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   LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 2 R 536/15   

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https://dejure.org/2017,34719
LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 2 R 536/15 (https://dejure.org/2017,34719)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 31.08.2017 - L 2 R 536/15 (https://dejure.org/2017,34719)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 31. August 2017 - L 2 R 536/15 (https://dejure.org/2017,34719)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 170/05

    Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 2 R 536/15
    Im Ausgangspunkt ist dieser notwendige Selbstbehalt (gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder privilegierter volljähriger Kinder) mit Beträgen zu bemessen, die dem sozialhilferechtlichen Bedarf entsprechen oder allenfalls geringfügig darüber hinausgehen (BGH, Urteil vom 09. Januar 2008 - XII ZR 170/05 -, FamRZ 2008, 594).

    Ob und in welchem Umfang der dem Unterhaltsschuldner zu belassende (hier: notwendige) Selbstbehalt über den jeweils regional maßgeblichen sozialhilferechtlichen Mindestbedarf hinausgehen kann, haben die Gerichte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen, die sich insbesondere aus der Bedeutung und Ausgestaltung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs und seiner Rangfolge im Verhältnis zu anderen Unterhaltsansprüchen ergeben (BGH, Urteil vom 09. Januar 2008 - aaO).

    Dies ist im Ausgangspunkt in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligt worden (BGH, Urteil vom 09. Januar 2008 - aaO).

    Sie vermögen die Gerichte insbesondere nicht von der Notwendigkeit einer Prüfung zu entheben, ob und inwieweit im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten (BGH, Urteil vom 09. Januar 2008, aaO).

  • BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R

    Abzweigung bei Verletzung der Unterhaltspflicht - minderjährige Kinder -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 2 R 536/15
    Da die Verletzung einer konkreten Pflicht zur Unterhaltszahlung Tatbestandsvoraussetzung des § 48 SGB I ist, hat die Beklagte auch erst nach Feststellung dieses Merkmals - dessen Vorliegen gerichtlich voll nachprüfbar ist (ua BSG SozR 1200 § 48 Nr. 12 mwN) - ihr Ermessen auszuüben, ob und in welchem Umfang sie eine Abzweigungsregelung zu Gunsten des Antragstellers trifft (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 07. Oktober 2004 - B 11 AL 13/04 R -, BSGE 93, 203).

    Im vorliegenden Fall bestand im streitbetroffenen Zeitraum eine entsprechende - nach zivilrechtlichen Vorgaben zu beurteilende (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2004, aaO) - Unterhaltspflicht des Klägers nur in Höhe eines monatlichen Teilbetrages von 59 EUR (bezüglich dessen die Abzweigung auch von seiner Seite nicht angefochten wird).

  • BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 32/84

    Auszahlung von Teilen einer Arbeitslosenhilfe - Unterhaltsanspruch - Abzweigung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 2 R 536/15
    Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist nur zulässig, wenn nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Bestehen der Ehe oder an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§§ 1361, 1601 BGB) nicht genügt (stRspr, vgl. ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; BSG FamRZ 1987, 274; BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4).
  • BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 18/83

    Unterhaltsrechtliche Voraussetzung einer Auszahlung - Arbeitslosenhilfe -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 2 R 536/15
    Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist nur zulässig, wenn nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Bestehen der Ehe oder an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§§ 1361, 1601 BGB) nicht genügt (stRspr, vgl. ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; BSG FamRZ 1987, 274; BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4).
  • Drs-Bund, 27.06.1973 - BT-Drs 7/868
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 2 R 536/15
    Wenn der Leistungsberechtigte seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten oder den Kindern nicht erfüllt, lässt § 48 Abs. 1 SGB I zu, dass solche Geldleistungen dem Unterhaltsberechtigten ohne Umweg über einen Prozess oder Pfändung zufließen (vgl. BT-Drucksache 7/868, S. 31).
  • OLG Koblenz, 28.11.2001 - 9 UF 291/01

    Einbeziehung des anzurechnenden Kindergeldanteils in die Dynamisierung des Tenors

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 2 R 536/15
    Auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung wird durchaus jedenfalls in Einzelfällen unterhaltspflichtigen Umschülern ein notwendiger Selbstbehalt in Höhe des einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen zustehenden Betrages zugesprochen (OLG Hamm, Beschluss vom 5. April 2005 - 2 WF 475/05 - juris; OLG Koblenz, Urteil vom 28. November 2001 - 9 UF 291/01 - juris).
  • OLG Koblenz, 01.04.1998 - 13 WF 274/98
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 2 R 536/15
    Entsprechendes soll auch zugunsten von Arbeitslosen in Betracht kommen, sofern im Einzelfall das Ausmaß ihrer Arbeitsbemühungen eine entsprechende Gleichstellung sachgerecht erscheinen lässt (OLG Koblenz, Beschluss vom 1. April 1998 - 13 WF 274/98 - FamRZ 1998, 1616).
  • BSG, 26.06.1986 - 7 RAr 44/84

    Arbeitslosengeld - Kindergeld - Unterhalt

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 2 R 536/15
    Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist nur zulässig, wenn nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Bestehen der Ehe oder an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§§ 1361, 1601 BGB) nicht genügt (stRspr, vgl. ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; BSG FamRZ 1987, 274; BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4).
  • BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 95/01 R

    Abzweigung von Arbeitslosengeld - Unterhaltspflichtiger mit Wohnsitz im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 2 R 536/15
    Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist nur zulässig, wenn nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Bestehen der Ehe oder an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§§ 1361, 1601 BGB) nicht genügt (stRspr, vgl. ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; BSG FamRZ 1987, 274; BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4).
  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 53/82

    Darlegungs- und Beweislast eines Kindes für die Begründetheit von Barunterhalt

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 2 R 536/15
    Eine entsprechende Differenzierung prägt seit Jahrzehnten die zivilgerichtliche Rechtsprechung; sie wird letztlich auch von dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten "gewohnheitsrechtlichen Charakter" (BGH, Urteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 -, juris) der entsprechenden Auslegungsgrundsätze mit erfasst.
  • BSG, 28.07.1987 - 7 RAr 39/86

    Rückwirkende Abzweigung oder Auszahlung von Teilen des Arbeitslosengeldes als

  • BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 13/86

    Anfechtungsbegehren - Abzweigung - Auszahlung von Arbeitslosenhilfe -

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