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   LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2017 - L 19 AS 1723/16 B   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2017 - L 19 AS 1723/16 B (https://dejure.org/2017,2724)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.02.2017 - L 19 AS 1723/16 B (https://dejure.org/2017,2724)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. Februar 2017 - L 19 AS 1723/16 B (https://dejure.org/2017,2724)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs; Verfahrensgebühr; Terminsgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung eines auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs; Verfahrensgebühr; Terminsgebühr

  • rechtsportal.de

    Geltendmachung eines auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2015 - L 9 AL 321/14

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts bezüglich

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2017 - L 19 AS 1723/16
    Die Vorschrift des § 197 SGG findet auf das Verfahren zur Festsetzung des übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs nach § 59 RVG keine Anwendung (a.A. LSG NRW, Beschluss vom 09.02.2015 - L 9 AL 321/14 B; so auch Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl., Rn. 956 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LSG NRW).

    Der Anspruch eines Beteiligten - vorliegend der Klägerin - auf Erstattung der Prozesskosten gegenüber einem Prozessgegner geht auf die Staatskasse nicht über (a.A. LSG NRW, Beschluss vom 09.02.2015 - L 9 AL 321/14 B).

    Insoweit kann aus der Streichung der in der in § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG a.F. angeordneten entsprechenden Anwendung des § 66 GKG für die Entscheidung über eine gegen den Ansatz gerichtete Erinnerung und über die Beschwerde durch die Neufassung von § 59 Abs. 2 S. 1 RVG (2. KostRModG vom 23.07.2013, in Kraft seit dem 01.08.2013 ) nicht der Rückschluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe klarstellen wollen, dass für das Verfahren nach § 59 Abs. 2 S. 1 RVG im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschrift des § 197 SGG mit dem Ausschluss der Beschwerde maßgebend sein sollte (a.A. LSG NRW, Beschluss vom 09.02.2015 - L 9 AL 321/14 B).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2016 - L 10 SB 57/15

    Sozialgerichtliches Verfahren (hier: Klage auf Feststellung eines GdB von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2017 - L 19 AS 1723/16
    Der Senat folgt nicht der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung, dass die Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG dahingehend auszulegen ist, dass die Hälfte der tatsächlich gezahlten Geschäftsgebühr bis zu einem Betrag von 175, 00 EUR - vorliegend also ein Betrag von 90, 00 EUR - (so anscheinend LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2016 - L 10 SB 57/15 B ohne nähere Begründung) auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anzurechnen ist.

    Danach ist das durch § 15a Abs. 1 RVG gewährte Wahlrecht des Rechtsanwalts infolge Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55f RVG nicht schon dann beschränkt, wenn eine Geschäftsgebühr für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens entstanden ist, sondern nur, wenn eine entsprechende Zahlung - vom Auftraggeber oder dem Beklagten als Dritter i.S.v. § 15a Abs. 2 RVG - auf die Geschäftsgebühr tatsächlich erfolgt ist (LSG Bayern, Beschlüsse vom 29.11.2016 - L 15 SF 97/16 E, vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E und vom 02.12.2015 - L 15 SF 133/15; LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2016 - L 10 SB 57/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B - m.w.N.).

  • LSG Bayern, 29.11.2016 - L 15 SF 97/16

    Fehlende Voraussetzungen für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2017 - L 19 AS 1723/16
    Daher ist ein Betrag von 120, 00 EUR (Hälfte der vom beigeordneten Rechtsanwalt angesetzten Geschäftsgebühr von 240, 00 EUR) auf die Verfahrensgebühr nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 29.11.2016 - L 15 SF 97/16 E; Beschluss des Senats vom 01.02.2017 - L 19 AS 1408/16 B).

    Danach ist das durch § 15a Abs. 1 RVG gewährte Wahlrecht des Rechtsanwalts infolge Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55f RVG nicht schon dann beschränkt, wenn eine Geschäftsgebühr für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens entstanden ist, sondern nur, wenn eine entsprechende Zahlung - vom Auftraggeber oder dem Beklagten als Dritter i.S.v. § 15a Abs. 2 RVG - auf die Geschäftsgebühr tatsächlich erfolgt ist (LSG Bayern, Beschlüsse vom 29.11.2016 - L 15 SF 97/16 E, vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E und vom 02.12.2015 - L 15 SF 133/15; LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2016 - L 10 SB 57/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B - m.w.N.).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.09.2011 - L 2 SF 73/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Bestimmung der Gebühr

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2017 - L 19 AS 1723/16
    Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei der Durchführung des gerichtlichen Termins tatsächliche Schwierigkeiten für die anwaltliche Tätigkeit, wie z.B. die Teilnahme an einer Beweisaufnahme mit Befragung von Zeugen und Sachverständigen, nicht entstanden sind (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.09.2011 - L 2 SF 73/11 E).
  • LSG Hessen, 03.02.2015 - L 2 AS 605/14

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2017 - L 19 AS 1723/16
    Danach ist das durch § 15a Abs. 1 RVG gewährte Wahlrecht des Rechtsanwalts infolge Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55f RVG nicht schon dann beschränkt, wenn eine Geschäftsgebühr für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens entstanden ist, sondern nur, wenn eine entsprechende Zahlung - vom Auftraggeber oder dem Beklagten als Dritter i.S.v. § 15a Abs. 2 RVG - auf die Geschäftsgebühr tatsächlich erfolgt ist (LSG Bayern, Beschlüsse vom 29.11.2016 - L 15 SF 97/16 E, vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E und vom 02.12.2015 - L 15 SF 133/15; LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2016 - L 10 SB 57/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B - m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2012 - L 19 AS 385/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2017 - L 19 AS 1723/16
    Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.05.2012 - L 19 AS 385/12 B - und vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B - m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 26.11.2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N.), da mit der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins - Vertretung des Mandanten im Termin - abgegolten wird.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2007 - L 19 B 13/06

