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   LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - L 5 P 53/15   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - L 5 P 53/15 (https://dejure.org/2017,55462)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.06.2017 - L 5 P 53/15 (https://dejure.org/2017,55462)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. Juni 2017 - L 5 P 53/15 (https://dejure.org/2017,55462)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Leistungen der Pflegestufe II aufgrund Schwerpflegebedürftigkeit eines Pflegeversicherten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflegeversicherung; Auferlegung von Verschuldenskosten; Missbräuchliche Rechtsverfolgung

  • rechtsportal.de

    SGG § 192 Abs. 1 Nr. 2 ; BVerfGG § 34
    Pflegeversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Beweisantrag - kein

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - L 5 P 53/15
    Der Senat konnte dahinstehen lassen, inwieweit die auf die Verschlimmerungsanträge der Klägerin ergangenen Ablehnungsbescheide der Beklagten nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen waren (BSG, Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 21/08 R, juris Rn. 9; BSG, Urteil vom 31.10.2007, B 14 B 14/11b AS 59/06 R, juris Rn. 13 ff.; s.a. Becker in: Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 96 Rn. 32; a.A. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R, juris Rn. 30) bzw. das Verfahren bis zum Abschluss des Vorverfahrens betreffend den Verschlimmerungsantrag vom 08.11.2016 auszusetzen war.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 01.04.2010 - L 5 KR 144/09
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - L 5 P 53/15
    Dieser Betrag liegt zwar über dem festzusetzenden Mindestbetrag von 225, 00 EUR (§ 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG), aber noch deutlich unter den Kosten, die der Landeskasse durch das Verhalten der Klägerin tatsächlich entstanden sind (vgl. u.v.a. LSG NRW, Urteil vom 26.01.2010, L 5 KR 144/09, juris).
  • BSG, 18.06.2014 - B 3 P 7/13 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegestufe II - Pflegegeld - Pflegebeihilfe -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - L 5 P 53/15
    Im Ergebnis lässt sich der Anspruch der nach objektiven Grundsätzen (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2014, B 3 P 7/13 R, juris Rn. 11 m.w.N.) beweisbelasteten Klägerin daher auf keines der eingeholten Gutachten stützen: Mindestens 120 Minuten in der Grundpflege werden für die streitgegenständliche Zeit - bei weitem - nicht erreicht.
  • BVerfG, 11.12.2001 - 1 BvR 1821/01

    Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen finanzgerichtliche

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - L 5 P 53/15
    Ein solcher Missbrauch ist in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (vgl. nur die Beschlüsse vom 11.12.2001, Aktenzeichen: 1 BvR 1821/01 und vom 18.09.2000, Aktenzeichen: 2 BvR 1407/00, jeweils juris) auch für das sozialgerichtliche Verfahren unter anderem dann zu bejahen, wenn eine Berufung offensichtlich unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.
  • BVerfG, 18.09.2000 - 2 BvR 1407/00

    Mangels substantiierter Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - L 5 P 53/15
    Ein solcher Missbrauch ist in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (vgl. nur die Beschlüsse vom 11.12.2001, Aktenzeichen: 1 BvR 1821/01 und vom 18.09.2000, Aktenzeichen: 2 BvR 1407/00, jeweils juris) auch für das sozialgerichtliche Verfahren unter anderem dann zu bejahen, wenn eine Berufung offensichtlich unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - L 5 P 53/15
    Der Senat konnte dahinstehen lassen, inwieweit die auf die Verschlimmerungsanträge der Klägerin ergangenen Ablehnungsbescheide der Beklagten nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen waren (BSG, Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 21/08 R, juris Rn. 9; BSG, Urteil vom 31.10.2007, B 14 B 14/11b AS 59/06 R, juris Rn. 13 ff.; s.a. Becker in: Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 96 Rn. 32; a.A. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R, juris Rn. 30) bzw. das Verfahren bis zum Abschluss des Vorverfahrens betreffend den Verschlimmerungsantrag vom 08.11.2016 auszusetzen war.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 2/19

    Keine Prozessführungsbefugnis eines überörtlichen Trägers der Sozialhilfe im

    Da der hier streitige Antrag auf Leistungen der vollstationären Pflege in einer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XI am 24.10.2016 gestellt wurde, ist nach der Überzeugung und mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des erkennenden 5. Senates (vgl. Urteil vom 08.06.2017, L 5 P 53/15, Rn. 52, juris) das bis zum 31.12.2016 geltende Recht maßgeblich.

    Danach erfolgt die Feststellung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a in der am 31.12.2016 geltenden Fassung jeweils auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts, vorliegend also des bis zum 31.12.2016 geltenden Rechts, und zwar auch dann, wenn der zu beurteilende Zeitraum über den 31.12.2016 hinausgeht (Urteil vom 08.06.2017, a.a.O.; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2019, L 30 P 59/17, juris m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 7/19
    II. Da der hier streitige Antrag auf Leistungen der vollstationären Pflege in einer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XI am 31.10.2016 gestellt wurde, ist nach der Überzeugung und mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des erkennen-den 5. Senates (vgl. Urteil vom 08.06.2017, L 5 P 53/15, Rn. 52, juris) das bis zum 31.12.2016 geltende Recht maßgeblich.

    Danach erfolgt die Feststellung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in der am 31.12.2016 geltenden Fassung (a.F.) jeweils auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts, vorliegend also des bis zum 31.12.2016 geltenden Rechts, und zwar auch dann, wenn der zu beurteilende Zeitraum über den 31.12.2016 hinausgeht (Urteil vom 08.06.2017, a.a.O.; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2019, L 30 P 59/17, juris m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 16/19
    Da der hier streitige Antrag auf Leistungen der vollstationären Pflege in einer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XI am 24.10.2016 gestellt wurde, ist nach der Überzeugung und mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des erkennenden 5. Senates (vgl. Urteil vom 08.06.2017, L 5 P 53/15, Rn. 52, juris) das bis zum 31.12.2016 geltende Recht maßgeblich.

    Danach erfolgt die Feststellung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a a.F. jeweils auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts, vorliegend also des bis zum 31.12.2016 geltenden Rechts, und zwar auch dann, wenn der zu beurteilende Zeitraum über den 31.12.2016 hinausgeht (Urteil vom 08.06.2017, a.a.O.; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2019, L 30 P 59/17, juris m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 11/19
    Da der Antrag (ausweislich der Hinzuziehung des MDK durch die Beklagte noch im Dezember 2016) vor dem 01.01.2017 gestellt wurde, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 08.06.2017 - L 5 P 53/15 Rn. 52) für die Entscheidung des vorliegenden Falles (allein) das bis zum 31.12.2016 geltende Recht maßgeblich.

    Danach erfolgt die Feststellung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a in der am 31.12.2016 geltenden Fassung jeweils auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden - vorliegend also des bis zum 31.12.2016 geltenden - Rechts, und zwar auch dann, wenn der zu beurteilende Zeitraum über den 31.12.2016 hinausgeht (LSG NRW, Urteil vom 08.06.2017 a.a.O.; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2019 - L 30 P 59/17).

  • BSG, 05.12.2017 - B 3 P 24/17 B

    Pflegeversicherung

    LSG Nordrhein-Westfalen 08.06.2017 - L 5 P 53/15.
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