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   LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14   

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https://dejure.org/2016,32779
LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14 (https://dejure.org/2016,32779)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.05.2016 - L 11 KA 102/14 (https://dejure.org/2016,32779)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. Mai 2016 - L 11 KA 102/14 (https://dejure.org/2016,32779)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sonderbedarfszulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag; Mehrere Zulassungen; Teilverzicht auf volle Zulassung; Vertragsarztsitz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonderbedarfszulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag; Mehrere Zulassungen; Teilverzicht auf volle Zulassung; Vertragsarztsitz

  • rechtsportal.de

    SGB V §§ 95 ff.; GG Art. 12 Abs. 1 ; Ärzte-ZV § 20
    Sonderbedarfszulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • christmann-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Hausarzt kann auf halben Sitz verzichten und Sonderbedarfszulassung für halben Sitz Chirurgie erhalten

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 30 (Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Zulassungsrecht | Zulassung | Sonderbedarfszulassung | Chirurg mit hälftigem Versorgungsauftrag neben Zulassung als Hausarzt

Besprechungen u.ä.

  • christmann-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Hausarzt kann auf halben Sitz verzichten und Sonderbedarfszulassung für halben Sitz Chirurgie erhalten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Zulässigkeit einer zweiten Teilzulassung mit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14
    Nichts anderes folge aus dem Urteil des BSG vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R - wonach ein Arzt zwei Zulassungen mit je einem halben Versorgungsauftrag an zwei Arztsitzen besitzen könne, dies jedoch nur auf ein und demselben Fachgebiet.

    In diesem Zusammenhang habe das BSG in seiner Entscheidung vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R - festgestellt, dass die praktischen Probleme der Zulassung mit zwei "halben" Vertrags(zahn)arztsitzen lösbar seien.

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Vertragsarztsitze - wie hier vom Kläger begehrt - im Bezirk derselben oder zweier Kassenärztlicher Vereinigungen (KVen) liegen (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -).

    Hinter der nachträglichen Beschränkung der Zulassung auf die Hälfte steckt allerdings ein teilweiser Verzicht auf die volle Zulassung, denn ein Anspruch auf "Aufstockung" auf eine volle oder eine zweite halbe Zulassung besteht nur bei Erfüllung aller (weiteren) Zulassungsvoraussetzungen (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -).

    Dem Kläger steht entsprechend - bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im Übrigen - grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer zweiten Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag zu (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R - mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Rspr. und Literatur).

    Zwar spricht § 19a Abs. 2 Ärzte-ZV von einer "Beschränkung des Versorgungsauftrags", doch enthält § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V keine entsprechende Einschränkung, sondern erwähnt lediglich einen "zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrag", § 98 Abs. 2 Nr. 10 SGB V spricht schließlich von einer "Bestimmung des zeitlichen Umfangs des Versorgungsauftrages" (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -).

    aa.) Eine vertragsärztliche Tätigkeit, die aufgrund einer weiteren Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag ausgeübt wird, stellt keine Tätigkeit im Sinne des § 20 Ärzte-ZV dar, die eine Nichteignung des Vertragsarztes begründen würde (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -).

    Als derartige (Zweit-)Beschäftigung kommt nicht allein eine Tätigkeit in Krankenhäusern oder - wie in dem vom BSG entschiedenen Fall - in Einrichtungen z.B. des Strafvollzuges in Betracht, sondern gleichermaßen auch eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags, weil sie sich - jedenfalls in Bezug auf die in Rede stehende "Verfügbarkeit" des Arztes - nicht wesentlich von einer Tätigkeit in Krankenhäusern und Einrichtungen unterscheidet (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -).

    Eine an einem anderen Vertragsarztsitz ausgeübte weitere vertragsärztliche Tätigkeit fällt ersichtlich nicht unter die in der Norm genannten ärztlichen Tätigkeiten, die ihrem Wesen nach mit einer Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht vereinbar sind (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -).

