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   LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - L 20 SO 115/18 ZVW   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - L 20 SO 115/18 ZVW (https://dejure.org/2021,61469)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01.03.2021 - L 20 SO 115/18 ZVW (https://dejure.org/2021,61469)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. März 2021 - L 20 SO 115/18 ZVW (https://dejure.org/2021,61469)
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  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - L 20 SO 115/18
    Auf die dagegen eingelegte Revision des Beklagten hat das Bundessozialgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen (Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des schriftlichen Berechnungsvorschlags des Senats vom 29.01.2019), der Akte des bundessozialgerichtlichen Verfahrens B 8 SO 24/15 R sowie der beigezogenen Vorgänge (Streitakten Sozialgericht Detmold - S 16 SO 10/09 ER bzw. LSG NRW - L 12 B 19/09 SO ER; Verwaltungsakten des Beklagten) Bezug genommen.

    Hiergegen wendet sich der Kläger zulässigerweise mit seiner kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsakts, mit dem der Beklagte erklären soll, der Schuld des Klägers aus dem zivilrechtlichen Vertrag mit dem Beigeladenen zu 2 beizutreten (vgl. zum Schuldbeitritt BSG, Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R Rn. 11 und grundlegend zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis im Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, namentlich bei der Eingliederungshilfe, BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 15 ff.); entsprechend war der erstinstanzliche Tenor neu zu fassen.

    a) Nach der insofern gebotenen Abgrenzung zwischen den Bedarfen, die nicht für die Ausbildung selbst (dann Kernbereich der pädagogischen Arbeit), sondern für Hilfen im Zusammenhang mit der Ermöglichung des eigentlichen Schulbesuchs abgedeckt worden sind (dann Eingliederungshilfe), kommen als Kosten der Eingliederungshilfe alle Maßnahmen in Betracht, die an der Tagesbildungsstätte durchgeführt werden, solange sie auf die Unterrichtsgestaltung selbst beschränkt sind (BSG, Urteil vom 21.09.2017, a.a.O. Rn. 20, unter Hinweis auf u.a. BSG Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R Rn. 29).

    Der (ggf. nachrangigen) Leistungspflicht des Beklagten im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung unterfallen hingegen sowohl unterrichtsbegleitende als auch sonstige pädagogische Maßnahmen, die nur unterstützenden Charakter haben, sowie nicht-pädagogische Maßnahmen (BSG, Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R Rn. 20).

    Kommt der Schulträger seiner (ggf. durch Landesrecht begründeten) Pflicht zur Deckung der Bedarfe im Einzelfall (wie hier) nicht nach, obwohl er Kosten (auch) für Leistungen außerhalb des Kernbereichs decken müsste und/oder diese bei einem Großteil der anderen Kinder abdeckt, ist dies für die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers (außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit) unerheblich (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R Rn. 20).

    (d) Die Fahrtkosten für die Schülerbeförderung (i.H.v. 240, 49 EUR) unterfallen hingegen vollumfänglich den Leistungen der Eingliederungshilfe (vgl. BSG, Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R Rn. 21).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - L 20 SO 115/18
    Die dagegen am 25.11.2008 erhobene Klage, mit der der Kläger zuletzt lediglich noch einkommens- und vermögensunabhängige Leistungen geltend gemacht hat, hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg (Urteil des Sozialgericht Detmold vom 26.6.2012, zugestellt am 16.07.2012; Urteil des erkennenden Senats vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 auf die Berufung des Beklagten vom 03.08.2012).

    In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht auf die Zeit ab Beginn des Schuljahrs 2008/2009 bis zum 11.08.2015 (= Tag der mündlichen Verhandlung im Verfahren L 20 SO 316/12) beschränkt und sich bzgl. der Folgezeit (vom 12.08.2015 bis zum Ende des noch fortdauernden Besuchs der Tagesbildungsstätte) dem rechtskräftigen Ausgang des hiesigen Verfahrens unterworfen.

    Der Kläger kann von dem Beklagten für die allein noch streitige Zeit vom Beginn des Schuljahrs 2008/2009 bis zum 11.08.2015 (= Tag der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat im Verfahren L 20 SO 316/12) lediglich beanspruchen, seiner Zahlungspflicht aus dem mit dem Beigeladenen zu 2 geschlossenen Vertrag im Umfang von 58 v.H. beizutreten.

    Insofern wird auf die Feststellungen des Senats in seinem Urteil vom 11.08.2015 (L 20 SO 316/12) Bezug genommen, die das Bundessozialgericht (a.a.O. Rn. 17) revisionsrechtlich nicht beanstandet hat.

