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   LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - L 11 KA 30/14   

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https://dejure.org/2016,10539
LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - L 11 KA 30/14 (https://dejure.org/2016,10539)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.02.2016 - L 11 KA 30/14 (https://dejure.org/2016,10539)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. Februar 2016 - L 11 KA 30/14 (https://dejure.org/2016,10539)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertragsarztangelegenheiten; Streit um die Genehmigung einer Zweigpraxis (hier: Fachgebiet Kardiologie); Prüfung einer quantitativen Versorgungsverbesserung; Bessere Erreichbarkeit der Zweigpraxis für die Versicherten aus dem Einzugsbereich des geplanten Standorts; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsarztangelegenheiten; Streit um die Genehmigung einer Zweigpraxis (hier: Fachgebiet Kardiologie); Prüfung einer quantitativen Versorgungsverbesserung; Bessere Erreichbarkeit der Zweigpraxis für die Versicherten aus dem Einzugsbereich des geplanten Standorts; ...

  • rechtsportal.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R

    Vertragsarzt - keine Anfechtungsbefugnis gegen Zweigpraxisgenehmigung für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - L 11 KA 30/14
    Was unter einer "Verbesserung der Versorgung" im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV zu verstehen ist und welche Gesichtspunkte in den Abwägungsprozess einzubeziehen sind, hat das BSG wiederholt dargelegt: Das bloße Hinzutreten eines weiteren Behandlers - ungeachtet der damit verbundenen Erweiterung der Möglichkeiten der Arztwahl - stellt noch keine Verbesserung der Versorgung dar (BSG, Urteile vom 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R - und vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -).

    Bei der Prüfung einer Versorgungsverbesserung ist - anders als bei der Bedarfsplanung - nicht auf den Planungsbereich abzustellen, sondern auf den "weiteren Ort", an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass das bestehende Leistungsangebot an dem "weiteren Ort", an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll, zum Vorteil für die Versicherten in qualitativer - unter bestimmten Umständen aber auch in quantitativer - Hinsicht erweitert wird (BSG, Urteile vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - und vom 09.02.2011 - B 6 KA 49/09 R, B 6 KA 3/10 R und B 6 KA 7/10 R -).

    (BSG, Urteile vom 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R - und vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -).

    Dieser ist damit einerseits enger als der Planungsbereich im Sinne der Bedarfsplanung (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -), andererseits jedoch räumlich weiter als der Sitz der Zweigpraxis.

    Auch das BSG hat im Zusammenhang mit einer denkbaren quantitativen Versorgungsverbesserung durch eine bessere Erreichbarkeit der Zweigpraxis ausgeführt, dass dies "allerdings wohl nur bei größeren "?weiteren Orten"? im Sinne des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV" in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -) und damit erkennbar nicht auf den "Sitz" der Zweigpraxis im Sinne der konkreten Betriebsstätte abgestellt.

    Jedenfalls im Fall der hier fraglichen quantitativen Versorgungsverbesserung reichen auch minimale, für die Versicherten kaum spürbare ("kosmetische") Veränderungen, nicht aus (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -).

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Betreiben einer Zweigpraxis durch

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - L 11 KA 30/14
    Bei der Prüfung beider kumulativer Voraussetzungen steht der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, so dass die Entscheidung insoweit nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BSG, Urteile vom 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R - für Nr. 1 und - B 6 KA 7/10 R - für Nr. 2; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2013 - L 24 KA 63/12 -).

    Was unter einer "Verbesserung der Versorgung" im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV zu verstehen ist und welche Gesichtspunkte in den Abwägungsprozess einzubeziehen sind, hat das BSG wiederholt dargelegt: Das bloße Hinzutreten eines weiteren Behandlers - ungeachtet der damit verbundenen Erweiterung der Möglichkeiten der Arztwahl - stellt noch keine Verbesserung der Versorgung dar (BSG, Urteile vom 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R - und vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass das bestehende Leistungsangebot an dem "weiteren Ort", an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll, zum Vorteil für die Versicherten in qualitativer - unter bestimmten Umständen aber auch in quantitativer - Hinsicht erweitert wird (BSG, Urteile vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - und vom 09.02.2011 - B 6 KA 49/09 R, B 6 KA 3/10 R und B 6 KA 7/10 R -).

    Eine qualitative Versorgungsverbesserung, die etwa gegeben sein kann, wenn der in der Zweigpraxis tätige Vertragsarzt im Vergleich zu den bereits vor Ort tätigen Ärzten über andere qualifikationsgebundene Genehmigungen nach § 135 Abs. 2 SGB V verfügt, ein differenzierteres Leistungsspektrum anbietet oder besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden anwenden kann (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R - m.w.N.), steht hier nicht im Raum.

    (BSG, Urteile vom 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R - und vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R -).

  • BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 38/12 B
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - L 11 KA 30/14
    Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das SG habe unberücksichtigt gelassen, dass es nach dem Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.02.2013 - B 6 KA 38/12 B - im Ausnahmefall "ggf." zulässig sein könne, für Vororte von Großstädten Zweigpraxisgenehmigungen unter dem Aspekt "bessere Erreichbarkeit" zu erteilen.