    Mit ihr wird dem Berechtigten die Befugnis übertragen, im System der gesetzlichen Krankenversicherung die Versicherten gesetzlicher Krankenkassen mit Wirkung für diese zu behandeln (BSG a.a.O. sowie Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -).

    Dementsprechend hat der Gesetzgeber für die - durch das VÄndG erstmals zugelassene - überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG), die es deren Mitgliedern ermöglicht, auch in Bezirken unterschiedlicher KVen tätig zu werden (§§ 33 Abs. 2 Satz 2, 24 Abs. 3 Satz 7 Ärzte-ZV), entsprechende Regelungen eingeführt (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -).

    Das ist nicht der Fall (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -).

    Seither ist, so das BSG im Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -, bei lediglich hälftiger Zulassung als Vertragsarzt eine begehrte weitere Zulassung anhand der allgemein gültigen Zulassungsvoraussetzungen unabhängig von der bereits bestehenden hälftigen Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit zu prüfen.

    Eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit fällt - wie bereits das BSG festgestellt hat - ersichtlich nicht unter die in der Norm genannten ärztlichen Tätigkeiten, die ihrem Wesen nach mit einer Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht vereinbar sind (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -).

    Dass diese nicht lösbar sind, haben weder der Beklagte noch die Beigeladene zu 6) konkret dargelegt noch ist das für den Senat erkennbar (ebenso das BSG zu der gleichgelagerten Problematik einer doppelten hälftigen Zulassung im selben Versorgungsbereich: BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R -).

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R

    Vertragsarzt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14
    Zur Begründung hat er sich auf seine Ausführungen im angefochtenen Bescheid und auf das Urteil des BSG vom 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R - gestützt.

    In der vom Beklagten angeführten Entscheidung des BSG vom 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R - werde die Gesetzesbegründung zu § 73 SGB V zwar zutreffend dahingehend zitiert, dass diese Bestimmung "alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte" erfassen und sie "entweder der hausärztlichen oder der fachärztlichen Versorgung zuordne".

    Auch aus dem Urteil des BSG vom 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R - folgt insoweit nichts anderes.

    a.) Zwar heißt es im Urteil des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R -: "Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Vertragsärzte Leistungen nur in ihrem jeweiligen Versorgungsbereich erbringen dürfen, sind nur in engem Rahmen vorgesehen (BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 1 Rdn. 12; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 3 Rdn. 14) und vorliegend nicht einschlägig.

    Damit hat der Gesetzgeber die Zuordnung zur haus- oder fachärztlichen Versorgung umfassend und abschließend geregelt; weitere Ausnahmen sind auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht erforderlich (s BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 1 Rdn. 16 f; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 3 Rdn. 18 f).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 1 Rdn. 17; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 3 Rdn. 19) ist die Begrenzung der Regelung des § 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V auf Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung durch einen ausreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt.

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R

    Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen zur vertragszahnärztlichen und zur

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14
    Denn der Schutz des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG erstreckt sich auf jede berufliche Betätigung und erfasst sowohl die Beschränkung des beruflichen Betätigungsfeldes (BSG, Urteil vom 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R -) als auch die Betätigung in einem zweiten Beruf (BSG, Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R -).

    Letzterer steht - so das BSG - in der Praxis jederzeit für die gerade gefragte Tätigkeit zur Verfügung (BSG, Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R - m.w.N.).

    Ausgangspunkt der insoweit vorzunehmenden Prüfung möglicherweise miteinander inkompatibler Arten vertragsärztlicher Tätigkeiten ist dabei - ebenso wie bei der vorrangigen, unter I. bejahten Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit zweier hälftiger vertragsärztlicher Zulassungen - derselbe: Der Schutz des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG erstreckt sich auf jede berufliche Betätigung und erfasst sowohl die Beschränkung des beruflichen Betätigungsfeldes (BSG, Urteil vom 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R -) als auch die Betätigung in einem zweiten Beruf (BSG, Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R -).

