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   LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - L 15 SB 56/21   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - L 15 SB 56/21 (https://dejure.org/2021,31741)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.07.2021 - L 15 SB 56/21 (https://dejure.org/2021,31741)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. Juli 2021 - L 15 SB 56/21 (https://dejure.org/2021,31741)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an den Ansatz der gesondert zu ersetzenden Umsatzsteuer Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Übermittlung des Gutachtens für den ab 01.07.2020 geltenden herabgesetzten Steuersatz von 16% der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.03.2021 - L 5 AR 368/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - besondere

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - L 15 SB 56/21
    Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers und zwischenzeitlich veröffentlichter Rechtsprechung, die der Auffassung des Senats widerspricht und auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens oder seiner Aufgabe zur Post abstellt (SG Itzehoe, Beschl. v. 16.10.2020 - S 9 AR 17/20 KO -, juris Rn. 6 ff; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 11.03.2021- L 5 AR 368/20 B KO -, juris Rn. 17, 20), an seiner Rechtsprechung mit folgenden Präzisierungen fest:.

    Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach "die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer" zu ersetzen ist, sowie aus dem in der Vorschrift enthaltenen Verweis auf § 19 UStG (so zutreffend Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 11.03.2021 - L 5 AR 368/20 B KO -, juris Rn. 19; ebenso in der Sache bereits BSG, Urt. v. 02.10.2008 - B 9 SB 7/07 R -, juris Rn. 12).

    Wäre das vom Antragsteller erstattete Gutachten eine Lieferung, käme es deshalb auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post an (insoweit zutreffend SG Itzehoe, Beschl. v. 16.10.2020 - S 9 AR 17/20 KO -, juris Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 11.03.2021- L 5 AR 368/20 B KO -, juris Rn. 20), die hier deutlich vor dem 01.07.2020 stattfand.

    Vollendung ist dabei nicht ohne weiteres mit der handwerklichen Fertigstellung gleichzusetzen (so aber offensichtlich SG Itzehoe, Beschl. v. 16.10.2020 - S 9 AR 17/20 KO -, juris Rn. 8 und dem folgend Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 11.03.2021- L 5 AR 368/20 B KO -, juris Rn. 17).

    d) Nicht zur Anwendung kommt demgegenüber § 3a Abs. 1 UStG, der als Ort der Ausführung einer sonstigen Leistung den Ort bestimmt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, denn diese Vorschrift gilt nur vorbehaltlich der Abs. 2 bis 8 des § 3a UStG und der §§ 3b und 3e UStG und wird deshalb durch § 3a Abs. 2 UStG verdrängt (dies verkennend SG Itzehoe, Beschl. v. 16.10.2020 - S 9 AR 17/20 KO -, juris Rn. 8 und dem folgend Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 11.03.2021- L 5 AR 368/20 B KO -, juris Rn. 17).

  • SG Itzehoe, 16.10.2020 - S 9 AR 17/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - besondere

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - L 15 SB 56/21
    Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers und zwischenzeitlich veröffentlichter Rechtsprechung, die der Auffassung des Senats widerspricht und auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens oder seiner Aufgabe zur Post abstellt (SG Itzehoe, Beschl. v. 16.10.2020 - S 9 AR 17/20 KO -, juris Rn. 6 ff; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 11.03.2021- L 5 AR 368/20 B KO -, juris Rn. 17, 20), an seiner Rechtsprechung mit folgenden Präzisierungen fest:.

    Wäre das vom Antragsteller erstattete Gutachten eine Lieferung, käme es deshalb auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post an (insoweit zutreffend SG Itzehoe, Beschl. v. 16.10.2020 - S 9 AR 17/20 KO -, juris Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 11.03.2021- L 5 AR 368/20 B KO -, juris Rn. 20), die hier deutlich vor dem 01.07.2020 stattfand.

    Vollendung ist dabei nicht ohne weiteres mit der handwerklichen Fertigstellung gleichzusetzen (so aber offensichtlich SG Itzehoe, Beschl. v. 16.10.2020 - S 9 AR 17/20 KO -, juris Rn. 8 und dem folgend Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 11.03.2021- L 5 AR 368/20 B KO -, juris Rn. 17).

    d) Nicht zur Anwendung kommt demgegenüber § 3a Abs. 1 UStG, der als Ort der Ausführung einer sonstigen Leistung den Ort bestimmt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, denn diese Vorschrift gilt nur vorbehaltlich der Abs. 2 bis 8 des § 3a UStG und der §§ 3b und 3e UStG und wird deshalb durch § 3a Abs. 2 UStG verdrängt (dies verkennend SG Itzehoe, Beschl. v. 16.10.2020 - S 9 AR 17/20 KO -, juris Rn. 8 und dem folgend Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 11.03.2021- L 5 AR 368/20 B KO -, juris Rn. 17).

