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   LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2013 - L 20 SO 358/12 B   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2013 - L 20 SO 358/12 B (https://dejure.org/2013,7352)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.04.2013 - L 20 SO 358/12 B (https://dejure.org/2013,7352)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. April 2013 - L 20 SO 358/12 B (https://dejure.org/2013,7352)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemeinsame

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2013 - L 20 SO 358/12
    Zur Begründung verwies die Beklagte auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R sowie zuletzt vom 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R, nach denen volljährigen, behinderten Kindern, die im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils leben, der volle Eckregelsatz und die damit korrespondierenden Mehrbedarfszuschläge zu gewähren seien.

    Insbesondere mag der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 18.09.2009 insofern von Anfang an unrichtig gewesen sein, als die Beklagte im Rahmen der Bedarfsberechnung lediglich den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen i.H.v. (damals) 287, 00 EUR sowie eines entsprechenden Mehrbedarfs wegen Erwerbsminderung gemäß § 42 Nr. 3 SGB XII a.F. i.V.m § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.H.v. 48, 79 EUR (= 17 v.H. von 287, 00 EUR) in Ansatz gebracht hat; denn der Kläger bildete mit seinen Eltern schon seit September 2009 keine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII und hatte daher nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R, vom 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R und vom 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R) möglicherweise bereits damals Anspruch auf den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes i.H.v. 100 v.H. des Eckregelsatzes sowie eines hiermit korrespondierenden höheren Mehrbedarfs nach § 42 Nr. 3 SGB XII. Eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides für Zeiten vor dem 01.01.2010 scheidet bei summarischer Prüfung gegebenenfalls jedoch zumindest nach § 116a SGB X aus.

    Insofern mag vorliegend offen bleiben, ob die Beklagte ihre Beratungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 14, 15 SGB Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gegenüber dem Kläger verletzt hat, indem sie diesen trotz fortlaufend schriftlicher Kontakte insbesondere ab Mai 2005 nicht auf die inzwischen ergangenen Entscheidungen des BSG vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R sowie vom 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R und darauf beruhende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des hier in Rede stehenden Bewilligungsbescheides vom 18.09.2009 hingewiesen hat.

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2013 - L 20 SO 358/12
    Zur Begründung verwies die Beklagte auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R sowie zuletzt vom 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R, nach denen volljährigen, behinderten Kindern, die im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils leben, der volle Eckregelsatz und die damit korrespondierenden Mehrbedarfszuschläge zu gewähren seien.

    Insbesondere mag der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 18.09.2009 insofern von Anfang an unrichtig gewesen sein, als die Beklagte im Rahmen der Bedarfsberechnung lediglich den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen i.H.v. (damals) 287, 00 EUR sowie eines entsprechenden Mehrbedarfs wegen Erwerbsminderung gemäß § 42 Nr. 3 SGB XII a.F. i.V.m § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.H.v. 48, 79 EUR (= 17 v.H. von 287, 00 EUR) in Ansatz gebracht hat; denn der Kläger bildete mit seinen Eltern schon seit September 2009 keine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII und hatte daher nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R, vom 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R und vom 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R) möglicherweise bereits damals Anspruch auf den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes i.H.v. 100 v.H. des Eckregelsatzes sowie eines hiermit korrespondierenden höheren Mehrbedarfs nach § 42 Nr. 3 SGB XII. Eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides für Zeiten vor dem 01.01.2010 scheidet bei summarischer Prüfung gegebenenfalls jedoch zumindest nach § 116a SGB X aus.

    Insofern mag vorliegend offen bleiben, ob die Beklagte ihre Beratungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 14, 15 SGB Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gegenüber dem Kläger verletzt hat, indem sie diesen trotz fortlaufend schriftlicher Kontakte insbesondere ab Mai 2005 nicht auf die inzwischen ergangenen Entscheidungen des BSG vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R sowie vom 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R und darauf beruhende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des hier in Rede stehenden Bewilligungsbescheides vom 18.09.2009 hingewiesen hat.

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Zusammenleben

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2013 - L 20 SO 358/12
    Zur Begründung verwies die Beklagte auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R sowie zuletzt vom 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R, nach denen volljährigen, behinderten Kindern, die im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils leben, der volle Eckregelsatz und die damit korrespondierenden Mehrbedarfszuschläge zu gewähren seien.