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 74/04 R

    Vertragärztliche Versorgung - gleichzeitige Teilnahme an haus- und fachärztlicher

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14
    a.) Zwar heißt es im Urteil des BSG vom 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R -: "Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Vertragsärzte Leistungen nur in ihrem jeweiligen Versorgungsbereich erbringen dürfen, sind nur in engem Rahmen vorgesehen (BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 1 Rdn. 12; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 3 Rdn. 14) und vorliegend nicht einschlägig.

    Damit hat der Gesetzgeber die Zuordnung zur haus- oder fachärztlichen Versorgung umfassend und abschließend geregelt; weitere Ausnahmen sind auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht erforderlich (s BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 1 Rdn. 16 f; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 3 Rdn. 18 f).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 1 Rdn. 17; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 3 Rdn. 19) ist die Begrenzung der Regelung des § 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V auf Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung durch einen ausreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt.

  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bindung der Ärzte einer fachgebiets- und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14
    Ähnliches gelte für das Urteil des BSG vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R -.

    Insbesondere stellt sich bei der begehrten Doppelzulassung die Situation nicht erkennbar wesentlich anders da, als in den unstreitig zulässigen und händelbaren Fällen einer BAG bestehend aus Haus- und Fachärzten (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R -).

    Das BSG hat im Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - insoweit ausgeführt:.

  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung mit hälftigem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14
    Wie das BSG bereits mit Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R - dargelegt hat, ist neben der Wahrnehmung eines hälftigen Versorgungsauftrags zwar eine vollzeitige Beschäftigung ausgeschlossen.

    Ein hälftiger Versorgungsauftrag lässt jedoch bereits nach dem Wortlaut Raum für eine andere Hälfte und ermöglicht damit auch eine zur vertragsärztlichen Tätigkeit gleichgewichtige (Zweit-)Beschäftigung (BSG, Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R -).

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R

    Beschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei Zulassung für zwei Fachgebiete

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14
    Denn der Schutz des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG erstreckt sich auf jede berufliche Betätigung und erfasst sowohl die Beschränkung des beruflichen Betätigungsfeldes (BSG, Urteil vom 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R -) als auch die Betätigung in einem zweiten Beruf (BSG, Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R -).

    Ausgangspunkt der insoweit vorzunehmenden Prüfung möglicherweise miteinander inkompatibler Arten vertragsärztlicher Tätigkeiten ist dabei - ebenso wie bei der vorrangigen, unter I. bejahten Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit zweier hälftiger vertragsärztlicher Zulassungen - derselbe: Der Schutz des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG erstreckt sich auf jede berufliche Betätigung und erfasst sowohl die Beschränkung des beruflichen Betätigungsfeldes (BSG, Urteil vom 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R -) als auch die Betätigung in einem zweiten Beruf (BSG, Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R -).

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Ausübung der Tätigkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14
    Ein solches Verbot lässt sich auch nicht durch Auslegung von Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens nach anerkannten Auslegungsgrundsätze gewinnen (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R - unter Bezugnahme auf BVerfG (Kammer) vom 06.12.2011 - 1 BvR 2280/11 -).

    Dabei muss sich das Verbot zumindest durch Auslegung von Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens nach anerkannten Auslegungsgrundsätze sicher gewinnen lassen (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R - unter Bezugnahme auf BVerfG (Kammer) vom 06.12.2011 - 1 BvR 2280/11 - BSG, Urteil vom 15. August 2012 - B 6 KA 47/11 R -).

  • BVerfG, 06.12.2011 - 1 BvR 2280/11

    Versagung der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14
    Ein solches Verbot lässt sich auch nicht durch Auslegung von Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens nach anerkannten Auslegungsgrundsätze gewinnen (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R - unter Bezugnahme auf BVerfG (Kammer) vom 06.12.2011 - 1 BvR 2280/11 -).

