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   LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2018 - L 14 R 185/17   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2018 - L 14 R 185/17 (https://dejure.org/2018,48182)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.01.2018 - L 14 R 185/17 (https://dejure.org/2018,48182)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. Januar 2018 - L 14 R 185/17 (https://dejure.org/2018,48182)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Anspruch der Witwe auf Altersrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes als Sonderrechtsnachfolgerin nach Rücknahme des Leistungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 393
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (46)

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - verspätet

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2018 - L 14 R 185/17
    d.h. hier auf eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland galt, wobei diese in Art. 27 Abs. 2 S. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 normierte Fiktion der Stellung eines Antrages auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, hier der Bundesrepublik Deutschland nicht davon abhängig ist, ob dem in Israel gestellten Rentenantrag Hinweise auf deutsche Versicherungszeiten zu entnehmen sind (vgl. die Urteile des Bundessozialgerichts vom 12.2.2004 - BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 1, RdNr. 16; vom 8.12.2005 - SozR 4-6580 Art. 19 Nr. 2 RdNr 10 zum insoweit wortgleichen Art. 19 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit in seiner ursprünglichen Fassung vom 14.11.1985 (BGBl II 1988, 28, 625 - Abk Kanada SozSich) sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 19.04.2011 -B 13 R 20/10 R - juris-Rn. 20).

    Das BSG hat in dem Urteil B 13 R 20/10 R juris (Rdnr.19)) ausgeführt, dass Art. 27 Abs. 2 S.2 Abk Israel SozSich eine Antragsfiktion bewirkt, die keine ausdrückliche Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten, keine Übermittlung des israelischen Antrags an den Versicherungsträger und keine tatsächliche Kenntnis des deutschen Rentenversicherungsträgers voraussetzt.

    Die Aufspaltung dieses Streitgegenstands ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des BSG -B 13 R 20/10 R - und insbesondere des Urteils vom 07.02.2012- B 13 R 40/11 R - juris-, dessen Betrachtung der Senat sich anschließt - nicht möglich.

    Hierzu führt es aus (juris, Rdnr. 34): "Ob die Klägerin vor dem 30.6.2003 weitere Rentenanträge z.B. bei einem israelischen Versicherungsträger (mit Wirkung für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung: s hierzu Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 20/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-6480 Art. 27 Nr. 1 vorgesehen) gestellt hat, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben.

    Der vom Versicherten 1993 in Israel gestellte Rentenantrag auf israelische Rente gilt zwar nach Abkommensrecht gleichzeitig als Antrag auf deutsche Rente aus der deutschen Rentenversicherung, selbst wenn der Versicherte in diesem Antrag das Bestehen von deutschen Versicherungszeiten nicht kenntlich gemacht haben sollte (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 12.02.2010, L 14 R 3/08 (bestätigt durch das Urteil des BSG vom 19.04.2011, B 13 R 20/10 R, dort Rdn. 19).

    Dieser Antrag ist aber von der Rücknahmeerklärung des Bevollmächtigten vom 12.08.2003 mit erfasst worden, weil beiden Anträgen ein identischer Gegenstand zugrunde liegt, der sich nicht aufspalten lässt (BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 40/11 R, juris (dort Rdn. 34) und BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 20/10 R, juris).

  • BSG, 21.06.1990 - 12 RK 27/88

    Herstellungsanspruch bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2018 - L 14 R 185/17
    Die Aufklärungspflicht begründet regelmäßig kein subjektives Recht des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger; aus ihrer Verletzung erwächst dem Betroffenen daher grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90).

    Dabei kann auch eine unrichtige Information durch ausländische Stellen dem deutschen Rentenversicherungsträger, zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache, zuzurechnen sein, wenn dieser die ausländischen Verbindungsstellen seinerseits unzutreffend, etwa über bestehende Antragsfristen, informiert hat (BSG, Urteile vom 21.06.1990, a.a.O. und vom 23.05.1996, a.a.O.; anders jedoch BSG, Urteil vom 22.02.1989, 5 RJ 42/88, SozR 6961 § 7 Nr. 2, Rdn. 24).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verschulden eines ausländischen Versicherungsträgers die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfüllen würde (verneinend BSG, Urteil vom 22.02.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90 und Urteil vom 22.02.1989, 5 RJ 42/88, SozR 6961 § 7 Nr. 2, Rdn. 24; bejahend Urteil vom 23.05.1996, B 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Artikel 2 § 6 Nr. 15, wenn der deutsche Rentenversicherungsträger die ausländische Verbindungsstelle unzutreffend informiert hat und diese dann ihrerseits den Versicherten unrichtig informiert).

