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   LSG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - L 8 BA 36/20 B ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - L 8 BA 36/20 B ER (https://dejure.org/2021,10538)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.03.2021 - L 8 BA 36/20 B ER (https://dejure.org/2021,10538)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. März 2021 - L 8 BA 36/20 B ER (https://dejure.org/2021,10538)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid; Zulässigkeit der Heranziehung von Ergebnissen der vom Hauptzollamt durchgeführten Ermittlungen zu ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2020 - L 8 BA 266/19
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - L 8 BA 36/20
    Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 - L 8 BA 266/19 B ER - juris Rn. 27).

    1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 - L 8 BA 266/19 B ER - juris Rn. 30 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2019 - L 8 BA 75/18

    Unbegründetheit eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - L 8 BA 36/20
    Der Senat hat damit übereinstimmend bereits entschieden, dass grundsätzliche Anhaltspunkte für ein Verwertungsverbot der Ergebnisse der Prüfung durch das HZA nicht ersichtlich sind (vgl. Senatsbeschl. v. 7.3.2019 - L 8 BA 75/18 B ER - juris Rn. 11 ff.).

    Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für sie verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind (st. Rspr. des Senats, z. B. Beschl. v. 7.3.2019 - L 8 BA 75/18 B ER - juris Rn. 17).

  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Sparkasse - Beschäftigte - kostenlose

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - L 8 BA 36/20
    Die Voraussetzungen eines Summenbescheides können im gerichtlichen Verfahren zur Wahrung der sozialen Belange der Beschäftigten voll überprüft werden, auch wenn der Arbeitgeber dessen Erlass nicht rügt (vgl. BSG Urt. v. 7.2.2002 - B 12 KR 12/01 R - juris Rn. 28; Senatsbeschl. vom 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Für eine Beanstandung durch das Gericht ist jedoch erforderlich, dass der Erlass eines Summenbescheides für die Antragsgegnerin bei einer Gesamtwürdigung im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens als unverhältnismäßig erscheinen musste und deshalb eine personenbezogene Feststellung der Beiträge geboten war (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 4.4.2018 - B 12 R 38/17 B - juris Rn. 38; Urt. v. 7.2.2002 - B 12 KR 12/01 R - juris Rn. 28).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2020 - L 8 BA 143/19
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - L 8 BA 36/20
    Dies gilt auch für Säumniszuschläge (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER - juris Rn. 2 m.w.N.).

    Die Voraussetzungen eines Summenbescheides können im gerichtlichen Verfahren zur Wahrung der sozialen Belange der Beschäftigten voll überprüft werden, auch wenn der Arbeitgeber dessen Erlass nicht rügt (vgl. BSG Urt. v. 7.2.2002 - B 12 KR 12/01 R - juris Rn. 28; Senatsbeschl. vom 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER - juris Rn. 8 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 8 BA 195/19
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - L 8 BA 36/20
    Zur Überzeugung des Senats begegnet es - anders als die Antragstellerin meint - keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Ergebnisse der vom HZA durchgeführten Ermittlungen herangezogen, auf dieser Grundlage die eigene Prüfung nach § 28p SGB IV durchgeführt und durch Verwaltungsakt abgeschlossen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 16.3.2020 - L 8 BA 195/19 B ER - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Dies gilt umso mehr, als Sozialversicherungsträger nach gefestigter Rechtsprechung bereits grundsätzlich auf die Ermittlungsergebnisse anderer Behörden oder der Strafgerichte zurückgreifen dürfen, wenn schlüssige und erhebliche Einwendungen hiergegen nicht vorgebracht werden (vgl. Senatsbeschl. v. 16.3.2020 - L 8 BA 195/19 B ER - juris Rn. 16 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2020 - L 8 BA 139/19
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - L 8 BA 36/20
    Dabei ist vom Beitragsschuldner auch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er bei Fortsetzung seines Geschäftsbetriebs und Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen in der Lage ist, derart rentabel zu wirtschaften, dass die noch offene Beitragsforderung in überschaubarer Zeit beglichen werden kann (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 15.6.2020 - L 8 BA 139/19 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2004 - L 5 B 2/04

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - L 8 BA 36/20
    Insoweit kann sie einen Erstattungsanspruch gem. § 26 Abs. 2 SGB IV gegen die Einzugsstelle geltend machen (vgl. LSG NRW Beschl. v. 1.7.2004 - L 5 B 2/04 KR ER - juris Rn. 31).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 10 R 592/17

    Betriebsprüfung - Zulässigkeit der Nutzung von Ermittlungsergebnissen des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - L 8 BA 36/20
    Auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes sind nach § 2 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG gewonnene Ermittlungsergebnisse im Rahmen der Prüfung gem. § 28p SGB IV zu verwenden (vgl. auch LSG Baden-Württemberg Urt. v. 29.7.2017 - L 10 R 592/17 - juris Rn. 20).
  • BSG, 04.04.2018 - B 12 R 38/17 B

