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   LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 11 AS 836/16 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,37677
LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 11 AS 836/16 B (https://dejure.org/2017,37677)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 31.08.2017 - L 11 AS 836/16 B (https://dejure.org/2017,37677)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 31. August 2017 - L 11 AS 836/16 B (https://dejure.org/2017,37677)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Vorläufigkeit der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; SGB-II-Leistungen; Vorläufigkeit einer Bewilligungsentscheidung; Unzulässigkeit der Beschwerde; Nichterreichen des Beschwerdewertes; Geldwerter Vorteil; Anspruch auf Grundsicherung für ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufigkeit der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; SGB-II-Leistungen; Vorläufigkeit einer Bewilligungsentscheidung; Unzulässigkeit der Beschwerde; Nichterreichen des Beschwerdewertes; Geldwerter Vorteil; Anspruch auf Grundsicherung für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Beschwerdewertes im Rechtsstreit um die endgültige Bewilligung vorläufig bewilligter Geldleistungen

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2019 - L 15 AS 138/19
    Die Klägerin macht gegen den Beklagten zum einen die umgehende Gewährung endgültiger Leistungen für den Monat Juni 2019 i.H.v. 582, 98 EUR anstatt zunächst lediglich vorläufiger Leistungsgewährung geltend (zur Anwendung der Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bei dem Begehren auf endgültige Leistungsbewilligung von Anfang an vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. August 2017 - L 11 AS 836/16 B -, juris Rn. 12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2019 - L 15 AS 137/19
    Die Klägerin macht gegen den Beklagten zum einen die umgehende Gewährung endgültiger Leistungen für den Monat Juli 2019 i.H.v. 598, 29 EUR anstatt zunächst lediglich vorläufiger Leistungsgewährung geltend (zur Anwendung der Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bei dem Begehren auf endgültige Leistungsbewilligung von Anfang an vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. August 2017 - L 11 AS 836/16 B -, juris Rn. 12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2019 - L 11 AS 701/17
    Der nach Maßgabe des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr SGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes (750,01 Euro) wird erreicht, da der Kläger mit dem vom SG so verstandenen Rechtschutzziel - Gewährung höherer vorläufiger Leistungen - auch in Höhe der nach Auffassung des SG lediglich vorläufig gewährten Leistungen für den Streitzeitraum beschwert ist (vgl zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei auf die Beseitigung des Vorläufigkeitsvorbehalts gerichteten Klagebegehren: Beschluss des erkennenden Senats vom 31. August 2017 - L 11 AS 836/16 B -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2018 - L 11 AS 574/16
    Entgegen der klägerseitigen Einlassung im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 8. August 2017, dass auch die "erstmalige Festsetzung" im Streit stand, ist weder dem vorgerichtlichen Schriftverkehr noch der Klageschrift zu entnehmen, dass das Begehren überhaupt auf die Beseitigung des Vorläufigkeitsvorbehalts gerichtet war mit der Folge, dass den Klägern die (750,00 Euro übersteigenden) Beträge erstmals endgültig bewilligt wurden und dieser geldwerte Vorteil zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes führen würde (so für das Klagebegehren, das auf die Beseitigung des Vorläufigkeitsvorbehaltes gerichtet ist, weil nach Auffassung des Leistungsempfängers von vornherein endgültig hätte bewilligt werden müssen: Beschluss des erkennenden Senats vom 31. August 2017 - L 11 AS 836/16 B -).
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