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   LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2014 - L 8 R 530/13   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2014 - L 8 R 530/13 (https://dejure.org/2014,11081)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.04.2014 - L 8 R 530/13 (https://dejure.org/2014,11081)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. April 2014 - L 8 R 530/13 (https://dejure.org/2014,11081)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (38)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2012 - L 8 R 545/11
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2014 - L 8 R 530/13
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen z.B. BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, USK 2012-82; BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v.11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; Senat, Beschluss vom 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906; Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, juris; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

    Dann ist eine persönliche Abhängigkeit auch bei Diensten höherer Art zu verneinen, weil die Gesellschafter tatsächlich keinerlei Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen und sich der Geschäftsführer nur in der von ihm selbst gegebenen Ordnung des Betriebes einfügt (BSG, Urteil v. 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, USK 9975; BSG, Urteil v. 11.2.1993, 7 RAr 48/92, USK 9347; vgl. insgesamt: Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, juris).

    Übt die Gesellschafterversammlung ihr Weisungsrecht tatsächlich bei Kollision mit aufsichtsrechtlichen Normen und aufgrund der für die Position des Geschäftsleiters notwendigen Zuverlässigkeit i.S.d. ZAG nicht aus, ist dies zudem letztlich Ausfluss des Umstandes, dass es sich vorliegend - nicht nur aufgrund der Tätigkeit als Geschäftsführer sondern auch wegen der in § 8 Abs. 3 Nr. 9 i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 5 ZAG besonders geforderten Geschäftsleiterqualifikation - um eine Tätigkeit höherer Art handelt, bei der das Weisungsrecht des Arbeitgebers von Vornherein eingeschränkt und zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert ist (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, juris).

    Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem gemilderten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbstständigen (BSG, Urteil v. 18.12.2001, a.a.O.; Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O., juris).

    Zwischen den beiden Geschäftsführern der Klägerin zu 2) gab und gibt es entsprechend ihrer Qualifikation und ihrer beruflichen Kenntnissen eine Aufgabenverteilung nach Geschäftsbereichen (vgl. dazu bereits: Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O., juris).

    Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass jeder Geschäftsführer für seinen Geschäftsbereich ein besonderes Fachwissen und spezielle Kenntnisse und Erfahrungen einbringt, die ihn befähigen, in seinem Zuständigkeitsbereich für die Gesellschaft erfolgreich tätig zu sein (Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O., juris).

    Ihnen kommt jedoch nur Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, mwN, juris, Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O. juris).

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R

    Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2014 - L 8 R 530/13
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen z.B. BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, USK 2012-82; BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v.11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; Senat, Beschluss vom 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906; Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, juris; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

    Übt die Gesellschafterversammlung ihr Weisungsrecht tatsächlich bei Kollision mit aufsichtsrechtlichen Normen und aufgrund der für die Position des Geschäftsleiters notwendigen Zuverlässigkeit i.S.d. ZAG nicht aus, ist dies zudem letztlich Ausfluss des Umstandes, dass es sich vorliegend - nicht nur aufgrund der Tätigkeit als Geschäftsführer sondern auch wegen der in § 8 Abs. 3 Nr. 9 i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 5 ZAG besonders geforderten Geschäftsleiterqualifikation - um eine Tätigkeit höherer Art handelt, bei der das Weisungsrecht des Arbeitgebers von Vornherein eingeschränkt und zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert ist (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, juris).

    Dennoch werden auch Tätigkeiten für leitende Angestellte im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (st. Rspr. seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr. 2 zu § 2 AVG S. 4; in jüngerer Zeit z.B. BSG SozR 3-2940 § 3 Nr. 2 m.w.N.; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1 und SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; vgl. - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris).

    Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem gemilderten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbstständigen (BSG, Urteil v. 18.12.2001, a.a.O.; Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O., juris).

  • BSG, 19.06.2001 - B 12 KR 44/00 R

    Vorstandsmitglied - eingetragener Verein - Vorstand Aktiengesellschaft -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2014 - L 8 R 530/13
    Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 1 Satz 4 SGB VI sowie § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (st. Rspr. BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr. 48; SozR 3-2400 § 7 Nr. 18; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr. 3, Rdnr. 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr. 6 Rdnr. 14).

    Während die Rechtsstellung von stellvertretenden Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Vorstandsmitglieder großer Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (BSG, Urteil v. 27.3.1980, 12 RAr 1/79, BB 1980, 1473), auf die die Regelung gleichfalls Anwendung findet, nach § 94 AktG und § 34 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (VAG) überwiegend den Vorschriften für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft folgt, ist dies bei GmbH-Geschäftsführern gerade nicht der Fall (abgelehnt für Vorstandsmitglieder eingetragener Vereine: BSG, Urteil v. 19.6.2011, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 18; vgl. insg.: Segebrecht in: Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl. 2013, § 1 Rdnr. 42; Vor in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 1 Rdnr. 95ff.).

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2014 - L 8 R 530/13
    Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, a.a.O., juris; ebenso Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, USK 2006-8; Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f.): Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben.

    Ihnen kommt jedoch nur Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, mwN, juris, Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O. juris).

