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   LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2005 - L 12 AL 165/04   

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https://dejure.org/2005,22790
LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2005 - L 12 AL 165/04 (https://dejure.org/2005,22790)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01.06.2005 - L 12 AL 165/04 (https://dejure.org/2005,22790)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. Juni 2005 - L 12 AL 165/04 (https://dejure.org/2005,22790)
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  • BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90

    Auflösend bedingter Umschulungsvertrag

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2005 - L 12 AL 165/04
    Demgegenüber liegt eine Umschulung immer schon dann vor, wenn vorher eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, auch wenn hierfür noch keine Ausbildung im Sinne des BBiG absolviert wurde (BAG, Urteil vom 15.03.1991 - 2 AZR 516/90 -) Gleichwohl müssen ausnahmsweise auch Umschüler zu dem Personenkreis der Auszubildenden gerechnet werden (mit der Folge, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen ist), wenn die Umschulung nach Inhalt, Dauer und Abschluss einer Berufsausbildung im Sinne des § 1 BBiG im wesentlichen entspricht (Seewald, a.a.O., Brand, a.a.O., jeweils unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 26.06.1985 - 12 RK 12/84 - SozR 2200 § 165 RVO Nr. 82; siehe auch BAG, Urteil vom 07.09.1983 - 7 AZR 101/82 -).
  • SG Aurich, 26.03.2003 - S 5 AL 60/02

    Anspruch auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheines; Voraussetzungen für die

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2005 - L 12 AL 165/04
    Ob dies bereits daraus folgt, dass das Gesetz für das Begehren des Klägers keine Anspruchsgrundlage zu Verfügung stellt (so insbesondere SG Duisburg, z.B. Urteil vom 03.02.2004 - S 12 AL 341/03 - a.A. SG Aurich, Urteil vom 26.03.2003 - S 5 AL 60/02 - Rixen, in NZS 2002, S. 466 ff., S. 471 ff.; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, Rdn. 8 a zu § 40) kann dahingestellt bleiben.
  • BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 101/82

    Lehrlingsbegriff

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2005 - L 12 AL 165/04
    Demgegenüber liegt eine Umschulung immer schon dann vor, wenn vorher eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, auch wenn hierfür noch keine Ausbildung im Sinne des BBiG absolviert wurde (BAG, Urteil vom 15.03.1991 - 2 AZR 516/90 -) Gleichwohl müssen ausnahmsweise auch Umschüler zu dem Personenkreis der Auszubildenden gerechnet werden (mit der Folge, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen ist), wenn die Umschulung nach Inhalt, Dauer und Abschluss einer Berufsausbildung im Sinne des § 1 BBiG im wesentlichen entspricht (Seewald, a.a.O., Brand, a.a.O., jeweils unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 26.06.1985 - 12 RK 12/84 - SozR 2200 § 165 RVO Nr. 82; siehe auch BAG, Urteil vom 07.09.1983 - 7 AZR 101/82 -).
  • SG Duisburg, 03.02.2004 - S 12 AL 341/03

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2005 - L 12 AL 165/04
    Ob dies bereits daraus folgt, dass das Gesetz für das Begehren des Klägers keine Anspruchsgrundlage zu Verfügung stellt (so insbesondere SG Duisburg, z.B. Urteil vom 03.02.2004 - S 12 AL 341/03 - a.A. SG Aurich, Urteil vom 26.03.2003 - S 5 AL 60/02 - Rixen, in NZS 2002, S. 466 ff., S. 471 ff.; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, Rdn. 8 a zu § 40) kann dahingestellt bleiben.
  • BSG, 26.06.1985 - 12 RK 12/84

    Lehrling - Verhältnis zwischen versicherungsfreiem Dienstverhältnis und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2005 - L 12 AL 165/04
    Demgegenüber liegt eine Umschulung immer schon dann vor, wenn vorher eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, auch wenn hierfür noch keine Ausbildung im Sinne des BBiG absolviert wurde (BAG, Urteil vom 15.03.1991 - 2 AZR 516/90 -) Gleichwohl müssen ausnahmsweise auch Umschüler zu dem Personenkreis der Auszubildenden gerechnet werden (mit der Folge, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen ist), wenn die Umschulung nach Inhalt, Dauer und Abschluss einer Berufsausbildung im Sinne des § 1 BBiG im wesentlichen entspricht (Seewald, a.a.O., Brand, a.a.O., jeweils unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 26.06.1985 - 12 RK 12/84 - SozR 2200 § 165 RVO Nr. 82; siehe auch BAG, Urteil vom 07.09.1983 - 7 AZR 101/82 -).
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