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - L 8 BA 36/20
    Für eine Beanstandung durch das Gericht ist jedoch erforderlich, dass der Erlass eines Summenbescheides für die Antragsgegnerin bei einer Gesamtwürdigung im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens als unverhältnismäßig erscheinen musste und deshalb eine personenbezogene Feststellung der Beiträge geboten war (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 4.4.2018 - B 12 R 38/17 B - juris Rn. 38; Urt. v. 7.2.2002 - B 12 KR 12/01 R - juris Rn. 28).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2017 - L 8 R 143/16

    Beitragsbescheid zur Sozialversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - L 8 BA 36/20
    Regelmäßig müssen in gastronomischen Betrieben Arbeiten auch vor und nach den offiziellen Öffnungszeiten geleistet werden (vgl. Senatsbeschl. v. 18.8.2017 - L 8 R 143/16 B ER - juris Rn. 16).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2020 - L 8 BA 15/19
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2020 - L 8 BA 157/19
  • LSG Hessen, 26.08.2021 - L 8 BA 46/20

    Keine Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit als Filmeditor im Rahmen der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2022 - L 8 BA 49/21

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung

    § 28f Abs. 2 SGB IV ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Personalien betroffener Arbeitnehmer zwar ermittelt werden können, die anschließende Zuordnung des Arbeitsentgelts aber mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (vgl. z.B. § 28f Abs. 2 S. 2 SGB IV; Senatsbeschl. v. 3.3.2021 - L 8 BA 36/20 B ER - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Bei der Wahl der Schätzmethoden ist der Rentenversicherungsträger grundsätzlich frei, muss jedoch von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgehen und eigene, sozialversicherungsrechtliche Maßstäbe anlegen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 3.3.2021 - L 8 BA 36/20 B ER - juris Rn. 31 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2021 - L 8 BA 50/21

    Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung

    § 28f Abs. 2 SGB IV ist dabei gleichermaßen auf Fälle anzuwenden, in denen die Personalien betroffener Arbeitnehmer zwar ermittelt werden können, die anschließende Zuordnung des Arbeitsentgelts aber mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (vgl. § 28f Abs. 2 S. 2 SGB IV; Senatsbeschl. v. 3.3.2021 - L 8 BA 36/20 B ER - juris Rn. 27 m.w.N.; Wagner, in: BeckOK-Sozialrecht, § 28f SGB IV Rn. 7; Werner, in: jurisPK-SGB IV, § 28f Rn. 58).

    Auch wenn der Rentenversicherungsträger bei der Wahl der Schätzmethoden frei ist, muss er von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgehen und eigene, sozialversicherungsrechtliche Maßstäbe anlegen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 3.3.2021 - L 8 BA 36/20 B ER - juris Rn. 31 m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2022 - L 4 BA 28/21

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Verletzung der Aufzeichnungspflicht

    Reichen die vom Hauptzollamt ermittelten Umstände aus, kann sie sich hierauf beschränken und die Betriebsprüfung mit einem Prüfungsbescheid abschließen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2021, L 28 BA 2/21 B ER, Rn. 18; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. März 2021, L 8 BA 36/20 B ER, Rn. 25; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. Oktober 2020, L 7 BA 15/19 B ER, Rn. 59; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017, L 10 R 592/17, Rn. 19 ff.; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2016, L 1 KR 228/11, Rn. 31).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2022 - L 8 BA 129/21

    Begründetheit der Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der

    Der grundsätzliche Rückgriff auf Unterlagen aus dem Verfahren des HZA im Betriebsprüfungsverfahren ist gem. §§ 20 Abs. 1, 21 SGB X zulässig (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. ausführlich Beschl. v. 3.3.2021 - L 8 BA 36/20 B ER - juris Rn. 23 ff. m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2022 - L 8 BA 166/20

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der

    Bei der Wahl der Schätzmethoden ist der Rentenversicherungsträger grundsätzlich frei, muss jedoch von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgehen und eigene, sozialversicherungsrechtliche Maßstäbe anlegen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 3.3.2021 - L 8 BA 36/20 B ER - juris Rn. 31 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2022 - L 8 BA 65/20

    Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Beitragssummenbescheides nach einer

    Bei der Wahl der Schätzmethoden ist der Rentenversicherungsträger grundsätzlich frei, muss jedoch von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgehen und eigene, sozialversicherungsrechtliche Maßstäbe anlegen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 3.3.2021 - L 8 BA 36/20 B ER - juris Rn. 31 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2021 - L 8 BA 41/20

    Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage

    Auch wenn die Antragsgegnerin bei der Wahl der Schätzmethoden frei ist, muss sie von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgehen und eigene, sozialversicherungsrechtliche Maßstäbe anlegen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 3.3.2021 - L 8 BA 36/20 B ER - juris Rn. 31 m.w.N.; Senatsurt. v. 30.10.2019 - L 8 R 838/16 - juris Rn. 94 m.w.N.).
  • SG Potsdam, 22.09.2021 - S 12 U 25/21

    Schätzung von Arbeitsentgelten durch den Unfallversicherungsträger bei der

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen daher nur vor, wenn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutze gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg des Widerspruchs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. März 2021 - L 8 BA 36/20 B ER - juris, Rn. 5).
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