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   LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2017 - L 19 AS 1761/17 B ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2017 - L 19 AS 1761/17 B ER (https://dejure.org/2017,42106)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.10.2017 - L 19 AS 1761/17 B ER (https://dejure.org/2017,42106)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. Oktober 2017 - L 19 AS 1761/17 B ER (https://dejure.org/2017,42106)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    SGB-II-Leistungen; Kosten der Unterkunft und Heizung; EU-Ausländer; Fehlende Dauerhaftigkeit des Aufenthalts; Nicht vorhandene Zukunftsoffenheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB-II -Leistungen; Kosten der Unterkunft und Heizung; EU-Ausländer; Fehlende Dauerhaftigkeit des Aufenthalts; Nicht vorhandene Zukunftsoffenheit

  • rechtsportal.de

    SGB-II -Leistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2017 - L 19 AS 1761/17
    Mit einem Abstellen auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik soll - auch im Sinne einer Missbrauchsabwehr - ausgeschlossen werden, dass ein Wohnsitz zur Erlangung von Sozialleistungen im Wesentlichen nur formal begründet, dieser jedoch tatsächlich weder genutzt noch beibehalten werden soll (BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Ihr Aufenthalt kann daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 4, 6 und 7 FreizügG/EU wegen des Wegfalls, des Verlustes oder des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts, also nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, beendet werden (BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R - juris Rn. 20 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2017 - L 21 AS 782/17
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2017 - L 19 AS 1761/17
    Der Senat hat die Akten der Ausländerbehörde der Stadt L, eine Kopie der Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins des 21. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.06.2017 sowie des Beschlusses vom 27.07.2017 in dem Verfahren L 21 AS 782/17 B ER zum Verfahren beigezogen.

    Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Sozialgerichts Köln zu dem Verfahren S 11 AS 4684/16 ER, die Unterlagen aus dem beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen geführten Verfahren L 21 AS 782/17 B ER und der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie der Stadt L Bezug genommen.

  • BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 8/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung des Leistungsausschlusses für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2017 - L 19 AS 1761/17
    Dies gilt jedenfalls auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3155), in dessen S. 4 nun ausdrücklich hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthalts und der Leistungsberechtigung auf den bloßen Erlass einer Verlustfeststellung abgestellt wird (vgl. zur Tatbestandswirkung von Aufenthaltserlaubnissen BSG, Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 8/13 R - juris Rn. 12 m.w.N., wonach die Leistungsträger nicht zur Überprüfung und ggf. Nichtbeachtung aufenthaltsrechtlicher Statusentscheidungen befugt sind).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2017 - 18 B 274/17

    Kein Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger bei missbräuchlicher Aufnahme eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2017 - L 19 AS 1761/17
    Es kann daher in diesem Verfahren dahinstehen, ob die Antragsteller nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen oder infolge einer Arbeitnehmereigenschaft des Antragstellers zu 1) nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 2 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2017 - 18 B 274/17 -, wonach ein Unionsbürger nicht mehr nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, ist, wenn die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses missbräuchlich erfolgt) freizügigkeitsberechtigt sind.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2017 - L 15 AS 62/17

    Angelegenheiten nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2017 - L 19 AS 1761/17
    Somit wirkt auch schon die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeitsberechtigung einer Verfestigung des Aufenthalts entgegen bzw. der Aufenthalt kann nicht mehr als verfestigt i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3155) angesehen werden (so auch BT-Drucks. 18/10211 S. 14: "Sollte die Ausländerbehörde allerdings feststellen, dass ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nicht (mehr) besteht, ist der Aufenthalt nicht mehr verfestigt"; vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.05.2017 - L 15 AS 62/17 B ER - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2017 - L 19 AS 1761/17
    Erst die förmliche Verlustfeststellung begründet nach § 7 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU die sofortige Ausreisepflicht, wenn nicht Rechtsschutz in Anspruch genommen wird (BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - juris Rn. 55 m.w.N.).
  • BVerfG, 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2017 - L 19 AS 1761/17
    Sie nehmen Bezug auf den Beschluss des BVerfG vom 01.08.2017 (1 BvR 1910/12) und sind der Ansicht, dass auch hinsichtlich der Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ein Anordnungsgrund bestehe.
  • BSG, 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - sexueller Missbrauch in