    Einen dann allenfalls denkbaren Vergleich mit den Kosten für eine Eins-zu-eins-Schulbegleitung an einer Förderschule, die laut Beigeladenem zu 3 seit Januar 2018 pauschal maximal 745 EUR monatlich betragen, hält der Senat ebenfalls nicht für angemessen; denn auch die tatsächlichen Verhältnisse der in Niedersachsen gelegenen Tagesbildungsstätten sind - wie sich auch im Rahmen der Ermittlungen im Verfahren L 20 SO 316/12 herausgestellt hat - nicht mit den Verhältnissen an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt "Geistige Entwicklung" identisch.

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - L 20 SO 115/18
    Zum Unterricht gehören die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, also der Unterricht selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen; denn diese bleiben den Lehrkräften vorgehalten (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 17).

    Hierzu gehören also (u.a.) alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 25).

    Entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit mit den von der Tagesbildungsstätte zu erbringenden Leistungen der Unterricht finanziert, mithin der schulische Bildungsauftrag erfüllt wird, und es sich nicht um eine nur unterstützende Leistung im Zusammenhang mit der Ermöglichung der angemessenen Schulbildung handelt (vgl. insofern zur Zuordnung des gesamten monatlichen Schulgeldes für den Besuch einer privaten Ersatzschule zum Kernbereich der schulischen Ausbildung BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 17).

  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - L 20 SO 115/18
    (1) Das (ursprünglich zu 1 beigeladene) Schulamt als zuständige untere Schulaufsichtsbehörde hat den Kläger mit Bescheid vom 11.06.2008 für das Schuljahr 2008/2009 nicht der nächstgelegenen Förderschule des Landes NRW im Sinne des § 46 Abs. 6 (nunmehr Abs. 7) Schulgesetz für das Land NRW (SchulG NRW) zugewiesen und damit nicht schon abschließend konkretisiert, dass nur dort eine "angemessene Schulbildung" für den Kläger in Betracht kommt (vgl. zur Bedeutung von Entscheidungen der Schulverwaltung für den Begriff der "angemessenen Schulbildung" BSG Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R Rn. 23).

    a) Nach der insofern gebotenen Abgrenzung zwischen den Bedarfen, die nicht für die Ausbildung selbst (dann Kernbereich der pädagogischen Arbeit), sondern für Hilfen im Zusammenhang mit der Ermöglichung des eigentlichen Schulbesuchs abgedeckt worden sind (dann Eingliederungshilfe), kommen als Kosten der Eingliederungshilfe alle Maßnahmen in Betracht, die an der Tagesbildungsstätte durchgeführt werden, solange sie auf die Unterrichtsgestaltung selbst beschränkt sind (BSG, Urteil vom 21.09.2017, a.a.O. Rn. 20, unter Hinweis auf u.a. BSG Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R Rn. 29).

  • BSG, 14.12.2017 - B 8 SO 18/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Leistungen in einer Werkstatt für behinderte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - L 20 SO 115/18
    Es handelt sich insofern um eine begleitende bzw. "integrierende" Maßnahme, die nicht zuletzt auch der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Schüler dient (vgl. zum Mittagessen als integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für Behinderte u.a. BSG, Urteil vom 14.12.2017 - B 8 SO 18/15 R Rn. 18 und vom 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R Rn. 18 bis 20).
  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - gemeinsam eingenommenes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - L 20 SO 115/18
    Es handelt sich insofern um eine begleitende bzw. "integrierende" Maßnahme, die nicht zuletzt auch der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Schüler dient (vgl. zum Mittagessen als integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für Behinderte u.a. BSG, Urteil vom 14.12.2017 - B 8 SO 18/15 R Rn. 18 und vom 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R Rn. 18 bis 20).
  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - L 20 SO 115/18
    Ein Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 SGB XII ohne Rückgriff auf ergänzende bzw. konkretisierende sonstige Vorschriften des SGB XII ist nur dann denkbar, wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (vgl. zu diesen extremen, einen Rückgriff allein auf § 2 Abs. 1 SGB XII rechtfertigenden Ausnahmefällen BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R Rn. 25 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - L 12 B 19/09

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - L 20 SO 115/18
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des schriftlichen Berechnungsvorschlags des Senats vom 29.01.2019), der Akte des bundessozialgerichtlichen Verfahrens B 8 SO 24/15 R sowie der beigezogenen Vorgänge (Streitakten Sozialgericht Detmold - S 16 SO 10/09 ER bzw. LSG NRW - L 12 B 19/09 SO ER; Verwaltungsakten des Beklagten) Bezug genommen.
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - L 20 SO 115/18
    Hiergegen wendet sich der Kläger zulässigerweise mit seiner kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsakts, mit dem der Beklagte erklären soll, der Schuld des Klägers aus dem zivilrechtlichen Vertrag mit dem Beigeladenen zu 2 beizutreten (vgl. zum Schuldbeitritt BSG, Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R Rn. 11 und grundlegend zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis im Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, namentlich bei der Eingliederungshilfe, BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 15 ff.); entsprechend war der erstinstanzliche Tenor neu zu fassen.
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