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   LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2018 - L 11 KR 651/17 B ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2018 - L 11 KR 651/17 B ER (https://dejure.org/2018,9880)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.04.2018 - L 11 KR 651/17 B ER (https://dejure.org/2018,9880)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. April 2018 - L 11 KR 651/17 B ER (https://dejure.org/2018,9880)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten für das Erlernen der Gebärdensprache im Rahmen eines Hausgebärdensprachkurses; Einstweiliger Rechtsschutz; Erfolgsaussichten in der Hauptsache; Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2
    Kosten für das Erlernen der Gebärdensprache im Rahmen eines Hausgebärdensprachkurses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2018 - L 11 KR 651/17
    Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Senat, Beschlüsse vom 11.10.2016 - L 11 KR 259/16 B ER -, 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER - und 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -), es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -).

    Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (Senat, Beschlüsse vom 11.10.2016 - L 11 KR 259/16 B ER -, 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER -, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 12.10.2009 - L 11 B 17/09 KA ER -).

    Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11.10.2016 - L 11 KR 259/16 B ER -, 14.01.2015 -L 11 KA 44/14 B ER, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 21.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2015 - L 11 KA 44/14

    Fallwertbezogene Budgetierung der Vergütung spezieller Laborleistungen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2018 - L 11 KR 651/17
    Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Senat, Beschlüsse vom 11.10.2016 - L 11 KR 259/16 B ER -, 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER - und 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -), es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -).

    Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (Senat, Beschlüsse vom 11.10.2016 - L 11 KR 259/16 B ER -, 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER -, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 12.10.2009 - L 11 B 17/09 KA ER -).

    Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11.10.2016 - L 11 KR 259/16 B ER -, 14.01.2015 -L 11 KA 44/14 B ER, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 21.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2016 - L 11 KR 259/16

    Kosten für eine Haushaltshilfe; Einstweiliger Rechtsschutz; Entbindungsbedingte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2018 - L 11 KR 651/17
    Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Senat, Beschlüsse vom 11.10.2016 - L 11 KR 259/16 B ER -, 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER - und 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -), es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -).

    Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (Senat, Beschlüsse vom 11.10.2016 - L 11 KR 259/16 B ER -, 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER -, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 12.10.2009 - L 11 B 17/09 KA ER -).

    Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11.10.2016 - L 11 KR 259/16 B ER -, 14.01.2015 -L 11 KA 44/14 B ER, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 21.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER -).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2018 - L 11 KR 651/17
    Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Senat, Beschlüsse vom 11.10.2016 - L 11 KR 259/16 B ER -, 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER - und 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -), es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2018 - L 11 KR 651/17
    Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Senat, Beschlüsse vom 11.10.2016 - L 11 KR 259/16 B ER -, 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER - und 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -), es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2012 - L 11 KA 77/11

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2018 - L 11 KR 651/17
    Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11.10.2016 - L 11 KR 259/16 B ER -, 14.01.2015 -L 11 KA 44/14 B ER, 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER - und 21.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2012 - L 11 KA 85/11

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2018 - L 11 KR 651/17
    Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum "gesetzlich geschuldeten Bedarf" kommt im vorliegenden Eilverfahren nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 05.04.2012 - L 11 KA 85/11 B ER -), ist vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R

    Krankenversicherung - Antrag auf Krankenbehandlung (hier Psychotherapie) -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2018 - L 11 KR 651/17
    Zwar handele es sich beim Gebärdensprachkurs im häuslichen Umfeld nicht um eine ausgeschlossene Maßnahme gemäß § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V, denn unter diesen Ausschluss fielen lediglich medizinische Rehabilitationsmaßnahmen im engeren Sinne (BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R -).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - L 7 AS 634/19

    Einstweiliger Rechtsschutz - Nichtglaubhaftmachung des Anordnungsgrundes -

    Bei der Frage des Anordnungsgrundes können auch Mittel Berücksichtigung finden, die bei der materiellen Frage der Hilfebedürftigkeit außen vor bleiben müssen, weil es sich um Schonvermögen (§ 12 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II]) oder nicht zu berücksichtigendes Einkommen (§§ 11a, 11b SGB II) handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 BvR 535/07 - n.v.; Beschluss des Senats vom 6. März 2017 - L 7 SO 420/17 ER-B - juris Rdnr. 9; Beschluss des Senats vom 9. August 2018 - L 7 SO 2685/18 ER-B - n.v.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2017 - L 4 AS 718/16 B ER - juris Rdnr. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - L 19 AS 2138/17 B ER - juris Rdnr. 7; LSG Bayern, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - L 11 AS 850/17 B ER - juris Rdnr. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. April 2018 - L 11 KR 651/17 B ER - juris Rdnr. 29) oder weil es sich (etwa gemäß § 92 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII]) generell nicht um eine bedarfsabhängige Leistung handelt (Beschluss des Senats vom 6. März 2017 - L 7 SO 420/17 ER-B - juris Rdnr. 9).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2020 - L 11 KR 166/20
    Insofern entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Fähigkeit des Antragstellers, jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel zurückzugreifen, ihm ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumutbar erscheinen lässt und daher einem Anordnungsgrund entgegensteht, und zwar auch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (Senat, Beschluss vom 5. April 2018 - L 11 KR 651/17 B ER - juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 4. September 2014 - L 5 KR 20/11 B ER - Breith 2015, 393 [397]; Beschluss vom 6. Juni 2019 - L 5 KR 38/19 B ER - Breith 2019, 801 [804]; Thüringer LSG, Beschluss vom 26. November 2015 - L 6 KR 1266/15 B ER; Burkiczak in jurisPK-SGG, 2017, § 86b Rn. 358 ff.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 33a; jeweils m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2021 - L 11 KR 772/20

    Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren zur

    Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11.Oktober 2016 - L 11 KR 259/16 B ER -, 14. Januar 2015 - L 11 KA 44/14 B ER, 12. August 2013 - L 11 KA 92/12 B ER -, 21. Januar 2012 - L 11 KA 77/11 B ER - und 5. April 2018 - L 11 KR 651/17 B ER -).
  • LSG Baden-Württemberg, 05.02.2021 - L 7 AS 3542/20
    Bei der Frage des Anordnungsgrundes können auch Mittel Berücksichtigung finden, die bei der materiellen Frage der Hilfebedürftigkeit außen vor bleiben müssen, weil es sich um Schonvermögen (§ 12 Abs. 2 und 3 SGB II) oder nicht zu berücksichtigendes Einkommen (§§ 11a, 11b SGB II) handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 BvR 535/07 - n.v.; Beschluss des Senats vom 6. März 2017 - L 7 SO 420/17 ER-B - juris Rdnr. 9; Beschluss des Senats vom 9. August 2018 - L 7 SO 2685/18 ER-B - n.v.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2017 - L 4 AS 718/16 B ER - juris Rdnr. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - L 19 AS 2138/17 B ER - juris Rdnr. 7; LSG Bayern, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - L 11 AS 850/17 B ER - juris Rdnr. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. April 2018 - L 11 KR 651/17 B ER - juris Rdnr. 29).
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