Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - L 9 SO 427/15 B ER, L 9 SO 428/15 B |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gewährung von Grundsicherungsleistungen i.R einer Haushaltsgemeinschaft von Hilfebedürftigen mit Verwandten oder Verschwägerten über das gemeinsame Wohnen hinaus; Wirtschaften "aus einem Topf"; Materielle Beweislast des Grundsicherungsträgers; Anspruch auf Grundsicherung ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit; Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung des § 44a Abs. 1 S. 7 SGB II ; Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers bis zur Klärung der Zuständigkeit
- rechtsportal.de
SGB X § 86 ; SGB II § 44a Abs. 1 S. 7; SGB II § 8
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Jobcenter zur Zahlung von Leistungen verpflichtet - Trotz Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit sei eine Verweisung an den Sozialhilfeträger nicht zulässig
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Jobcenter zur Zahlung von Leistungen verpflichtet
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Antragsteller dürfen bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit nicht zwischen die Stühle geraten
- anwaltauskunft.de (Kurzinformation)
Vorläufige Leistungen des Jobcenters oder Sozialhilfe?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Bei Zweifeln an Erwerbsfähigkeit nicht ganz ohne Geld
Verfahrensgang
- SG Gelsenkirchen, 07.09.2015 - S 2 SO 185/15
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2016 - L 9 SO 427/15 B ER, L 9 SO 428/15 B
Wird zitiert von ... (8)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2018 - L 9 SO 397/18
Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Pflege in einer stationären Einrichtung
Eine Eilbedürftigkeit ist aber nicht nur im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 09.06.2016 - L 9 SO 427/15 B ER - juris Rn. 8 f. - sowie Beschluss des Senats vom 05.02.2018 - L 9 SO 557/17 B ER; ebenso LSG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 27.11.2011 - L 9 KR 23/11 B ER -, juris Rn. 1; Bayerisches LSG…, Beschluss vom 31.01.2012 - L 11 AS 982/11 B ER -, juris Rn. 17; LSG NRW…, Beschluss vom 11.10.2016 - L 11 KR 259/16 B ER -, juris Rn. 29;… Burkiczak, in: jurisPK-SGG, § 86b Rn. 370) gegeben, sondern auch für den Zeitraum davor. - LSG Baden-Württemberg, 24.08.2018 - L 8 R 1814/18
Gesetzliche Rentenversicherung - Versagung einer Rente wegen voller …
Dies ergibt sich schon daraus, dass das Jobcenter selbst verpflichtet ist, wenn es Erwerbsfähigkeit verneint, den Sozialhilfeträger einzuschalten und diesem die medizinischen Unterlagen zuzuleiten, damit dieser Gelegenheit erhält, die Ausübung seines Widerspruchsrechts zu prüfen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.06.2016 - L 9 SO 427/15 B ER, juris RdNr.6 f.), um ggf. eine bindende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers herbeizuführen. - LSG Niedersachsen-Bremen, 16.04.2018 - L 7 AS 725/17 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage ist insoweit nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, sondern frühestens der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs und spätestens der Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2016 - L 9 SO 427/15 B ER - juris Rn. 13; Hessisches LSG…, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - L 7 SO 67/10 B - juris Rn. 14).
Änderungen der Sach- und Rechtslage, die im Beschwerdeverfahren eintreten, bleiben insofern unberücksichtigt, wenn das Hauptsacheverfahren erstinstanzlich beendet ist (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2016 - L 9 SO 427/15 B ER - juris Rn. 13).
Dies schließt sowohl aus, dass eine nach Instanzende beantragte Prozesskostenhilfe rückwirkend bewilligt wird als auch, dass erst nach Prozessende eine hinreichende Erfolgsaussicht entstehen kann (Hessisches LSG…, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - L 7 SO 67/10 B - juris Rn. 14 mwN.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2016 - L 9 SO 427/15 B ER - juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 1993 - 25 E 426/93 - NVwZ-RR 1994, 124).
- SG Potsdam, 18.02.2019 - S 49 AS 73/19
Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung durch einstweiligen Rechtschutz bei …
Die Leistungspflicht auch vor Einleitung des besonderen Widerspruchsverfahrens und damit über den reinen Wortlaut des § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II hinaus rechtfertigt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung, den Antragsteller, der existenzsichernde Leistungen geltend macht, auch im Falle eines "unausgesprochenen" negativen Kompetenzkonfliktes nicht genauso "zwischen die Stühle" geraten zu lassen wie im Falle eines durch die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens manifestierten Zuständigkeitsstreits (…Bender, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 44a Rn. 29;… Blüggel, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 44a Rn. 72 zitiert in Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. Juni 2016 - L 9 SO 427/15 B ER -, Rn. 5 - 7, juris). - LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2018 - L 7 AS 491/18 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei nicht der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, sondern frühestens der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs und spätestens der Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts, weil es Aufgabe des Beschwerdegerichts ist, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu überprüfen und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine bestimmte Instanz an die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in dieser Instanz geknüpft ist und keinen davon losgelösten Anspruch darstellt, weshalb im Beschwerdeverfahren eintretende Änderungen der Sach- und Rechtslage insofern nach erstinstanzlicher Verfahrensbeendigung unberücksichtigt bleiben (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 16. April 2018 - L 7 AS 725/17 B - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2016 - L 9 SO 427/15 B ER - Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - L 7 SO 67/10 B).
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2018 - L 18 AS 2413/15 Unterlässt es ein SGB II-Leistungsträger in Fällen, in denen er den Leistungsempfänger für nicht erwerbsfähig hält, das Verfahren nach § 44a SGB II einzuleiten und dem Rentenversicherungsträger Gelegenheit zum Widerspruch nach § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II zu geben, so mag dies zwar dazu führen, dass das Wi-derspruchsrecht des betroffenen Trägers nicht erlischt und der SGB II-Leistungsträger Leistungen nach § 44 Abs. 1 Satz 7 SGB II zu gewähren hat (vgl. LSG Essen, Beschluss vom 9. Juni 2016 - L 9 SO 427/15 B ER, L 9 SO 428/15 B - juris).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.07.2018 - L 7 AS 354/18 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit nicht der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, sondern frühestens der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs und spätestens der Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts, weil es Aufgabe des Beschwerdegerichts ist, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu überprüfen und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine bestimmte Instanz an die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in dieser Instanz geknüpft ist und keinen davon losgelösten Anspruch darstellt, weshalb im Beschwerdeverfahren eintretende Änderungen der Sach- und Rechtslage insofern nach erstinstanzlicher Verfahrensbeendigung unberücksichtigt bleiben (vgl. Beschluss des Senats vom 16. April 2018 - L 7 AS 725/17 B - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2016 - L 9 SO 427/15 B ER - Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - L 7 SO 67/10 B).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2018 - L 7 AS 969/17 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit nicht der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, sondern frühestens der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs und spätestens der Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts, weil es Aufgabe des Beschwerdegerichts ist, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu überprüfen und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine bestimmte Instanz an die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in dieser Instanz geknüpft ist und keinen davon losgelösten Anspruch darstellt, weshalb im Beschwerdeverfahren eintretende Änderungen der Sach- und Rechtslage insofern nach erstinstanzlicher Verfahrensbeendigung unberücksichtigt bleiben (vgl. Beschluss des Senats vom 16. April 2018 - L 7 AS 725/17 B - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2016 - L 9 SO 427/15 B ER - Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - L 7 SO 67/10 B).