  • BSG, 02.10.2008 - B 9 SB 7/07 R

    Ersatz der Umsatzsteuer für Befundbericht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - L 15 SB 56/21
    Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach "die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer" zu ersetzen ist, sowie aus dem in der Vorschrift enthaltenen Verweis auf § 19 UStG (so zutreffend Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 11.03.2021 - L 5 AR 368/20 B KO -, juris Rn. 19; ebenso in der Sache bereits BSG, Urt. v. 02.10.2008 - B 9 SB 7/07 R -, juris Rn. 12).

    Da die hier einschlägige Festsetzungsfrist von 4 Jahren gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO (vgl. BFH, Beschl. v. 14.07.2015 - XI B 41/15 -, juris Rn. 8 ff. m.w.N.) noch nicht abgelaufen ist, kommt der Umsatzsteueranmeldung dementsprechend keine Bindungswirkung zu (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 02.10.2008 - B 9 SB 7/07 R -, juris Rn. 13).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2020 - L 15 R 947/20
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - L 15 SB 56/21
    Das Sozialgericht hat insoweit zu Recht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 29.12.2020 - L 15 R 947/20 B -, juris Rn. 2 ff.) entschieden, dass der Steuersatz von 16 % der Bemessungsgrundlage Anwendung findet und dem Antragsteller dementsprechend gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG lediglich 176, 93 Euro und nicht 210, 10 Euro zu ersetzen sind, weil das Gutachten des Antragstellers am 01.07.2020 und damit im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 bei Gericht eingegangen ist.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, wird ein medizinisches Sachverständigengutachten, das von einem Gericht in Auftrag gegeben wurde, umsatzsteuerrechtlich erst dann ausgeführt, wenn es bei dem betreffenden Gericht eingeht (Beschl. v. 29.12.2020 - L 15 R 947/20 B -, juris Rn. 2 ff.).

  • BFH, 14.07.2015 - XI B 41/15

    Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer i.S. des Unionsrechts und der Abgabeordnung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - L 15 SB 56/21
    Da die hier einschlägige Festsetzungsfrist von 4 Jahren gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO (vgl. BFH, Beschl. v. 14.07.2015 - XI B 41/15 -, juris Rn. 8 ff. m.w.N.) noch nicht abgelaufen ist, kommt der Umsatzsteueranmeldung dementsprechend keine Bindungswirkung zu (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 02.10.2008 - B 9 SB 7/07 R -, juris Rn. 13).
  • FG Niedersachsen, 09.06.2016 - 11 K 15/16

    Steuerfreiheit von sonstige Leistungen einer MDK-Gutachterin nach Art. 132 Abs. 1

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - L 15 SB 56/21
    Wie sich aus § 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a) und vor allem § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG, wo Leistungen aus der Tätigkeit als Sachverständiger ausdrücklich den sonstigen Leistungen zugeordnet werden, ergibt, stellen solche Leistungen sonstige Leistungen dar (vgl. insoweit auch Niedersächsisches FG, Urt. v. 09.06.2016 - 11 K 15/16 -, juris Rn. 20).
  • BFH, 06.12.2007 - V R 24/05

    Ort der Lieferung bei einem Kauf auf Probe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - L 15 SB 56/21
    Lieferungen, bei denen der Lieferort nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt wird, werden nämlich nach Abschnitt 13.1 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes - Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) und der Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 06.12.2007 - V R 24/05 -, juris Rn. 44) im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands ausgeführt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2022 - L 15 VG 17/22

    Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die

    Schließlich kann die Sachverständige nach den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG die geltend gemachten Schreibgebühren (186,30 Euro), gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung die geltend gemachten Kosten für Porto und Verpackung (10,- Euro) und gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG die Umsatzsteuer, die wegen des nach dem 01.01.2021 erfolgten Eingangs des Gutachtens in Höhe von 19% anfällt (vgl. den Beschluss des Senats vom 06.07.2021 - L 15 SB 56/21 B -, juris Rn. 2 ff.) und auch auf das Porto zu entrichten ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 10.01.2022 - L 15 VG 51/21 B -), somit also 939, 80 Euro beträgt, verlangen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2022 - L 15 VG 51/21

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Zeitaufwand für

    Schließlich ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG die von der Antragstellerin tatsächlich zu entrichtende Umsatzsteuer, die wegen des Eingangs beim Sozialgericht nach dem 31.12.2020 mit einem Steuersatz von 19% anzusetzen ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 06.07.2021 - L 15 SB 56/21 B -, juris Rn. 2 ff.), in Höhe von 1.105,15 Euro zu berücksichtigen.
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