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   LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2005 - L 2 RI 350/00   

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https://dejure.org/2005,13554
LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2005 - L 2 RI 350/00 (https://dejure.org/2005,13554)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 31.08.2005 - L 2 RI 350/00 (https://dejure.org/2005,13554)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 31. August 2005 - L 2 RI 350/00 (https://dejure.org/2005,13554)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 34c GewO; § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI; § 3 HwO; § 2 Nr. 3 HwO; § 8 HwO
    Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; Entfall der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 Sozialgesetzbuch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; Entfall der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) bei Vorliegen eines Hilfsbetriebs im Sinne von § 3 Handwerksordnung (HwO); Beantragung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HwO § 2 Nr. 3 § 3; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 8
    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Handwerker, Voraussetzungen eines handwerklichen Nebenbetriebes im Sinne von § 2 Nr. 3 HwO

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81

    Handwerklicher Nebenbetrieb - Fenstermontage durch Lieferanten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2005 - L 2 RI 350/00
    Für die Annahme eines handwerklichen Hilfsbetriebes im Sinne von § 3 Abs. 1 und 3 HwO ist ohnehin nur dann Raum, wenn die handwerklichen Arbeiten der gebrauchsfertigen Überlassung des gelieferten Gegenstandes dienen und es um Arbeiten handelt, die der Verkäufer als vertragliche Nebenleistung vorzunehmen pflegt, wie etwa einfache Zusammensetzungs- und Anschlussarbeiten für die von Handel und Industrie gelieferten Anlagen, Beseitigung von kleineren Mängeln, die bei der Lieferung der Ware entstanden sind und dergleichen (BVerwGE 67, 273).

    Die erforderliche wirtschaftliche und organisatorische Angliederung an den Hauptbetrieb (BVerwGE 67, 273) muss sich insbesondere darin äußern, dass der innere Geschäftsbetrieb der Unternehmen aufeinander abgestimmt ist und gemeinsame innerbetriebliche Einrichtungen bestehen.

    Des weiteren müssen die in dem Nebenbetrieb angebotenen Leistungen sowohl vom wirtschaftlichen Standpunkt als auch vom Interesse des Käufers her gesehen eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung des Betriebsprogramms des Hauptunternehmens darstellen (BVerwGE 67, 273).

    Schließlich darf einem nur als Nebenbetrieb zu qualifizierenden Handwerksbetrieb nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommen (BVerwGE 67, 273).

  • BSG, 10.11.1994 - 12 RK 58/93

    Handwerksbetrieb - Eintragung - Nebenbetrieb - Handwerksrolle

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2005 - L 2 RI 350/00
    Ein solcher Nebenbetrieb muss im Verhältnis zu dem notwendigerweise vorhandenen Hauptbetrieb unselbstständig, dh mit diesem so eng verbunden sein, dass beide Betriebsteile einen Mischbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG bilden (BSG, SozR 3-2500 § 175 Nr. 1).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.07.1993 - 11 A 10091/93
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2005 - L 2 RI 350/00
    Der gewerbliche Charakter des Gesamtunternehmens muss eindeutig durch den nichthandwerklichen Betrieb bestimmt sein (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juli 1993, Az: 11 A 10091/93).
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