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2017 - L 19 AS 1723/16
    Im Vergleich zu einer durchschnittlichen Terminsdauer von 30 bis 50 Minuten im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 19.06.2013 - L 8 AS 45/12 B KO - m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 10.04.2014 - L 6 SF 193/14 B - m.w.N.; Beschluss des Senats vom 15.01.2007 - L 19 B 13/06 AL) ist die Terminsdauer von 35 Minuten noch durchschnittlich.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2017 - L 19 AS 1723/16
    Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.05.2012 - L 19 AS 385/12 B - und vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B - m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 26.11.2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N.), da mit der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins - Vertretung des Mandanten im Termin - abgegolten wird.
  • LSG Thüringen, 26.11.2014 - L 6 SF 1079/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - erheblicher Umfang

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2017 - L 19 AS 1723/16
    Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.05.2012 - L 19 AS 385/12 B - und vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B - m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 26.11.2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N.), da mit der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins - Vertretung des Mandanten im Termin - abgegolten wird.
  • LSG Bayern, 02.12.2015 - L 15 SF 133/15

    Erinnerungen nach § 55 RVG

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2017 - L 19 AS 1723/16
    Danach ist das durch § 15a Abs. 1 RVG gewährte Wahlrecht des Rechtsanwalts infolge Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55f RVG nicht schon dann beschränkt, wenn eine Geschäftsgebühr für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens entstanden ist, sondern nur, wenn eine entsprechende Zahlung - vom Auftraggeber oder dem Beklagten als Dritter i.S.v. § 15a Abs. 2 RVG - auf die Geschäftsgebühr tatsächlich erfolgt ist (LSG Bayern, Beschlüsse vom 29.11.2016 - L 15 SF 97/16 E, vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E und vom 02.12.2015 - L 15 SF 133/15; LSG NRW, Beschluss vom 04.01.2016 - L 10 SB 57/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 03.02.2015 - L 2 AS 605/14 B - m.w.N.).
  • LSG Thüringen, 16.02.2015 - L 6 SF 1636/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beitreibung von Gerichtskosten - Unzulässigkeit

  • LSG Sachsen, 19.06.2013 - L 8 AS 45/12

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung der

  • LSG Thüringen, 10.04.2014 - L 6 SF 193/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Festsetzung - Auswirkung

  • LSG Bayern, 21.06.2016 - L 15 SF 39/14

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - Erinnerungsverfahren

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2017 - L 19 AS 1408/16

    Beschwerde gegen Kostenfestsetzung; Prüfungsumfang; Betragsrahmengebühr;

  • LSG Thüringen, 25.03.2015 - L 6 SF 163/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Gebührenfestsetzung bei

  • LSG Thüringen, 09.02.2015 - L 6 SF 25/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr -

  • OLG München, 13.11.1990 - 11 W 2422/90
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2009 - L 19 B 18/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2011 - 10 WF 32/10

    Ansatz eines auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs bei den Gerichtskosten

  • VGH Hessen, 06.05.2014 - 2 D 2391/13

    Vollstreckung einer Gerichtskostenforderung

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

  • BGH, 11.11.2015 - XII ZB 242/15

    Beitreibung des Kostenerstattungsanspruchs durch den beigeordneten Anwalt im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15

    Beschwerde des beigeordneten Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung seiner

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - L 19 AS 646/16

    PKH-Verfahren; Wahlmöglichkeit bei Abrechnung verbundener Verfahren

  • BSG, 29.09.2017 - B 13 SF 8/17 S

    Anwendbarkeit des § 66 GKG in den Fällen des "Kostenregimes" nach §§ 183 ff

    Eine Anwendung des § 66 GKG in den Fällen des "Kostenregimes" nach §§ 183 ff SGG lässt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1 S 1 iVm § 1 Abs. 1 Nr. 4 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG - früher: JBeitrO) herleiten (so aber LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 3.2.2017 - L 19 AS 1723/16 B - Juris RdNr 18 ff; im Ergebnis ebenso, aber ohne Begründung, LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.5.2017 - L 20 SO 604/16 B - Juris RdNr 23) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2018 - L 4 SF 26/18

    Vollstreckung von Kosten

    Gerichtskosten iSv § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG sind alle Kosten, die von den Justizbehörden des Bundes und der Länder einzuziehen sind (vgl. LSG NRW Beschl. v. 03.02.2017 - L 19 AS 1723/16 B - juris Rn. 4).
  • SG Köln, 21.09.2018 - S 11 SF 328/17
    Maßgebend bei der Berechnung des anzurechnenden hälftigen Betrages ist dabei nicht der tatsächlich auf die Geschäftsgebühr bereits gezahlte Betrag, sondern der Betrag der entstandenen und geltend gemachten Geschäftsgebühr in Höhe von 750, 00 EUR (vgl. LSG NRW 01.02.2017, Az.: L 19 AS 1408/16 B und 03.02.2017 Az.: L 19 AS 1723/16 sowie im Ergebnis (aber mit anderer Begründung) SG Aachen 21.02.2017, Az.: S 14 SF 80/15; aA: LSG NRW 04.01.2016, Az.: L 10 SB 57/15 B und LSG Sachsen 26.07.2017, Az.: L 8 AS 640/15 B KO).
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