    Zu einem anderen Ergebnis kann der Senat auch nicht unter Würdigung der Entscheidungen des 9., 12. und 13. Senats des BSG gelangen, die der Bevollmächtigte der Klägerin seinem Klage- und Berufungsvortrag zugrunde gelegt hat, dass die Beklagte bei einer aus heutiger Sicht falschen Rechtsauslegung das Risiko dafür trage, dass Anspruchsteller durch eine objektiv falsche Auslegung oder Anwendung des Gesetzes seitens der Beklagten veranlasst worden seien, eine für sie ungünstige Erklärung abzugeben bzw. dass die Behörde durch eigene Ermittlungsfehler die Ursache dafür gesetzt habe, dass ein Beratungsbedürfnis nicht erkannt worden sei, letztlich, dass das fehlerhafte Handeln der Beklagten bis zum Jahr 2009 in Form einer falschen Auslegung oder Anwendung des Gesetzes (ZRBG) einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründe (BSG, Urteile vom 15.12.1983, 12 RK 1/82 und 12 RK 6/83 in juris; vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90; vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), ohne dass es insoweit auf ein Verschulden der Beklagten ankomme (BSG, Urteile vom 09.05.1979, 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11; vom 12.10.1979, 12 RK 47/77, BSGE 49, 76; vom 15.12.1983, 12 RK 6/83 in juris; vom 28.02.1984, 12 RK 31/83, SozR 1200 § 14 Nr. 16; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13).

  • BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 17/95

    Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2018 - L 14 R 185/17
    Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger entweder seine Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über ihre sozialen Rechte durch unrichtige oder missverständliche Allgemeininformationen (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15) oder die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung, zur Auskunft und zu Hinweisen nach §§ 14 und 15 sowie 115 Absatz 6 SGB VI nicht verletzt hätte (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, a.a.O., m.w.N. und vom 25.01.1996, 7 RAr 60/94, SozR 3- 3200 § 86a Nr. 2); Voraussetzung ist weiter, dass die verletzte Pflicht dem Sozialleistungsträger gerade gegenüber dem Versicherten oblag, diesem also ein entsprechendes subjektives Recht einräumt, und dass die objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung zumindest gleichwertig (neben anderen Bedingungen) einen Nachteil des Versicherten bewirkt hat und dass die verletzte Pflicht darauf gerichtet war, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (Schutzzweckzusammenhang); schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können, d.h. die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (BSG, Urteile vom 23.10.2014, B 11 AL 7/14 R, SozR 4 4300 § 125 Nr. 5, Rdn. 35; vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, SozR 4 2400 § 26 Nr. 3, Rdn. 24; vom 19.12.2013, B 2 U 14/12 R, Sozr 4 2700 § 140 Nr. 1, Rdn. 23 und vom 19.12.2013, B 2 U 17/12 R, SozR 4 2700 § 73 Nr. 1, Rdn. 37).

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Versicherungsträger eine unrichtige oder missverständliche Allgemeininformation z.B. in Merkblättern oder Broschüren verbreitet hat und ein Versicherter dadurch etwa von der (rechtzeitigen) Ausübung eines Gestaltungsrechts abgehalten worden ist (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15).

    Dabei kann auch eine unrichtige Information durch ausländische Stellen dem deutschen Rentenversicherungsträger, zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache, zuzurechnen sein, wenn dieser die ausländischen Verbindungsstellen seinerseits unzutreffend, etwa über bestehende Antragsfristen, informiert hat (BSG, Urteile vom 21.06.1990, a.a.O. und vom 23.05.1996, a.a.O.; anders jedoch BSG, Urteil vom 22.02.1989, 5 RJ 42/88, SozR 6961 § 7 Nr. 2, Rdn. 24).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verschulden eines ausländischen Versicherungsträgers die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfüllen würde (verneinend BSG, Urteil vom 22.02.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90 und Urteil vom 22.02.1989, 5 RJ 42/88, SozR 6961 § 7 Nr. 2, Rdn. 24; bejahend Urteil vom 23.05.1996, B 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Artikel 2 § 6 Nr. 15, wenn der deutsche Rentenversicherungsträger die ausländische Verbindungsstelle unzutreffend informiert hat und diese dann ihrerseits den Versicherten unrichtig informiert).