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2017 - L 19 AS 1761/17
    Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung: BSG Urteil vom 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R - und Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B).
  • BSG, 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B

    Verfahrensfehler und Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2017 - L 19 AS 1761/17
    Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung: BSG Urteil vom 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R - und Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B).
  • BSG, 29.05.1991 - 4 RA 38/90

    Gewöhnlicher Aufenthalt bei lebenslänglicher Strafhaft

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2017 - L 19 AS 1761/17
    Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen im streitigen Zeitraum zu beurteilen (BSG, Urteil vom 29.05.1991 - 4 RA 38/90).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2018 - L 6 AS 500/18

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

    Die von den Antragstellern dagegen beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) eingelegte Beschwerde (L 19 AS 1761/17 B ER) wies dieses mit Beschluss vom 06.10.2017 mit der Begründung zurück, dass die Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht erfüllten.

    Mit Beschluss vom 05.02.2018 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, dass es sich den Ausführungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 06.10.2017 - L 19 AS 1761/17 B ER - anschließe.

    Er ist weiterhin der Auffassung, dass der Beschluss des 19. Senats des LSG vom 06.10.2017 (L 19 AS 1761/17 B ER) zutreffend ist und die Antragsteller keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

    In Anbetracht der beim Senat verbleibenden Zweifel an einer ordnungsgemäßen Zustellung der Ordnungsverfügung kann der Senat offenlassen, ob allein eine bestandskräftige Verlustfeststellung dazu führt, dass von einem zukunftsoffenen und damit gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II nicht ausgegangen werden kann (so LSG NRW Beschluss vom 09.10.2017 - L 19 AS 1761/17 B ER).

  • LSG Hessen, 13.06.2022 - L 6 AS 196/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Jedenfalls aber ist der Senat der Auffassung, dass der aufenthaltsrechtliche Status eines Antragstellers in erster Linie die Frage betrifft, ob ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II eingreift (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R -, BSGE 113, 60; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. November 2017 - L 8 SO 262/17 B ER -, juris) und jedenfalls ein einmal begründeter gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht entfällt, wenn der Betroffene (noch) nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist oder von sich aus ausreist (vgl. so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 10. Juli 2018 - L 9 AS 142/18 B ER -, info also 2018, 265, 266; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Februar 2015 - L 2 AS 14/15 B ER -, juris; für einen fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt bei Anordnung des Sofortvollzuges der Verlustfeststellung vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2017 - L 19 AS 1761/17 B ER -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Mai 2017 - L 15 AS 62/17 B ER -, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2023 - L 19 AS 1775/22

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats haben Unionsbürger keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 7 Abs. 1 S.1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 30 SGB I mehr, wenn die Ausländerbehörde den Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU festgestellt, die Abschiebung angedroht und den Sofortvollzug angeordnet hat (Beschlüsse des Senats vom 11.03.2015 - L 19 AS 141/15 B ER; vom 06.10.2017 - L 19 AS 1761/17 B ER; vom 14.11.2018 - L 19 AS 1434/18 B ER; vom 16.03.2020 - L 19 AS 2035/19 B ER; siehe auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.07.2021 - L 6 AS 92/21 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2018 - L 19 AS 133/18

    Kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Somit wirkt auch schon die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeitsberechtigung einer Verfestigung des Aufenthalts entgegen bzw. der Aufenthalt kann nicht mehr als verfestigt i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3155) angesehen werden (so auch BT-Drucks. 18/10211 S. 14: "Sollte die Ausländerbehörde allerdings feststellen, dass ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nicht (mehr) besteht, ist der Aufenthalt nicht mehr verfestigt"; vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.05.2017 - L 15 AS 62/17 B ER - juris Rn. 12 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 06.10.2017 - L 19 AS 1761/17 B ER).