    Dabei muss sich das Verbot zumindest durch Auslegung von Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens nach anerkannten Auslegungsgrundsätze sicher gewinnen lassen (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R - unter Bezugnahme auf BVerfG (Kammer) vom 06.12.2011 - 1 BvR 2280/11 - BSG, Urteil vom 15. August 2012 - B 6 KA 47/11 R -).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R

    Zulassung - vertragspsychotherapeutische bzw vertragsärztliche Versorgung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14
    Letztere Tätigkeiten sind indes grundsätzlich zulässig neben einer hälftigen vertragsärztlichen Tätigkeit und nur bei im konkreten Fall sich widersprechenden Interessenlagen auszuschließen (§ 20 Abs. 2 Ärzte-ZV; BSG, Urteile vom 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R - und 17.11.2015 - B 1 KR 12/15 R -).
  • BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 12/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsanspruch für Krankenhausbehandlung

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Ausschluss der gleichzeitigen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2012 - L 11 AS 1240/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2013 - L 11 KA 81/13
  • LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 48/11

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer zweiten Teilzulassung mit hälftigem

  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 43/00 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg -

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 10/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Facharzt für Innere

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R

    Konkurs eines Vertragsarztes, Verlegung des Vertragsarztsitzes

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2010 - L 11 KR 199/10

    Krankenversicherung

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

  • BVerfG, 17.06.1999 - 1 BvR 2507/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von Fachärzten

  • BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 29/09 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Aufwandspauschale an Krankenhäuser wegen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2010 - L 3 KA 75/07

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Nachholung einer rechtmäßigen Entscheidung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2010 - L 11 KA 9/10

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 62/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Arzt - keine gleichzeitige Teilnahme an

    Sie kann jedoch für einen Arzt jedenfalls im Rahmen ein und derselben Zulassung oder im Rahmen ein und desselben Anstellungsverhältnisses bei einem Vertragsarzt, einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder einem MVZ nur entweder für die hausärztliche oder für die fachärztliche Versorgung erteilt werden (gegen eine Zulassung zur jeweils hälftigen haus- und fachärztlichen Versorgung auch Harneit, ZMGR 2009, 357, 359; für eine Zulassung zur jeweils hälftigen haus- und fachärztlichen Versorgung: Beeretz, ZMGR 2007, 122, 131; Nebendahl in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl 2018, § 73 SGB V RdNr 3, 8; Pawlita in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB V, 3. Aufl 2016, § 95 RdNr 358; SG Dortmund Urteil vom 24.9.2014 - S 16 KA 315/11 - Juris RdNr 31; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.5.2016 - L 11 KA 102/14 - Juris RdNr 27, 47; wohl auch Schiller/Pavlovic, MedR 2007, 86, 89; Frehse/Lauber, GesR 2011, 278, 280; für die Möglichkeit zur Teilnahme sowohl an der haus- wie an der fachärztlichen Versorgung im Rahmen von zwei unterschiedlichen Zulassungen vgl Rademacker in Kasseler Komm, Stand Dezember 2018, § 73 SGB V RdNr 7) .

    Aus der Verortung der Regelungen des § 73 SGB V im ersten Titel ("Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung") und nicht im siebten Titel ("Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung") des zweiten Abschnitts des vierten Kapitels des SGB V folgt nicht, dass § 73 SGB V kein Maßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung für einen konkreten Arzt sein kann (aA LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.5.2016 - L 11 KA 102/14 - Juris RdNr 65) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2017 - L 11 KA 76/14

    Vertragsarztrecht; Zulassungsanspruch; Teilnahme an der vertragsärztlichen

    Die Zulassungsverordnungen regeln das Nähere über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, die erforderliche Bedarfsplanung und die Beschränkung von Zulassungen (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB V; Senat, Urteil vom 11.05.2016 - L 11 KA 102/14 -).
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