  • BSG, 25.10.1984 - 11 RA 18/84

    Zeitpunkt des Todes des Berechtigten - Tatsächlich bestehende Verfahrenslage -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2018 - L 14 R 185/17
    Das BSG hat in einem Urteil vom 25.10.1984 (11 RA 18/84 - BSGE 57, 215 = SozR 1200 § 59 Nr. 6) - mit dem sich der 8. Senat überhaupt nicht auseinander gesetzt hat - ausgeführt, dass § 59 Satz 2 SGB I nicht darauf abstelle, welche Verfahrenslage im Zeitpunkt des Todes hätte bestehen können oder müssen; maßgebend sei nur die in diesem Zeitpunkt tatsächlich bestandene Verfahrenslage.

    Gegen den von der Klägerin im Zusammenhang mit § 59 S. 2 SGB I geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sind auch die nachstehenden Ausführungen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 25. Oktober 1984 - 11 RA 18/84 -, die sich das erkennende Gericht zu eigen macht und die aus den im vorigen Abschnitt genannten Gründen auch, für den vorliegenden, in den wesentlichen Punkten gleichgelagerten Fall gültig sind, ins Feld zu führen, wenn es dort heißt: "Nach § 31 Abs. 2 AVG ist, wenn der Empfänger einer Rente wegen BU die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld erfüllt, die Rente im Falle des § 25 Abs. 5 AVG, d.h. mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt, von Amts wegen in das Altersruhegeld umzuwandeln.

    Grundsätzlich kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen des § 59 Satz 2 SGB I entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift auf die tatsächliche Anhängigkeit des Verwaltungsverfahrens an, nicht darauf, ob das Verfahren bei konkreter Sachbehandlung hätte anhängig sein müssen; eine Fiktion eines tatsächlich nicht anhängigen Verwaltungsverfahren im Wege der Korrektur durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist insofern nicht zulässig (BSG, Urteil vom 25.10.1984, 11 RA 18/84, BSGE 57, 215 ff.; vgl. auch Urteile des LSG NRW vom 13.12.2000, L 17 U 231/97 in juris, dort Rdn. 67, und vom 03.12.2008, L 17 U 46/98 in juris, dort Rdn. 30 f.).

    Denn § 59 Satz 2 SGB I stellt nicht darauf ab, welche Verfahrenslage im Zeitpunkt des Todes hätte bestehen können oder müssen; maßgebend ist nur die in diesem Zeitpunkt tatsächlich bestehende Verfahrenslage; der Gesetzgeber hat dabei einen Anspruchsübergang für den Fall, dass Verfahrensmaßnahmen - und sei es aufgrund eines fehlerhaften Verwaltungshandelns - unterblieben waren, nicht vorgesehen; Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz eine Lücke enthält, wenn der Versicherungsträger für das Unterbleiben (allein oder mit-) verantwortlich ist, sind nicht erkennbar; die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit lassen sich jedenfalls nicht dafür ins Feld führen; sie können im Rahmen des § 59 Satz 2 SGB I schon deshalb nicht maßgebend sein, weil der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift notwendigerweise begründete Ansprüche abschneidet, da unbegründete Ansprüche ohnehin nicht übergehen können (BSG, Urteil vom 25.10.1984, 11 RA 18/84, a.a.O.).