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2014 - L 8 R 530/13
    Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, a.a.O., juris; ebenso Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, USK 2006-8; Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f.): Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45) ist maßgebliches Kriterium dafür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2014 - L 8 R 530/13
    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08, juris).

    Dennoch werden auch Tätigkeiten für leitende Angestellte im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (st. Rspr. seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr. 2 zu § 2 AVG S. 4; in jüngerer Zeit z.B. BSG SozR 3-2940 § 3 Nr. 2 m.w.N.; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1 und SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; vgl. - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris).

  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2014 - L 8 R 530/13
    Ist dies der Fall, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen, weil der Geschäftsführer mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann (BSG, Urteil v. 6.2.1992, 7 RAr 134/90, SozR 3-4100 § 104 Nr. 8).

    Damit stellt sich ebenfalls die Frage einer Sperrminorität nicht, mit der er auf andere Weise ihm unerwünschte Weisungen der Gesellschaft verhindern könnte (BSG, Urteil v. 6.2.1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 8.87

    Befugnis des mit der Hauptsache befassten Gerichtes, eine im Verfahren der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2014 - L 8 R 530/13
    Dass diesbezüglich auch im Übrigen keine Bedenken geboten sind, zeigt sich auch daran, dass z.B. Vorstände einer eingetragenen Genossenschaft Geschäftsleiter i.S.d. KWG werden können (BVerwG, Urteil v. 1.12.1987, 1 C 8/87, BVerwGE 78, 297), für diese jedoch grundsätzlich gilt, dass sie der Sozialversicherungspflicht unterliegen (BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 47/87, SozR 3-2940 § 3 Nr. 1 - nicht zum KWG).

    Dabei ist der Geschäftsleiter nicht eigenverantwortlich tätig, wenn er weisungsunterworfen ist (Schwennicke, a.a.O. § 33 Rdnr. 66; BVerwG, Urteil v. 1.12.1987, 1 C 8/87, BVerwGE 78, 297).

  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2014 - L 8 R 530/13
    Insoweit ist von besonderer Bedeutung, ob ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist und aufgrund seiner Gesellschafterstellung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH hat und damit Beschlüsse und Einzelweisungen an sich jederzeit verhindern kann (BSG, Urteil v. 8.8.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4).

    Ein solcher Einfluss liegt regelmäßig dann vor, wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50 v.H. des Stammkapitals innehat und damit Einzelweisungen an sich als Geschäftsführer im Bedarfsfall jederzeit verhindern kann (BSG, Urteil v. 8.8.1990, a.a.O., m.w.N).

  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R

    Folgebescheide im Beitragsrecht werden Gegenstand des sozialgerichtlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2014 - L 8 R 530/13
    Dann ist eine persönliche Abhängigkeit auch bei Diensten höherer Art zu verneinen, weil die Gesellschafter tatsächlich keinerlei Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen und sich der Geschäftsführer nur in der von ihm selbst gegebenen Ordnung des Betriebes einfügt (BSG, Urteil v. 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, USK 9975; BSG, Urteil v. 11.2.1993, 7 RAr 48/92, USK 9347; vgl. insgesamt: Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, juris).

    Ein derartig beherrschender Einfluss ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise bei Geschäftsführern in Familiengesellschaften bejaht worden, wenn der Geschäftsführer mit den Gesellschaftern familiär verbunden war, die Geschäftsführertätigkeit durch familienhafte Rücksichtnahme geprägt war und es an der Ausübung der Gesellschafterrechte durch die Gesellschafter völlig mangelte (BSG, Urteil v. 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, juris: Keine Ausübung von Gesellschafterrechten durch die Ehefrau des Geschäftsführers; BSG, Urteil v. 29.10.1986, 7 RAr 43/85, juris: Keine Ausübung von Gesellschafterrechten durch die Kinder des Geschäftsführers; BSG, Urteil v. 7.9.1988, 10 RAr 10/87, SozR 4100 § 141b Nr. 41).

  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

  • BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 17/09 R

    Arbeitslosen- und Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit von

  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 84/92

    Vorstandsmitglied - Sparkasse - Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit -

  • BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 288/96

    Haftung einer Narkoseärztin, Berufshaftpflichtversicherung

  • BSG, 27.02.2008 - B 12 KR 23/06 R

    Vorstandsmitglieder einer irischen private limited company - Versicherungspflicht

  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 74/57

    Sozialpflicht und Tätigkeiten innerhalb von Religionsgemeinschaften

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2011 - L 8 R 1107/10

    Rentenversicherung

  • BSG, 27.03.1980 - 12 RAr 1/79

    Angestelltenversicherungsgesetz - Vorstandsmitglied - Versicherungsverein

  • BSG, 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Familienangehöriger - Familienbetrieb

  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 22/88

    Anspruch von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft auf vorzeitiges

  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 47/88

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Familienangehörige - Ehegatte

  • BSG, 28.04.1964 - 3 RK 68/60
  • BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 21/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Transportfahrer - Abgrenzung zwischen abhängiger

