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   LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - L 11 KA 33/97   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - L 11 KA 33/97 (https://dejure.org/1998,5196)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.09.1998 - L 11 KA 33/97 (https://dejure.org/1998,5196)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. September 1998 - L 11 KA 33/97 (https://dejure.org/1998,5196)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vertragsarztrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Vorstandstätigkeit; Wahrnehmung von Ehrenämtern mit laufendenden Verwaltungsaufgaben; Zusammensetzung eines Gremiums bei aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten; Beschluss einer Entschädigungsordnung; Grundsatz der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 262 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 22.02.1996 - 12 RK 6/95

    Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Beigeordneter

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - L 11 KA 33/97
    Abgesehen vom BVerfG geht auch das BSG in E 34, 163, 165 von der Unentgeltlichkeit der ehrenamtlichen Tätigkeit aus bzw. formuliert, die ehrenamtliche Tätigkeit sei ihrem Wesen nach unentgeltlich (BSG vom 22.02.1996 - 12 RK 6/95 - SozR 3-2940 § 2 AVG Nr. 5; so auch Peters aa0).

    Hinzuweisen ist hierzu beispielhaft auf die Entscheidung des BSG vom 22.02.1996 - 12 RK 6/95 -.

    Ausgleichsfähig können denklogisch nur Sach- und Baraufwendungen, Zeitaufwand und Arbeitsleistung sowie Verdienstausfall sein (vgl. BSG vom 22.02.1996 - 12 RK 6/95 -).

  • BSG, 29.02.1984 - 8 RK 27/82

    Förderung von Gemeinschaftsveranstaltungen - Aufwendung von finanziellen Mitteln

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - L 11 KA 33/97
    Dies ist zur Überzeugung des Senats eine Selbstverständlichkeit und vom BSG wie folgt beschrieben worden (Urteil vom 26.08.1983 - 8 RK 29/82 - in E 55, 277, 278 sowie Urteil vom 29.02.1984 - 8 RK 27/82 - in E 56, 197, 198):.

    Daß diese allgemeine Rechtsgebot für alle öffentlichen Institutionen unabhängig von Organisationsform, Finanzierung und Mitgliedschaft auch dann gilt, wenn es nicht positiv gesetzlich formuliert ist, folgt mittelbar aus BSGE 56, 197, 199. Danach unterlagen die Versicherungsträger diesem Gebot bereits vor seiner gesetzlichen Normierung (mwN).

    Allerdings ist den der Aufsicht unterworfenen Körperschaften insoweit ein Beurteilungsspielraum im Sinn einer Einschätzungsprärogative eingeräumt (vgl. BSG vom 11.08.1992 - 1 RR 7/91 - SozR 3 - 2400 § 89 SGB IV Nr. 1; BSG vom 29.02.1984 - 8 RK 27/82 - in E 56, 197 ff).

    Das bedeutet, daß Verwaltungsaufgaben diesem Zweck genügen müssen, aber nicht das Maß des Notwendigen übersteigen dürfen (BSG vom 29.02.1984 - 8 RK 27/82 -).

  • BSG, 20.06.1990 - 1 RR 4/89

    Anforderungen an Inhalt und Umfang einer aufsichtsbehördlichen Beratung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - L 11 KA 33/97
    Ferner dürfen die Aufsichtsbehörden nur im Sinne einer "maßvollen Aufsichtsführung" tätig werden und müssen berücksichtigen, daß das Selbstverwaltungsprinzip durch eine zu enge Aufsichtsführung nicht zu einem inhaltsleeren Begriff wird (BSG vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - und BSG vom 11.08.1992 - 1 RR 7/91 - vgl. aber BSG vom 09.12.1997 - 1 RR 3/94 -).

    Der Verwaltung muß insoweit ein "gehöriger Bewertungsspielraum" verbleiben (BSGE 67, 85, 89).

    Das BSG hat auf der Grundlage von § 89 SGB IV die von der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung zu beachtenden formellen Kriterien in der Entscheidung vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - (SGb 1991, 141) wie folgt herausgearbeitet (hierzu auch BSG vom 19.12.1995 - 4 RLw 2/95 - SozR 3-5868 § 85 ALG Nr. 1 und Senatsurteil vom 10.07.1991 - L 11 Ka 21/90 -):.

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - L 11 KA 33/97
    So hat das BVerfG in der Entscheidung vom 01.07.1980 (NJW 1980, 2179) zur Vormundschaft ausgeführt, deren Übernahme sei eine staatsbürgerliche Pflicht und als Ehrenamt grundsätzlich unentgeltlich zu führen.

    Aufwendung ist die freiwillige Aufopferung vom Vermögenswerten im Interesse eines anderen (vgl. Palandt, 57. Auflage, § 256 Rdn. 1 mwN; Keller in Münchener Kommentar, 3. Auflage, 1994, Band 2, S. 257 Rdnr. 2 BVerfG in NJW 1980, 2179, 2181; vgl. auch §§ 541b Abs. 3, 670, 683 BGB).

