Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2014 - L 9 SO 279/14 B ER |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Darlehen für eine voll erwerbsgeminderte Studierende; Ausschluss des Anspruchs auf Gewährung von Hilfeleistungen wegen Durchführung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, die ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Darlehen für eine voll erwerbsgeminderte Studierende
- rechtsportal.de
Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Anforderungen an einen Härtefall zur Nichtanwendung des Leistungsausschlusses für Auszubildende; Keine Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BSG zur Grundsicherung für ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Münster, 10.06.2014 - S 12 SO 65/14
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2014 - L 9 SO 279/14 B ER
Wird zitiert von ... (3)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2017 - L 9 SO 538/16
Anspruch auf Sozialhilfe; Berücksichtigung von Taschengeld aus dem …
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die sog. Erwerbszentriertheit des SGB II einen sachlichen Grund für die Schlechterstellung von Leistungsberechtigten nach dem SGB XII darstellen könnte (vgl. zum Aspekt der Erwerbszentriertheit als Unterscheidungsmerkmal zwischen beiden Grundsicherungssystemen Senat, Beschl. v. 04.08.2014 - L 9 SO 279/14 B ER -, juris Rn. 26). - LSG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2016 - L 19 AS 2102/15
Grundsicherungsleistungen; Leistungsausschluss; Keine Verzinsung von Leistungen …
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. bzw. n.F. ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag des Klägers (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 04.08.2014 - L 9 SO 279/14 B ER). - LSG Sachsen-Anhalt, 02.07.2015 - L 8 SO 17/15
Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO)
Nur bei einer besonderen Härte können nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden (vgl. hierzu LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2014 - L 9 SO 279/14 B ER - juris).