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2011 - L 8 (16) R 55/08

    Rentenversicherung

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 47/87

    Vorstandsmitglieder - Eingetragene Genossenschaft - Versicherungspflicht

  • BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 35/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis -

  • BSG, 07.09.1988 - 10 RAr 10/87

    Anspruch auf Konkursausfallgeld - Gewährung von Leistungen - Vorliegen eines

  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

  • BSG, 11.02.1993 - 7 RAr 48/92

    Gewährung von Zuschüssen zu Vorruhestandsleistungen - Begriff des entgeltlichen

  • BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 25/02 R

    Arbeitslosenversicherung - Beitragspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis

  • BSG, 17.05.2001 - B 12 KR 34/00 R

    Versicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH - mitarbeitender Gesellschafter -

  • BSG, 29.10.1986 - 7 RAr 43/85

    Arbeitslosengeld - Gesllschafter-Geschäftsführer

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2011 - L 8 R 864/10

    Rentenversicherung

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH als Familienbetrieb -

  • SG Münster, 14.09.2017 - S 17 R 891/14
    Dabei ist die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers weder wegen seiner Organstellung noch deshalb bereits als selbstständige Tätigkeit zu werten, weil er gegenüber den Arbeitnehmern der GmbH Ar-beitgeberfunktionen ausübt, da auch derjenige, der solche Funktionen ausübt, seinerseits bei einem Dritten - als leitender Angestellter - abhängig beschäftigt sein kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.11.2015 - L 8 R 628/15 B ER - juris Rn. 107 und Urteile vom 8.2.2017 - L 8 R 497/16 - juris Rn. 58, vom 22.10.2014 - L 8 R 1142/13 - juris Rn. 80, vom 3.9.2014 - L 8 R 55/13 - juris Rn. 91, vom 2.4.2014 - L 8 R 530/13 - juris Rn. 111 sowie vom 17.10.2012 - L 8 R 545/11 - juris Rn. 35; vgl. auch BSG, Urteile vom 19.6.2001 - B 12 KR 44/00 R - juris Rn. 18 wie auch bereits vom 24.6.1982 - 12 RK 45/80 - juris Rn. 12).

    Dann ist eine persönliche Abhängigkeit auch bei Diensten höherer Art zu verneinen, weil die Gesellschafter tatsächlich keinerlei Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen und sich der Geschäftsführer nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes einfügt (vgl. zu Vorstehendem insgesamt LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.11.2015 - L 8 R 628/15 B ER - juris Rn. 107 sowie Urteile vom 4.3.2015 - L 8 R 931/13 - juris Rn. 105, vom 3.9.2014 - L 8 R 55/13 - juris Rn. 91, vom 2.4.2014 - L 8 R 530/13 - juris Rn. 111 und vom 17.10.2012 - L 8 R 545/11 - juris Rn. 35 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BSG).

    Ferner ergibt sich in den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zugleich Anteile am Gesellschaftsvermögen hält, also Gesellschafter ist, die Bestimmung seiner Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit daraus, ob er auf der Grundlage der in der Gesellschaft be-stehenden Stimmrechtsverteilung entscheidend über seine Tätigkeit mitbestimmen kann, wobei dann keine abhängige Beschäftigung anzunehmen ist, wenn der Gesellschaf-ter-Geschäftsführer aufgrund einer Stimmenmehrheit oder einer Sperrminorität jede ihm nicht genehme Weisung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafterversammlung verhindern kann (Marschner, in: Kreikebohm, SGB IV, 2. Aufl. 2014, § 7 Rn. 19; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.4.2014 - L 8 R 530/13 - juris Rn. 111; Lüdtke/Winkler, in: Winkler, SGB IV, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 22; vgl. auch Rolfs, in: Mül-ler-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl. 2018, SGB IV, § 7 Rn. 22).

  • SG Münster, 17.10.2017 - S 4 R 115/13

    Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) der WWU Münster

    Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. dazu statt vieler LSG NRW, Urteil vom 02.04.2014, Az.: L 8 R 530/13, juris).

    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (LSG NRW, Urteil vom 02.04.2014, Az.: L 8 R 530/13, Rn. 106, juris, unter Hinweis auf folgende Rechtsprechung jeweils m.w.N.: BSG, Urteil vom 30.12.2013, Az.: B 12 KR 17/11 R, juris; BSG, Urteil vom 30.04.2013, Az.: B 12 KR 19/11 R, juris; BSG, Urteil vom 29.08.2012, Az.: B 12 KR 25/10 R, juris; BSG, Urteil vom 25.04.2012, Az.: B 12 KR 24/10 R, juris; BSG, Urteil vom 11.03.2009, Az.: B 12 KR 21/07 R, juris; BSG, Urteil vom 18.12.2001, Az.: B 12 KR 10/01 R, juris; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss vom 20.05.1996, Az.: 1 BvR 21/96, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2015 - L 8 R 931/13

    Streit im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p SGB IV über die

    Maßgebend ist stattdessen vor allem die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter (BSG, Urteil v. 6.3.2003, B 11 AL 25/02 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 1 m.w.N.; Senat, Urteil v. 2.4.2014, L 8 R 530/13; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13, jeweils juris).
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