  • BSG, 09.12.1997 - 1 RR 3/94

    Aufwandsentschädigungen für Organmitglieder im aufsichtsbehördlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - L 11 KA 33/97
    Ferner dürfen die Aufsichtsbehörden nur im Sinne einer "maßvollen Aufsichtsführung" tätig werden und müssen berücksichtigen, daß das Selbstverwaltungsprinzip durch eine zu enge Aufsichtsführung nicht zu einem inhaltsleeren Begriff wird (BSG vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - und BSG vom 11.08.1992 - 1 RR 7/91 - vgl. aber BSG vom 09.12.1997 - 1 RR 3/94 -).

    Danach steht ein ehrenamtlicher Beigeordneter einer Gemeinde mit eigenem Geschäftsbereich, der eine seine Aufwendungen übersteigenden pauschale Aufwandsentschädigung erhält, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt und ist grundsätzlich angestelltenversicherungspflichtig (vgl. auch BSG v. 09.12.1997 - 1 RR 3/94 - Vergütungen müssen mit dem Bezug der ehrenamtlichen Vertretung vereinbar sein).

  • BSG, 19.12.1995 - 4 RLw 2/95

    Kapitallebensversicherung als Befreiungstatbestand nach § 85 Abs. 3 Nr. 3 ALG

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - L 11 KA 33/97
    Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Aufsichtsanordnung erfüllt und liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor, kann offen bleiben, ob ansonsten für die Festsetzung der Rechtsfolge nach § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV weitere aus dem Bescheid erkennbare Ermessenserwägungen notwendig sind (vgl. BSG 19.12.1995 - 4 RLw 2/95 - SozR 3-5868 § 85 ALG Nr. 1 m.w.N.).

    Das BSG hat auf der Grundlage von § 89 SGB IV die von der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung zu beachtenden formellen Kriterien in der Entscheidung vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - (SGb 1991, 141) wie folgt herausgearbeitet (hierzu auch BSG vom 19.12.1995 - 4 RLw 2/95 - SozR 3-5868 § 85 ALG Nr. 1 und Senatsurteil vom 10.07.1991 - L 11 Ka 21/90 -):.

  • BSG, 11.08.1992 - 1 RR 7/91

    Träger der Arbeitrentenversicherung - Haftpflichtversicherungsverträge -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - L 11 KA 33/97
    Allerdings ist den der Aufsicht unterworfenen Körperschaften insoweit ein Beurteilungsspielraum im Sinn einer Einschätzungsprärogative eingeräumt (vgl. BSG vom 11.08.1992 - 1 RR 7/91 - SozR 3 - 2400 § 89 SGB IV Nr. 1; BSG vom 29.02.1984 - 8 RK 27/82 - in E 56, 197 ff).

    Ferner dürfen die Aufsichtsbehörden nur im Sinne einer "maßvollen Aufsichtsführung" tätig werden und müssen berücksichtigen, daß das Selbstverwaltungsprinzip durch eine zu enge Aufsichtsführung nicht zu einem inhaltsleeren Begriff wird (BSG vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - und BSG vom 11.08.1992 - 1 RR 7/91 - vgl. aber BSG vom 09.12.1997 - 1 RR 3/94 -).

  • BSG, 26.08.1983 - 8 RK 29/82

    Tarifangestellte der AOK - Gewährung von Fahrtkostenerstattung - Sicherstellung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - L 11 KA 33/97
    Dies ist zur Überzeugung des Senats eine Selbstverständlichkeit und vom BSG wie folgt beschrieben worden (Urteil vom 26.08.1983 - 8 RK 29/82 - in E 55, 277, 278 sowie Urteil vom 29.02.1984 - 8 RK 27/82 - in E 56, 197, 198):.

    Die Auffassung der Klägerin, im Gegensatz zu den im Sinn einer Treuhänderfunktion gegenüber den Mitgliedern verpflichteten Sozialversicherungsträgern (hierzu BSG vom 26.08.1983 - 8 RK 29/82 - in E 55, 277, 279), finanziere sie sich aus den zum Privatvermögen ihrer Mitglieder gehörenden Honorarerlösen, greift zu kurz.

  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 29/91

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarbescheid - Berichtigung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - L 11 KA 33/97
    Denn die Gesamtvergütung wird von den Krankenkassen gem. § 85 Abs. 1 SGB V mit schuldbefreiender Wirkung an die KV zur anschließenden Verteilung unter die Vertragsärzte gezahlt (vgl. BSG vom 26.01.1994 - 6 RKa 29/91 - SozR 3 1300 § 45 SGB X Nr. 21).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.07.1998 - L 11 B 32/98

    Zulässigkeit der Erhebung von Kosten für den vor Beginn einer Behandlung zu

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - L 11 KA 33/97
    Ein Beurteilungsspielraum mit einer Einschätzungsprärogative besteht insoweit nicht; das Recht ist richtig anzuwenden; Fehler sind von der Aufsicht zu beanstanden (Senatsbeschluß vom 29.07.1998 -L 11 B 32/98 KA; vgl. auch Bayer. LSG vom 17.11.1958 -L 1 Ka 2/57-).
  • BVerwG, 10.03.1994 - 2 C 11.93

    Soldatenversorgung - Verwendungseinkommen - Kapitalabfindung - Beamtenrecht -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.07.1991 - L 11 Ka 21/90
  • BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 7/96

    Rechtsweg bei aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten, Rechtswidrigkeit des ruhenden

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.1978 - L 1 Ka 27/78
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