    Denn die Frage der Versorgungsverbesserung ist nicht für die spezielle Patientenschaft einer Praxis zu beurteilen, sondern abstrakt bezogen auf die im Einzugsbereich lebenden Versicherten als solche (BSG, Urteil vom 05.06.2013 - B 6 KA 29/12 R - Beschluss vom 06.02.2013 - B 6 KA 38/12 B -).

    Denn die Annahme einer quantitativen Versorgungsverbesserung muss die Ausnahme sein (BSG, Beschluss vom 06.02.2013 - B 6 KA 38/12 B -).

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 29/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Betrieb einer Zweigpraxis - Erbringung von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - L 11 KA 30/14
    So hat auch das BSG in seien Urteil vom 05.06.2013 - B 6 KA 29/12 R - auf den "Einzugsbereich" der geplanten Zweigpraxis abgestellt.

    Denn die Frage der Versorgungsverbesserung ist nicht für die spezielle Patientenschaft einer Praxis zu beurteilen, sondern abstrakt bezogen auf die im Einzugsbereich lebenden Versicherten als solche (BSG, Urteil vom 05.06.2013 - B 6 KA 29/12 R - Beschluss vom 06.02.2013 - B 6 KA 38/12 B -).

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 7/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ablehnung der Genehmigung einer Zweigpraxis -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - L 11 KA 30/14
    Bei der Prüfung beider kumulativer Voraussetzungen steht der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, so dass die Entscheidung insoweit nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BSG, Urteile vom 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R - für Nr. 1 und - B 6 KA 7/10 R - für Nr. 2; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2013 - L 24 KA 63/12 -).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass das bestehende Leistungsangebot an dem "weiteren Ort", an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll, zum Vorteil für die Versicherten in qualitativer - unter bestimmten Umständen aber auch in quantitativer - Hinsicht erweitert wird (BSG, Urteile vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - und vom 09.02.2011 - B 6 KA 49/09 R, B 6 KA 3/10 R und B 6 KA 7/10 R -).

  • BSG, 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Streit über Zweigpraxisermächtigung - notwendige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - L 11 KA 30/14
    Es werde auf den Terminsbericht des BSG zur mündlichen Verhandlung vom 16.12.2015 - B 6 KA 37/14 R - hingewiesen.
  • SG Marburg, 20.04.2011 - S 12 KA 268/11

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung einer Zweigpraxis - qualifizierte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - L 11 KA 30/14
    Nach der Rechtsprechung anderer Sozialgerichte und Kammern des SG Düsseldorf trete eine Versorgungsverbesserung nicht ein, wenn sich die beabsichtigte Zweigpraxis - wie vorliegend - in unmittelbarer Nähe zum Vertragsarztsitz befinde (SG Marburg, Beschluss vom 20.04.2011 - S 12 KA 268/11 ER - und Urteil vom 10.02.2010 - S 12 KA 824/09 - SG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2010 - S 14 KA 141/09 -).
  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 10/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Facharzt für Innere

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - L 11 KA 30/14
    Insoweit schränkt die "Zurückverweisung" des Verfahrens auch nicht ihren Beurteilungsspielraum ein, sondern dient dazu, diesen Spielraum hinsichtlich der Feststellung und Bewertung aller entscheidungserheblichen Tatsachen zu gewährleisten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 05.11.2008 - B 6 KA 10/08 R -).
  • SG Marburg, 10.02.2010 - S 12 KA 824/09

    Vertragsärztliche Versorgung - Gründung einer Zweigpraxis - Orthopäde mit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - L 11 KA 30/14
    Nach der Rechtsprechung anderer Sozialgerichte und Kammern des SG Düsseldorf trete eine Versorgungsverbesserung nicht ein, wenn sich die beabsichtigte Zweigpraxis - wie vorliegend - in unmittelbarer Nähe zum Vertragsarztsitz befinde (SG Marburg, Beschluss vom 20.04.2011 - S 12 KA 268/11 ER - und Urteil vom 10.02.2010 - S 12 KA 824/09 - SG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2010 - S 14 KA 141/09 -).
  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 49/09 R

    Vertrags (zahn) ärztliche Versorgung - Genehmigung einer Zweigpraxis -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - L 11 KA 30/14
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass das bestehende Leistungsangebot an dem "weiteren Ort", an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll, zum Vorteil für die Versicherten in qualitativer - unter bestimmten Umständen aber auch in quantitativer - Hinsicht erweitert wird (BSG, Urteile vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - und vom 09.02.2011 - B 6 KA 49/09 R, B 6 KA 3/10 R und B 6 KA 7/10 R -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - L 11 KA 104/14

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 12/92

    Rechtmäßigkeit der Honorarforderungen eines Arztes für Allgemeinmedizin;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2013 - L 24 KA 63/12

    Zweigstellengenehmigung - Bedarfsplanung - Versorgungsverbesserung

  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 31/84

    Weitergewährung von Übergangsgeld - Treu und Glauben - Reformatio in peius

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2016 - L 11 KA 63/15

    Ermächtigung zur vertragsärztlichen Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes

    Sofern der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10.02.2016 - L 11 KA 30/14 - ausgeführt hat, dass der "weitere Ort nicht ohne weiteres durch Stadteilgrenzen bestimmt werden kann", sondern die individuellen Verhältnisse vor Ort maßgeblich seien, die weder durch den Planungsbereich noch zwangsläufig durch Stadtgrenzen definiert werden, ergibt sich daraus nichts anderes.
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