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   LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - L 20 SO 473/12   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - L 20 SO 473/12 (https://dejure.org/2015,19902)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.06.2015 - L 20 SO 473/12 (https://dejure.org/2015,19902)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. Juni 2015 - L 20 SO 473/12 (https://dejure.org/2015,19902)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung des beklagten Landkreises zur Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB XII für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 747
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - L 20 SO 473/12
    Dabei ist nach der Systematik des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses das Begehren des Klägers auf "Tragung der vollen Kosten" für den Aufenthalt in der Einrichtung der Beigeladenen nicht nur als solches auf Anfechtung (der Ablehnung weiterer Leistungen durch den Beklagten) und Zahlung an einen Dritten (hier: die Beigeladene) zu verstehen, sondern auch als solches auf Erlass eines Verwaltungsaktes, mit dem der Beklagte der Schuld des Klägers gegenüber der Beigeladenen aus dem Heimvertrag auch im Übrigen beitritt (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 12, 25).

    Zu Recht hat das Sozialgericht die Beigeladene (auf der Grundlage von § 75 Abs. 1, 2. Var. SGG notwendig) zu dem Verfahren hinzugezogen, weil die dem Kläger für die im streitigen Zeitraum erbrachte Eingliederungshilfe in Rechnung gestellten Beträge immer noch teilweise zur Zahlung offen stehen (vgl. zur notwendigen Beiladung des Leistungserbringers in solchen Fallkonstellationen BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 13 ff.).

    cc) Der Leistungspflicht des Beklagten steht ferner nicht entgegen, dass (im sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis) der Träger der Sozialhilfe einer Schuld des Leistungsberechtigten nur in dem Umfang beitreten kann, wie der Leistungsberechtigte (hier: der Kläger) seinerseits gegenüber dem Leistungserbinger (hier: der Beigeladenen) zur Zahlung verpflichtet ist (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 31).

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - weiterer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - L 20 SO 473/12
    Unter Berücksichtigung des für stationäre Leistungen der Sozialhilfe geltenden sog. "Bruttoprinzips" und des für die Auslegung der angefochtenen Bescheide maßgeblichen Empfängerhorizonts (vgl. zu beiden Gesichtspunkten BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R Rn. 10, 33, jeweils m.w.N.) enthalten diese mehrere abtrennbare Verfügungen i.S.v. § 31 SGB X, nämlich eine Entscheidung über die Gewährung der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII, eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen einschließlich des Barbetrages (§ 35 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) sowie eine Entscheidung über die Heranziehung von Einkommen des Klägers zu den Kosten der bewilligten Leistungen insbesondere im Rahmen von § 92a SGB XII (vgl. zu diesen denkbaren Verfügungsbestandteilen auch BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R Rn. 10 ff.).

    Davon ausgehend ist die Klage als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und (unechte) Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, 56 SGG (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R Rn. 11 f.) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2008 - L 20 SO 53/06

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - L 20 SO 473/12
    Denn Leistungen der Eingliederungshilfe müssen nicht notwendig auf eine möglichst vollständige gesellschaftliche Integration gerichtet sein; vielmehr reicht es aus, wenn die Hilfen (in Fällen der vorliegenden Art) auf eine zustandserhaltende Beheimatung des Betroffenen gerichtet sind (vgl. dazu das Senatsurteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 53/06).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2011 - L 20 SO 78/10

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - L 20 SO 473/12
    Die Kosten der Beigeladenen waren nicht zu erstatten, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 18.04.2011 - L 20 SO 78/10 Rn. 62, ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 3b).
  • LG Essen, 02.03.2006 - 11 O 469/04

    Rückzahlung des auf die normale Ernährung entfallenen Anteils des Heimentgeltes;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - L 20 SO 473/12
    Zur Höhe der von der Beigeladenen berechneten Platzgebühr bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese sich außerhalb des üblichen Rahmens bewegen würde (vgl. z.B. LG Essen, Urteil vom 02.03.2006 - 11 O 469/04).
  • BSG, 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - L 20 SO 473/12
    a) Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 98 Abs. 2 S. 1 (ggf. i.V.m. S. 2) SGB XII. Denn jedenfalls bei der (Unter-)Wohngruppe, in der der Kläger untergebracht war (und ist), handelt es sich um eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 2 SGB XII (vgl. zu diesem Begriff BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R Rn. 19 m.w.N.).
  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - L 20 SO 473/12
    Unter Berücksichtigung des für stationäre Leistungen der Sozialhilfe geltenden sog. "Bruttoprinzips" und des für die Auslegung der angefochtenen Bescheide maßgeblichen Empfängerhorizonts (vgl. zu beiden Gesichtspunkten BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R Rn. 10, 33, jeweils m.w.N.) enthalten diese mehrere abtrennbare Verfügungen i.S.v. § 31 SGB X, nämlich eine Entscheidung über die Gewährung der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII, eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen einschließlich des Barbetrages (§ 35 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) sowie eine Entscheidung über die Heranziehung von Einkommen des Klägers zu den Kosten der bewilligten Leistungen insbesondere im Rahmen von § 92a SGB XII (vgl. zu diesen denkbaren Verfügungsbestandteilen auch BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R Rn. 10 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2016 - L 20 SO 545/11

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten

    Die Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil er keinen eigenen Antrag gestellt hat (vgl. dazu Senatsurteile vom 18.04.2011 - L 20 SO 78/10 Rn. 62 und vom 08.06.2015 - L 20 SO 473/12; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rn. 3b).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12
    Die Kosten der Beigeladenen waren nicht zu erstatten, weil sie keinen Antrag gestellt haben (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 18.04.2011 - L 20 SO 78/10 Rn. 62 und vom 08.06.2015 - L 20 SO 473/12; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rn. 3b).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 9 SO 155/20

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die hauswirtschaftliche Versorgung nach dem

    Von einer objektiven Unmöglichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn das zur Bedarfsdeckung notwendige Leistungsspektrum von vereinbarungsgebundenen Leistungserbringern nicht vorgehalten wird (LSG Bayern Urteil vom 28.06.2018 - L 8 SO 240/15; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 08.06.2015 - L 20 SO 473/12; Lange in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 75 SGB XII (Stand: 01.09.2021), Rn. 104).
  • SG Detmold, 19.12.2017 - S 11 SO 186/13
    einiges dafür, dass die Zuständigkeit für den Vertragsabschluss und die Erteilung der Zustimmung der Zuständigkeit für die Leistungserbringung folgt (vgl. LSG NRW, Urteil vom 08.06.2015 - L 20 SO 473/12; SG Detmold, Urteil vom 24.10.2012 - S 16 SO 313/10).
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