 19) bzw. eines Widerspruchs gegen eine Lastschrift (Hopt, aaO, Rn. D/49) zu praktizieren wäre.

    Bezeichnenderweise geht auch das BSG anknüpfend an § 675t Abs. 1 BGB davon aus, dass die Bank einem Zahlungsempfänger die Gutschrift aus einer Überweisung nur in dem Umfang verfügbar machen muss, wie sie selbst "Deckung erhalten" hat (BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R -, BSGE 121, 18, Rn. 23).

    Bezeichnenderweise stellt das BSG in diesem Zusammenhang auch auf ein mit Vorbehaltsgutschriften von Rentenüberweisungen "ggfs. verbundenes Kreditrisiko der Bank" ab, welches diese allerdings "beherrschen" könnten, wenngleich die Banken "dies faktisch bislang offenbar nicht umsetzen" (BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R -, BSGE 121, 18, Rn. 25).

  • BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 356/18
    Nach Satz 3 gilt dies (ausnahmsweise) dann nicht, wenn über den der Rente entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn (Ausnahme zur Ausnahme), dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 4; vgl. dazu BSG, Beschluss vom 07. April 2016 - B 5 R 26/14 R - WM 2016, 2256, Rn. 19).

    Dem steht die Bindungswirkung der Rentenbewilligung nicht entgegen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tode der Rentenberechtigten auch ohne Aufhebungsbescheid erledigt hat (BSG, Beschluss vom 07. April 2016 - B 5 R 26/14 R -, Rn. 14, juris mwN).

    Als Verfügung galt "auch die Ausführung eines noch von dem Rentenberechtigten selbst (zB Dauerauftrag) sowie eines von dessen Erben bzw. Bevollmächtigten erteilten Auftrags" (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 09. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R -, BSGE 83, 176-186, SozR 3-2600 § 118 Nr. 4, Rn. 19; BSG, Beschluss vom 07. April 2016 - B 5 R 26/14 R -, aaO, Rn. 28, jeweils mwN).

    Auch dem Gesetzgeber war im Ausgangspunkt durchaus bewusst, dass letztlich der Rentenversicherungsträger bzw. der in seinem Auftrag handelnde Rentenservice der Deutschen Post AG die Rentenüberzahlung verursacht und das Geldinstitut mit dem daraus entstehenden Rückabwicklungsrisiko im Grunde nichts zu tun hat (vgl. BSG, Beschluss vom 07. April 2016 - B 5 R 26/14 R -, aaO, Rn. 50).

    Zu einer solchen Modifizierung hat der Ausschuss aber keinen Anlass gesehen (so auch BSG, Beschluss vom 07. April 2016 - B 5 R 26/14 R -, aaO, Rn. 29).

    Ebenso wie ein gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 836 Abs. 1 ZPO die Zustimmung des Kontoinhabers zur Auskehrung des Kontoguthabens an den Gläubiger zu ersetzen vermag, hat der Gesetzgeber in Ausübung seines gesetzgeberischen Ermessens einem Rückforderungsverlangen des Rentenversicherungsträgers im Sinne von § 118 Abs. 3 SGB VI eine solche Wirkung (im Rahmen der normierten tatbestandlichen Voraussetzungen) beigemessen (vgl. auch BSG, Beschluss vom 07. April 2016 - B 5 R 26/14 R -, WM 2016, 2256, Rn. 18: § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ermächtigt - und verpflichtet - das Geldinstitut bei Vorliegen der dort normierten tatbestandlichen Voraussetzungen, auf dem Empfängerkonto gutgeschriebene Rentenbeträge ohne Einwilligung des Kontoinhabers und ohne vollstreckbaren Titel zuzugreifen und diese "zurückzuführen", d.h. an den Rentenversicherungsträger als Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs zu überweisen).

    Damit wird gerade nicht dem Erfordernis Rechnung getragen, wonach auch eine - im vorliegenden Zusammenhang gar nicht festzustellende - planwidrige Regelungslücke in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht zu schließen ist (vgl. dazu: BSG, Beschluss vom 07. April 2016 - B 5 R 26/14 R -, aaO, Rn. 47).

  • BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R

    Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 356/18
    Dies habe auch das BSG in der Entscheidung vom 26. September 2019 (B 5 R 4/19 R) ausgeführt.

    Das BSG (Urteil vom 26. September 2019, B 5 R 4/19 R, Rn. 23 - juris, Rn. 23) stellt im Ausgangspunkt darauf ab, dass es aus seiner Sicht an der erforderlichen "Gutgläubigkeit" der Bank fehle, wenn dieser bei Ausführung einer Verfügung über das Konto "eine fehlende bzw. nicht mehr bestehende Verfügungsberechtigung" bekannt sei (wobei allerdings vor dem Tode von dem Rentenempfänger selbst getroffene Verfügungen zivilrechtlich ihre Wirksamkeit gar nicht mit seinem Tode verlieren).

