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   LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - L 8 BA 173/21 B ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - L 8 BA 173/21 B ER (https://dejure.org/2022,2227)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01.02.2022 - L 8 BA 173/21 B ER (https://dejure.org/2022,2227)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. Februar 2022 - L 8 BA 173/21 B ER (https://dejure.org/2022,2227)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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    Begründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nachforderung von Beiträgen und Umlagen im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Umlagepflicht von Geschäftsführern einer GmbH in einem ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R

    Aufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freie

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - L 8 BA 173/21
    Der Begriff der Beteiligung stimmt dabei mit dem Begriff der Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen i.S.v. § 1 AAG überein (vgl. BSG Urt. v. 26.9.2017 - B 1 KR 31/16 R - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Wer Arbeitnehmer ist, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts; das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist hingegen nicht maßgeblich (vgl. BSG Urt. v. 26.9.2017 - B 1 KR 31/16 R - juris Rn. 16).

    Auch hier bestimmte sich der Arbeitnehmerbegriff - wie bei der Umlage U1 - nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts (vgl. BSG Urt. v. 26.9.2017 - B 1 KR 31/16 R - juris Rn. 16).

    Besteht somit seit 1.1.2018 ein Erstattungsanspruch der Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 2 AAG nicht mehr für Zuschüsse bzw. Arbeitsentgelte, die an Arbeitnehmer zu zahlen sind, sondern nur für derartige Zahlungen an Beschäftigte, ist auch die (korrespondierende) Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung der Umlage U2 ab diesem Zeitpunkt am Begriff der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung auszurichten (vgl. BSG Urt. v. 26.9.2017 - B 1 KR 31/16 R - juris Rn. 16).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2020 - L 8 BA 143/19
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - L 8 BA 173/21
    Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits (st. Rspr des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER - juris Rn. 3).

    Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Es spricht nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung nur in diesem Umfang - wie erforderlich (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER - juris Rn. 4 m.w.N.) - mehr dafür als dagegen, dass sich der angefochtene Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin von der Antragstellerin für die Zeit vom 12.8.2016 bis 31.12.2020 Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie die Umlagen U1, U2 und UI in Höhe von insgesamt 48.477,27 Euro nachfordert, als rechtswidrig erweisen wird.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2020 - L 8 BA 266/19
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - L 8 BA 173/21
    Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 - L 8 BA 266/19 B ER - juris Rn. 27).

    Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 - L 8 BA 266/19 B ER - juris Rn. 30 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2015 - L 8 R 442/15

    Beschwerde gegen den Beschluss des SG über die Anordnung der aufschiebenden

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - L 8 BA 173/21
    Haben die genannten Rechtsbehelfe hingegen aufschiebende Wirkung, gibt es kein Rechtsschutzbedürfnis, diese aufschiebende Wirkung (zusätzlich) gerichtlich anordnen zu lassen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 28.10.2015 - L 8 R 442/15 B ER - juris Rn. 32).

    Insbesondere gelangt auch die Vorschrift des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, nach dem die aufschiebende Wirkung bei einer "Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben" entfällt, nur dann zur Anwendung, wenn der Versicherungsträger (anders als hier) eine Versicherungs- bzw. Beitragspflicht feststellt, nicht aber, wenn er diese - wie vorliegend hinsichtlich J - verneint (vgl. Senatsbeschl. v. 28.10.2015 - L 8 R 442/15 B ER - juris Rn. 34).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2019 - L 8 BA 75/18

    Unbegründetheit eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - L 8 BA 173/21
    Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für die Antragstellerin verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 7.3.2019 - L 8 BA 75/18 B ER - juris Rn. 17).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2020 - L 8 BA 139/19
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - L 8 BA 173/21
    Dabei ist vom Beitragsschuldner auch darzulegen und glaubhaft zu machen, ob er bei Fortsetzung seines Geschäftsbetriebs bei Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen in der Lage ist, derart rentabel zu wirtschaften, dass die noch offene Beitragsforderung in überschaubarer Zeit beglichen werden kann (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 15.6.2020 - L 8 BA 139/19 B ER - juris Rn. 15).
  • BSG, 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R

    Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - L 8 BA 173/21
    Insbesondere führt der wiederholend vorgetragene Hinweis darauf, dass nur S, nicht aber der Alleingesellschafter J Steuerberater sei, nicht zu einer berufsrechtlichen Überlagerung der für GmbH-Geschäftsführer geltenden Maßstäbe (vgl. BSG Urt. v. 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - juris Rn. 29 ff.).
  • BAG, 26.05.1999 - 5 AZR 664/98

    Arbeitnehmerstatus einer stellvertretenden GmbH-Geschäftsführerin

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - L 8 BA 173/21
    Ein Arbeitsverhältnis eines Geschäftsführers einer GmbH liegt nur dann ausnahmsweise vor, wenn die Gesellschaft - über die gesellschaftsrechtlichen Weisungsbefugnisse hinaus - dem Geschäftsführer auch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen erteilen und auf diese Weise die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung bestimmen kann (vgl. BAG Urt. v. 26.5.1999 - 5 AZR 664/98 - juris Rn. 22 ff.).
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