  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 19/92

    Rentenversicherungsträger - Informationspflicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2018 - L 14 R 185/17
    Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger entweder seine Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über ihre sozialen Rechte durch unrichtige oder missverständliche Allgemeininformationen (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15) oder die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung, zur Auskunft und zu Hinweisen nach §§ 14 und 15 sowie 115 Absatz 6 SGB VI nicht verletzt hätte (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, a.a.O., m.w.N. und vom 25.01.1996, 7 RAr 60/94, SozR 3- 3200 § 86a Nr. 2); Voraussetzung ist weiter, dass die verletzte Pflicht dem Sozialleistungsträger gerade gegenüber dem Versicherten oblag, diesem also ein entsprechendes subjektives Recht einräumt, und dass die objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung zumindest gleichwertig (neben anderen Bedingungen) einen Nachteil des Versicherten bewirkt hat und dass die verletzte Pflicht darauf gerichtet war, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (Schutzzweckzusammenhang); schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können, d.h. die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (BSG, Urteile vom 23.10.2014, B 11 AL 7/14 R, SozR 4 4300 § 125 Nr. 5, Rdn. 35; vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, SozR 4 2400 § 26 Nr. 3, Rdn. 24; vom 19.12.2013, B 2 U 14/12 R, Sozr 4 2700 § 140 Nr. 1, Rdn. 23 und vom 19.12.2013, B 2 U 17/12 R, SozR 4 2700 § 73 Nr. 1, Rdn. 37).

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Versicherungsträger eine unrichtige oder missverständliche Allgemeininformation z.B. in Merkblättern oder Broschüren verbreitet hat und ein Versicherter dadurch etwa von der (rechtzeitigen) Ausübung eines Gestaltungsrechts abgehalten worden ist (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15).

    Voraussetzung für das Entstehen einer Beratungspflicht nach § 14 SGB I ist ein Beratungsbegehren oder zumindest ein konkreter Anlass zur Beratung (BSG, Urteile vom 21.03.1990, 7 RAr 36/88, BSGE 66, 258; vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12, und vom 16.06.1994, 13 RJ 25/93, SozR 3-1200 § 14 Nr. 15); für eine Auskunftspflicht im Sinne des § 15 SGB I ist es ebenfalls erforderlich, dass ein entsprechender Informationsbedarf der Versicherten für den zuständigen Versicherungsträger oder eine andere auskunftspflichtige Stelle offen zu Tage tritt (BSG, Urteil vom 28.09.1976, 3 RK 7/76, BSGE 42, 224).

  • BSG, 12.10.1979 - 12 RK 47/77

    Herstellungsanspruch - Unrichtige Rechtsauskunft des Versicherungsträgers -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2018 - L 14 R 185/17
    Zu einem anderen Ergebnis kann der Senat auch nicht unter Würdigung der Entscheidungen des 9., 12. und 13. Senats des BSG gelangen, die der Bevollmächtigte der Klägerin seinem Klage- und Berufungsvortrag zugrunde gelegt hat, dass die Beklagte bei einer aus heutiger Sicht falschen Rechtsauslegung das Risiko dafür trage, dass Anspruchsteller durch eine objektiv falsche Auslegung oder Anwendung des Gesetzes seitens der Beklagten veranlasst worden seien, eine für sie ungünstige Erklärung abzugeben bzw. dass die Behörde durch eigene Ermittlungsfehler die Ursache dafür gesetzt habe, dass ein Beratungsbedürfnis nicht erkannt worden sei, letztlich, dass das fehlerhafte Handeln der Beklagten bis zum Jahr 2009 in Form einer falschen Auslegung oder Anwendung des Gesetzes (ZRBG) einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründe (BSG, Urteile vom 15.12.1983, 12 RK 1/82 und 12 RK 6/83 in juris; vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90; vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), ohne dass es insoweit auf ein Verschulden der Beklagten ankomme (BSG, Urteile vom 09.05.1979, 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11; vom 12.10.1979, 12 RK 47/77, BSGE 49, 76; vom 15.12.1983, 12 RK 6/83 in juris; vom 28.02.1984, 12 RK 31/83, SozR 1200 § 14 Nr. 16; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13).

    Aus dem gleichen Grund führen auch die Entscheidungen des BSG vom 12.10.1979 (12 RK 47/7, BSGE 49, 76), 09.05.1979 ( 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11, 15.12.1983 (12 RK 6/83 in juris), 28.02.1984 (12 RK 31/83, SozR 1200 § 14 Nr. 16) und 24.10.1985 (12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13) nicht weiter, nach denen ein - hier nicht vorliegendes - im Zeitpunkt der Ausübung bereits objektiv fehlerhaftes Verhalten der Verwaltung, das einen Herstellungsanspruch begründet, nicht subjektiv schuldhaft (vorwerfbar) zu sein braucht.

