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   LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2006 - L 19 AL 161/05   

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https://dejure.org/2006,12042
LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2006 - L 19 AL 161/05 (https://dejure.org/2006,12042)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.04.2006 - L 19 AL 161/05 (https://dejure.org/2006,12042)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. April 2006 - L 19 AL 161/05 (https://dejure.org/2006,12042)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Kürzung des täglichen Bemessungsentgelts für Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2005; Vereinbarkeit der geringfügigen Modifizierung von Bemessungsgrundlagen für Arbeitslosengeld mit dem Eigentumsgrundrecht; Nachträglicher ändernder Eingriff in einen bereits ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2006 - L 19 AL 161/05
    Der Anspruch auf Alg unterfällt, wenn wie hier sämtliche gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz -GG- (BVerfGE 72, 9,18 f.; BVerfGE SozR 3-4100 § 111 Nr. 6 Seite 27).

    Die Umstellung auf ein tägliches Bemessungsentgelt (§ 131 SGB III n.F.) bei gleichzeitiger Reduzierung bzw. Pauschalierung der Abzüge (§ 133 SGB III n.F.) waren geeignete Mittel zur Verwirklichung dieser Ziele, weil sie den Erlass einer jährlichen Verordnung über die Leistungsentgelte entbehrlich machte (vgl. BT-Drucks. a.a.O. Seite 85 zu § 131 Abs. 1), den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Einbeziehung der Kirchensteuer (Beschl. vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 = SozR 3 - 4100 § 111 Nr. 6) Rechnung trugen und die Abzugspositionen insgesamt überschaubarer und für die Betroffenen verständlicher machten.

    Die Verletzung des Willkürverbots oder des Gebots der verhältnismäßigen Gleichbehandlung ist nicht abstrakt, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche zu beantworten (vgl. BVerfGE 75, 108, 157; 103, 310, 318; SozR 3-4100 § 111 Nr. 6 S. 30).

    Da demzufolge dieser Anknüpfungspunkt den Verhältnissen entspricht, die bei der Begründung des Leistungsanspruchs des Klägers bestanden haben, und insoweit eine Gleichstellung mit dem neuen Recht vollzogen wird, beruht die daraus resultierende Schlechterstellung bezüglich des anzuwendenden Steuersatzes nicht auf willkürlichen Überlegungen und muss als noch von dem weiten Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Regelung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung zusteht (vgl. BVerfGE SozR 3-4100 § 111 Nr. 6 Seite 27), gedeckt angesehen werden.

  • SG Düsseldorf, 04.11.2005 - S 7 AL 63/05

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2006 - L 19 AL 161/05
    Dagegen ist das tägliche Bemessungsentgelt weder im Wege der Teilung des versicherungspflichtigen Entgelts durch 365 Tage (so aber z.B. SG Düsseldorf Urt. vom 04.11.2005 - S 7 AL 63/05 - SG Dresden Urt. vom 23.08.2005 - S 21 AL 281/05) noch durch 360 (12 x 30), wie der Kläger meint, zu ermitteln.
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2006 - L 19 AL 161/05
    Dieser Grundsatz ist regelmäßig dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 1, 14, 52; 89, 132, 141).
  • SG Osnabrück, 22.08.2006 - S 20 AL 132/05
    Infolge dieser tagesgenauen Berechnung ist die Leistungsentgelt-Verordnung entbehrlich geworden (vgl. hierzu: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06. April 2006, Az.: L 19 AL 161/05 unter Hinweis auf Bundestags-Drucksache 15/1515 Seite 85 zu § 131 Abs. 1).

    Denn der Leistungssatz muss bereits deshalb auch in derartigen Altfällen ab dem 01. Januar 2005 auf der Grundlage des § 133 Abs. 1 SGB III n. F. berechnet werden, weil die Leistungssatzverordnung ab dem 31. Dezember 2004 entfallen ist (so: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06. April 2006, Az.: L 19 AL 161/05 sowie Urteil vom 28. März 2006, Az. L 1 AL 68/05).

    Dies ergäbe sich, wenn das der Bewilligung des Arbeitslosengeldes zu Grunde gelegte im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt (51.960,82 Euro) durch die in diesem konkreten Fall - ausweislich der Angaben in der Arbeitsbescheinigung vom 27. Januar 2004 - tatsächlich hierauf entfallenden Kalendertage (vgl. zu diesem Vergleichsmaßstab: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06. April 2006, Az.: L 19 AL 161/05) - hier 365 - geteilt wird.

    Es hat hierbei u. a. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt, wenn - wie es auch vorliegend der Fall ist - sämtliche gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06. April 2006, Az.: L 19 AL 161/05).

    Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06. April 2006, Az.: L 19 AL 161/05) hat hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt "Dieser Grundsatz ist regelmäßig dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt ( ).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2008 - L 12 AL 165/06

    Arbeitslosenversicherung

    Hierfür fehlt jedoch ein Rechtfertigungsgrund, da auch die erste Gruppe ihr versicherungspflichtiges Entgelt nicht für einen Zeitraum von 360 Tagen bezogen hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.04.2006 - L 19 AL 161/05).

    Die Umstellung auf ein tägliches Bemessungsentgelt (§ 131 SGB III n.F.) bei gleichzeitiger Reduzierung bzw. Pauschalierung der Abzüge (§ 133 SGB III n.F.) waren geeignete Mittel zur Verwirklichung dieser Ziele, weil sie den Erlass einer jährlichen Verordnung über die Leistungsentgelte entbehrlich machte (vgl. BT-Drucks. a.a.O. Seite 85 zu § 131 Abs. 1), den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Einbeziehung der Kirchensteuer (Beschluss vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 = SozR 3 - 4100 § 111 Nr. 6) Rechnung trugen und die Abzugspositionen insgesamt überschaubarer und für die Betroffenen verständlicher machten (vgl. LSG NRW, Urteil vom 06.04.2006 - L 19 AL 161/05 - auch BSG, Urteil vom 08.02.2007 - B 7a AL 38/07 - zur Herabsetzung des Alg zum 01.01.2005).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2006 - L 9 AL 21/06

    Arbeitslosenversicherung

    Es liegen damit auch hinsichtlich der Regelung des § 134 SGB III ausreichende Gründe des Gesetzgebers für den Eingriff in die Rechtsposition des Klägers vor (insgesamt auch LSG NRW, Urteile vom 28.03.2006 - L 1 AL 68/05 - und 06.04.2006 - L 19 AL 161/05 -, anhängig beim BSG B 11a AL 37/06 R und B 7a AL 38/06 R-).
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