    Hieraus ergibt sich, dass für den Bereich des Rechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende allein der wirksame Erlass einer Verlustfeststellung sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht verbunden mit einer Abschiebungsandrohung zur Folge hat, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr besteht (Beschluss des Senats vom 06.10.2017 - L 19 AS 1761/17 B ER).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2018 - L 7 AS 2000/18
    Hinzu kommt, dass nach der durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 erfolgten Änderung des § 7 FreizügG/EU die Ausreisepflicht nicht mehr erst dann entsteht, wenn die Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht, sondern grundsätzlich bereits mit der bloßen Feststellung des Verlustes (BT-Drs. 16/5065, S. 211; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 06.10.2017 - L 19 AS 1761/17 B ER und vom 19.03.2018 - L 19 AS 133/18 B ER, das in diesen Fällen bereits einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet verneint).

    Ein Antragsteller ist zunächst gehalten, sich an den (zuständigen) Leistungsträger unmittelbar zu wenden, bevor er gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nimmt (so auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.10.2017 - L 19 AS 1761/17 B ER).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2018 - L 21 AS 959/18

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

    Insofern unterscheidet sich das vorliegende Verfahren vom der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung LSG NRW, 6.10.2017 - L 19 AS 1761/17 B ER; dort wurde darauf abgestellt, der Aufenthalt müsse zukunftsoffen sein.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2018 - L 7 AS 2000/18 B ER
    Hinzu kommt, dass nach der durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 erfolgten Änderung des § 7 FreizügG/EU die Ausreisepflicht nicht mehr erst dann entsteht, wenn die Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht, sondern grundsätzlich bereits mit der bloßen Feststellung des Verlustes (BT-Drs. 16/5065, S. 211; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 06.10.2017 - L 19 AS 1761/17 B ER und vom 19.03.2018 - L 19 AS 133/18 B ER, das in diesen Fällen bereits einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet verneint).

    Ein Antragsteller ist zunächst gehalten, sich an den (zuständigen) Leistungsträger unmittelbar zu wenden, bevor er gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nimmt (so auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.10.2017 - L 19 AS 1761/17 B ER).

  • LSG Hessen, 10.07.2018 - L 9 AS 142/18
    Der Aufenthalt ist solange zukunftsoffen, wie nicht bestandskräftig oder durch eine für sofort vollziehbar erklärte Entscheidung der Ausländerbehörde festgestellt worden ist, dass ein Aufenthaltsrecht der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr besteht oder die Antragsteller freiwillig beabsichtigen auszureisen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Februar 2015 - L 2 AS 14/15 B ER - zum fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt bei Anordnung des Sofortvollzuges der Verlustfeststellung vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2017 - L 19 AS 1761/17 B ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Mai 2017 - L 15 AS 62/17 B ER -).
  • SG Köln, 05.02.2018 - S 36 AS 319/18
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der Streitakten S 11 AS 4684/16 ER und S 36 AS 2764/17 ER (L 19 AS 1761/17 B ER) Bezug genommen.

    Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 06. Oktober 2017 - L 19 AS 1761/17 B ER - bereits ausgeführt:.

  • LSG Hessen, 09.02.2023 - L 7 AS 447/22

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Bei einer solchen Verlustfeststellung ist dann eine Berufung auf ein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II ausgeschlossen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2018, L 19 AS 1434/18 B ER, Juris, Rdnrn. 13 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2017, L 19 AS 1761/17 B ER, Juris, Rdnr. 60).
  • BVerwG, 03.03.2023 - 2 WDB 12.22

    Erfolgreiche Beschwerde gegen die Einstellung eines gerichtlichen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2019 - L 7 AS 519/19
  • SG Duisburg, 29.11.2019 - S 38 AS 4342/19
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