    Insbesondere mag der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 18.09.2009 insofern von Anfang an unrichtig gewesen sein, als die Beklagte im Rahmen der Bedarfsberechnung lediglich den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen i.H.v. (damals) 287, 00 EUR sowie eines entsprechenden Mehrbedarfs wegen Erwerbsminderung gemäß § 42 Nr. 3 SGB XII a.F. i.V.m § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.H.v. 48, 79 EUR (= 17 v.H. von 287, 00 EUR) in Ansatz gebracht hat; denn der Kläger bildete mit seinen Eltern schon seit September 2009 keine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII und hatte daher nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R, vom 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R und vom 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R) möglicherweise bereits damals Anspruch auf den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes i.H.v. 100 v.H. des Eckregelsatzes sowie eines hiermit korrespondierenden höheren Mehrbedarfs nach § 42 Nr. 3 SGB XII. Eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides für Zeiten vor dem 01.01.2010 scheidet bei summarischer Prüfung gegebenenfalls jedoch zumindest nach § 116a SGB X aus.

  • BSG, 28.01.1999 - B 14 EG 6/98 B

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei Fehlverhalten der Verwaltung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2013 - L 20 SO 358/12
    Damit ist die Korrektur von Verwaltungsakten, welche die Rechte eines Betroffenen verletzen, grundsätzlich abschließend geregelt (BSG, Urteil vom 28.01.1999 - B 14 EG 6/98 B).
  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 16/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antragserfordernis - verspätete

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2013 - L 20 SO 358/12
    Ebenso kann letztlich dahinstehen, ob die sonstigen Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllt sind; denn für das in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist nur dort Raum, wo es an einer gesetzlichen Regelung fehlt (st. Rspr., u.a. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 16/09 R m.w.N.).
  • BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 296/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen aus GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 an die

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2013 - L 20 SO 358/12
    Insofern kann offen bleiben, ob der Kläger nach den von ihm am 31.03.2012 vorgelegten Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln zu bestreiten; denn jedenfalls bietet die Klage nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, NJW 97, S. 2745; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Auflage, § 114 Rn. 80) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvR 1263/11

    PKH im sozialgerichtlichen Verfahren und Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2013 - L 20 SO 358/12
    Gleiches gilt, wenn der Fall eine (schwierige) Rechtsfrage aufwirft, die höchstrichterlich noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist (BVerfG, Beschluss vom 07.02.2012 - 1 BvR 1263/11; Leitherer, a.a.O., § 73a Rn. 7b m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.1995 - 3 O 5/95

    Prozeßkostenhilfe; Hinreichende Erfolgsaussichten; Beweisaufnahme;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2013 - L 20 SO 358/12
    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe Begehrenden auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (VGH BW NVwZ 98, 1098; OVG RP NVwZ 91, 595; OVG MV NVwZ-RR 96, 621; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Auflage 2012, § 73a Rdnr. 7a).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.1990 - 2 E 12010/90

    Prozeßkostenhilfeantrag; Beschleunigungsgebot; Beweisaufnahme zur Hauptsache;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2013 - L 20 SO 358/12
    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe Begehrenden auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (VGH BW NVwZ 98, 1098; OVG RP NVwZ 91, 595; OVG MV NVwZ-RR 96, 621; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Auflage 2012, § 73a Rdnr. 7a).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.1998 - 7 S 3090/97

    Beurteilungszeitpunkt für die Erfolgsaussichten eines Prozeßkostenhilfeantrages -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2013 - L 20 SO 358/12
    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe Begehrenden auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (VGH BW NVwZ 98, 1098; OVG RP NVwZ 91, 595; OVG MV NVwZ-RR 96, 621; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Auflage 2012, § 73a Rdnr. 7a).
  • BSG, 09.12.1981 - 1 RA 35/80

    Beitragserstattung - Rückgängigmachen einer Beitragserstattung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2013 - L 8 SO 290/12
    Nimmt der Betroffene diese Rechte nicht innerhalb der gesetzlich geregelten Fristen wahr, kann er nicht mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Besserstellung unter Umgehung dieser Fristen erreichen (vgl. BSG, Beschluss vom 25. August 2009, B 3 KS 1/09 B, Juris m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. April 2013, L 20 SO 358/12 B, Juris Rdnr. 29).
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