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   LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2017 - L 17 U 483/14   

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https://dejure.org/2017,15166
LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2017 - L 17 U 483/14 (https://dejure.org/2017,15166)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.04.2017 - L 17 U 483/14 (https://dejure.org/2017,15166)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. April 2017 - L 17 U 483/14 (https://dejure.org/2017,15166)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Veranlagung zu einem Gefahrtarif; Fernunterrichtsinstitut; Inzidentprüfung eines Gefahrtarifes; Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum der Unfallversicherungsträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 159 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 157
    Veranlagung zu einem Gefahrtarif

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagung - Gefahrtarif 2005 -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2017 - L 17 U 483/14
    Der Gefahrtarif der Beklagten kann nur inzident - wie hier im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Veranlagungsbescheid - überprüft werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11.04.2013, B 2 U 8/12 R, zitiert nach juris, Rn. 17 m.w.N.), als autonom gesetztes objektives Recht allerdings nur daraufhin, ob er mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage enthält, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist.

    Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte; die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkten und die daraus folgende Entscheidung obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R -, zitiert nach juris Rn. 18).

    Der frühere Gefahrtarif war abgelaufen und entfaltete daher keine Rechtswirkung mehr (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11.04.2013, B 2 U 8/12 R).

    Dabei hat das BSG eine Differenz des Gefährdungsrisikos eines Gewerbezweigs mit der Gefahrengemeinschaft von 33, 3 Prozent für zulässig gehalten (BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, zitiert nach juris Rn. 36).

    Die Bildung des Gefahrtarifs ist eine Maßnahme untergesetzlicher Normsetzung, die zwar einer Ermächtigungsgrundlage bedarf, für deren einzelne Regelungen der Normgeber dem Normunterworfenen aber nicht im Einzelnen begründungspflichtig ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R).

    § 157 SGB VII ist als Ermächtigungsgrundlage für den Gefahrtarif 2011 auch mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. zur Vereinbarkeit von § 157 SGB VII mit höherrangigem Recht die Ausführungen des BSG im Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R, Rn. 41 ff., denen sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt).

  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2017 - L 17 U 483/14
    Den Unfallversicherungsträgern ist nämlich als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R -, zitiert nach juris Rn. 21).

    Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R, zitiert nach juris Rn. 21).

    Mit ihrer Argumentation, ihre Tätigkeit unterscheide sich der Art nach grundsätzlich von den anderen in der Gefahrtarifstelle zusammengefassten Tätigkeiten (Konzipierung und "Verwaltung" von Fernunterricht vs. "klassischer" Schulunterricht), verkennt die Klägerin, dass nach § 157 Abs. 2 SGB VII die Gefahrengemeinschaften entsprechend der Gliederung nach Gewerbezweigen/Unternehmensarten durch einen gewerbezweigspezifischen Gefahrtarif gebildet werden können (sog. Gewerbezweigprinzip, vgl. dazu BSG, Urteil vom 24.06.2003, B 2 U 21/02 R).

    Anknüpfungspunkt für Definition und Zuschnitt eines Gewerbezweigs sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R).

  • BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragshöhe - Gefahrtarif -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2017 - L 17 U 483/14
    Die Gefährdungsrisiken werden ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt (BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R).
  • BSG, 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2017 - L 17 U 483/14
    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt der Unternehmensart erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigene Unternehmensart oder auf Zuteilung einer anderen, "passenderen" Unternehmensart folgen (vgl. BSG Urteil vom 21.03.2006, B 2 U 2/05 R, zitiert nach juris Rn. 23).
  • BSG, 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagungsbescheid -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2017 - L 17 U 483/14
    Sie meint, gestützt auf eine Entscheidung des BSG vom 28.11.2006 (Az. B 2 U 10/05), ihre Eingruppierung sei rechtswidrig, da die Beklagte die Gewerbezweige nicht sachgerecht abgegrenzt und die Klägerin nicht korrekt zugeordnet habe.
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