    Vielmehr verbleiben die "Rechte an diesem", also die "Rechte an dem Rentenwert", allein bei dem Rentenversicherungsträger (BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R -, Rn. 22, juris).

    Die Banken dürften den Überweisungsbetrag daher "an sich" nur dem im Überweisungsauftrag genannten Rentner und nicht dessen Erben gutschreiben (BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R -, Rn. 22, juris).

    Soweit das BSG eine über den Wortlaut hinausgehende Interpretation befürwortet, weil sonst der Zweck "konterkariert" würde (Urteil vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R -, Rn. 26, juris), sieht der Senat dafür keine diese Einschätzung rechtfertigende Grundlage.

    Die sich aus der BSG-Rechtsprechung ergebende nachhaltige Erweiterung ihrer Prüfpflichten stellt sich im Ausgangspunkt nicht als eine sog. teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 118 Abs. 3 SGB VI dar, auf welche das BSG im Urteil vom 26. September 2019 (aaO, Rn. 20) abstellt.

  • BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 356/18
    11/1303, vgl. dort Anlage 10 - allerdings nicht auf eine "Bedingung, Erleben vorbehalten", sondern darauf abgestellt, dass die Gutschrift den Erben ""unter dem Vorbehalt" einer Rückforderung durch den Rentenversicherungsträger", und zwar vergleichbar einer Rückforderung von "unter Vorbehalt" erbrachten Gehaltszahlungen, "gutgeschrieben" werde; kritisch zu dem Ansatz einer Auslegung des § 118 Abs. 3 SGB VI im Sinne einer die sonst maßgeblichen zivilrechtlich-bankrechtlichen Regelungen verdrängenden Wirkung: BSG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - B 13 R 20/16 S -, Rn. 24, juris).

    Besteht ein Auslegungsspielraum, ist das nationale Gericht verpflichtet, diesen soweit wie möglich auszuschöpfen (BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 - NJW 2012, 669, Rn. 46; vgl. entsprechend zur Notwendigkeit einer Auslegung des § 118 Abs. 3 SGB VI auch unter Einbeziehung der europarechtlichen Vorgabe: BSG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - B 13 R 20/16 S -, Rn. 24, juris).

    Diese Vorgabe kann und soll die durch § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI vermittelte Verfügungsberechtigung des Rentenversicherungsträgers nicht "funktionsäquivalent ersetzen" (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - B 13 R 20/16 S -, Rn. 17, juris), sondern tritt neben diese.

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 356/18
    Soweit es um die Rückforderung einer Geldleistung nach § 118 Abs. 3 SGB VI geht, stehen sich der RV-Träger und das Geldinstitut, das zur Rücküberweisung aufgefordert wird, in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber, weshalb der Leistungsträger gegenüber dem Bankinstitut nicht hoheitlich handeln, also seine Rückforderung nicht durch Verwaltungsakt festsetzen darf, sodass ihm nur die Möglichkeit einer Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zur Verfügung steht (BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 177 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 31 = Juris RdNr. 15 mwN).

    Es reicht insbesondere auch aus, wenn erst nach seinem Tode eine Verfügung des Kontoinhabers, die dieser zu Lebzeiten getroffen hat, noch zulasten des Überweisungskontos ausgeführt wird (BSG, Urteil vom 09. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R -, BSGE 83, 176).

    Als Verfügung galt "auch die Ausführung eines noch von dem Rentenberechtigten selbst (zB Dauerauftrag) sowie eines von dessen Erben bzw. Bevollmächtigten erteilten Auftrags" (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 09. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R -, BSGE 83, 176-186, SozR 3-2600 § 118 Nr. 4, Rn. 19; BSG, Beschluss vom 07. April 2016 - B 5 R 26/14 R -, aaO, Rn. 28, jeweils mwN).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 356/18
    Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 -, BVerfGE 128, 193, Rn. 52 mwN).

    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011, aaO, Rn. 52 f. mwN).

  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 176/91

    Zahlungsunfähigkeit bei Kreditsperre - Anfechtbarkeit der Verrechnung bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 356/18
    Bezeichnenderweise geht auch das BSG nicht davon aus, dass bei Erfüllung der von ihm aufgezeigten "auflösenden Bedingung" Erleben vorbehalten" eine Rückabwicklung in der Kette der in die Abwicklung der Überweisung eingeschalteten Bankinstitute zu erfolgen hätte, wie dies etwa in den vom BSG benannten (Urteil vom 24. Februar 2016, aaO, Rn. 23) Vergleichsfällen der Nichteinlösung eines zunächst dem Empfänger unter Vorbehalt gutgeschriebenen Schecks (BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 176/91 -, BGHZ 118, 171, Rn. 19) bzw. eines Widerspruchs gegen eine Lastschrift (Hopt, aaO, Rn. D/49) zu praktizieren wäre.

    Einen Anspruch des Schecknehmers gegen die Inkassobank auf Gutschrift des Scheckbetrages entsteht erst dann, wenn diese ihrerseits buchmäßige Deckung erlangt (BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 176/91 -, BGHZ 118, 171, Rn. 19).

  • BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 356/18
    Der dargelegte Entreicherungseinwand greift nur ein, soweit der Wert der Geldleistung sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der vertraglich begründeten Verwertungsbefugnis des Geldinstituts endgültig ausgeschieden ist, und ein anderer als das Geldinstitut (oder kumulativ andere) durch ihm gegenüber rechtswirksame Verfügungen den Kontostand unter den Wert gesenkt haben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05 R -, SozR 4-2600 § 118 Nr. 2, Rn. 14).

    Die mit der einzelnen Verfügung verbundene Entreicherung des Geldinstituts führt dazu, dass der Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers "erlischt" (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05 R -, SozR 4-2600 § 118 Nr. 2, Rn. 14).

  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R

    Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 356/18
    Ebenso wenig ist der zu beurteilende Sachverhalt vor Eingang eines Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers in rechtlicher Hinsicht mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand einer Rückerstattungspflicht nach Eingang eines Rückforderungsverlangens vergleichbar (vgl. zu diesen Anforderungen an eine analoge Gesetzesanwendung: BSG, Urteil vom 12. März 2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3).
  • BGH, 24.09.2002 - XI ZR 420/01

    Unwiderruflichkeit einer Kreditkartenzahlung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2020 - L 2 R 356/18
    Dementsprechend geht auch die Zivilrechtsprechung davon aus, dass Geldtransaktionen etwa vermittels einer Kreditkarte (BGH, Urteil vom 24. September 2002 - XI ZR 420/01 -, BGHZ 152, 75) oder einer Überweisung (OLG Köln, 20.11.1998 - 13 U 008/01, BeckRS 2002, 5892) irreversibel sind.
  • BVerwG, 04.05.2005 - 4 C 6.04

    Revisionsverfahren; Klageänderung; Festlegung von Flugverfahren;

  • BSG, 20.02.2019 - GS 1/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rentenzahlung nach dem Tod des Berechtigten -

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

  • BSG, 17.11.2008 - B 11 AL 87/08 B

    Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Beginn der Jahresfrist

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 2/14

    Rückmeldegebühren des Landes Brandenburg verfassungswidrig

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 116/19

    Rückerstattung überzahlter Rente nach Versterben des Rentners; Inanspruchnahme

  • BSG, 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung

  • BFH, 18.07.2007 - II R 18/06

    Sorgfaltspflichten eines Kreditinstituts bei Auszahlung eines Guthabens an im

  • BGH, 15.09.1999 - 1 StR 286/99

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur audiovisuellen Vernehmung von Zeugen, die sich

  • BGH, 15.06.1987 - II ZR 301/86

    Widerruf einer Lastschrift vor Konkursantrag

  • BSG, 05.02.2009 - B 13/4 R 91/06 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod der Berechtigten auf ein Konto bei

  • BGH, 24.09.1987 - III ZR 187/86

    Materielle Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden; Unterlassung der

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

    Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto

  • LSG Hessen, 25.08.2020 - L 3 U 73/19

    Nach Tod des Versicherten gezahlte Unfallrente ist zurückzuerstatten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto den Einwand der anderweitigen Verfügung aus (so zu § 118 Abs. 3, 4 SGB VI, aber die auf die inhaltsgleiche Regelung des § 96 Abs. 3, 4 SGB VII übertragbar: BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06 R - juris Rn. 16 f.; Urteile vom 5. Februar 2009 - B 13/4 R 91/06 R - juris Rn. 34 f., - B 13 R 59/08 - juris Rn. 34 f., - B 13 R 87/08 R - juris Rn. 31 f.; Urteil vom 3. Juni 2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = juris Rn. 23; Urteile vom 24. Februar 2016 - B 13 R 22/15 R - juris Rn. 16 und - B 13 R 25/15 R - juris Rn. 25 ff.; zuletzt BSG, Großer Senat, Beschluss vom 20. Februar 2019 - GS 1/18 - juris und BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 5 R 4/19 R - juris Rn. 17 ff.; auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 14/09 - juris Rn. 17; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Januar 2020 - L 2 R 356/18 - juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 116/19
    L 94 vom 30.3.2012, S. 22] gilt, erweitert) als unter Vorbehalt erbracht, wobei dieser Vorbehalt allerdings nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit der Überweisung des Rentenbetrages berührt (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2020 - L 2 R 356/18).

    Entsprechende Risiken für die Verlässlichkeit des Geschäftsverkehrs weisen umso größere Relevanz auf, als diese zumindest im Rahmen der Europäischen Union zu betrachten sind, wobei die Europäische Union ihrerseits gerade nachhaltig das Ziel einer Förderung der Verlässlichkeit des unbaren Geldverkehrs verfolgt (vgl. insbesondere Richtlinie 2007/64/EG vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, nachfolgend ersetzt durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29. Januar 2020 - L 2 R 356/18).

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