    Deutlich wird dies umgekehrt auch aus der Entscheidung des BSG vom 12.10.1979 (12 RK 47/77), in der das BSG ausgeführt hat, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch bestehe, wenn der Versicherungsträger im Zeitpunkt der Auskunftserteilung eine bereits damals objektiv unrichtige Auskunft erteilt habe, er zu diesem Zeitpunkt aber von der Richtigkeit seiner Rechtsansicht habe ausgehen dürfen.

  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 40/11 R

    Rentenversicherung - früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2018 - L 14 R 185/17
    Die Aufspaltung dieses Streitgegenstands ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des BSG -B 13 R 20/10 R - und insbesondere des Urteils vom 07.02.2012- B 13 R 40/11 R - juris-, dessen Betrachtung der Senat sich anschließt - nicht möglich.

    Das BSG hat sich in dem Urteil B 13 R 40/11 R unter anderem mit der Frage befasst, wie sich die bestandskräftige Entscheidung über einen deutschen Altersrentenantrag auf einen bereits zuvor gestellten israelischen Antrag auswirkt.

    Dieser Antrag ist aber von der Rücknahmeerklärung des Bevollmächtigten vom 12.08.2003 mit erfasst worden, weil beiden Anträgen ein identischer Gegenstand zugrunde liegt, der sich nicht aufspalten lässt (BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 40/11 R, juris (dort Rdn. 34) und BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 20/10 R, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 250/13

    Zahlbarmachung der Renten von Ghettobeschäftigten als rassisch Verfolgte des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2018 - L 14 R 185/17
    - Dass die Rücknahmeerklärung vom 08.08.2003, die am 12.08.2003 bei der Beklagten eingegangen ist, auch den israelischen Rentenantrag des Versicherten, soweit dieser sich auf die Gewährung einer deutschen Altersrente bezog, mit umfasst, leitet das Gericht aus der nachfolgend wiedergegebenen Argumentation des Urteils des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2013 - L 14 R 250/13 -, der sich das Gericht nach eigener Überprüfung voll inhaltlich anschließt, ab.

    Diese Rechtsgedanken aus dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25; Oktober 2013 - L 14 R 250/13 - sind in jeder Hinsicht auf die Rücknahmeerklärung vom 08.08.2003, die am 12.08.2003 bei der Beklagten eingegangen ist, zu übertragen.

    Ansonsten läge eine unzulässige Aufspaltung einer einheitlichen Sache vor (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 25.10.2013, etwa L 14 R 250/13, juris, dort Rdn. 39; die nachgehende Revision beim BSG, B 13 R 3/14 R, erledigte sich am 28.10.2014 durch ein Anerkenntnis) und es würde der Sinn der Antragsfiktion des Artikel 27 DISVA verkannt, der darin besteht, die Antragstellung zu vereinfachen, nicht hingegen darin, zwei gleichartige Anträge nebeneinander und mit gegebenenfalls unterschiedlichem Schicksal zu konstruieren.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2016 - L 14 R 779/15

    Regelaltersrente; Berücksichtigung von Beitragszeiten in einem Ghetto; Wirksame

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2018 - L 14 R 185/17
    Denn aus dem in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2016 - L 14 R 779/15 -juris Rdn. 73 erwähnten Schreiben der Beklagten vom 17.03.2003, das an die damalige Vertreterin der dortigen Versicherten in Israel, Frau K H, die auch die damalige Vertreterin des hiesigen Versicherten gewesen ist (siehe dazu den ersten Absatz der Seite 2 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 31.10.2016 (Bl. 51 der Gerichtsakte)), gerichtet war, ist zu entnehmen, dass selbst die Beklagte damals der Auffassung war, dass die Rechtsfrage, ob es sich bei Transnistrien um ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet im Sinne des damals geltenden § 1 Abs. 1 ZRBG handelte, einer höchstrichterlichen Klärung bedürfe, und wenn die damalige Vertretung des Versicherten dann das in diesem Schreiben enthaltene Angebot der jetzigen Beklagten, das schon anhängig gemachte Verwaltungsverfahren bis zu dieser höchstrichterlichen Klärung zum Ruhen zu bringen, nicht annahm, sondern stattdessen am 12.08.2003 den Antrag auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zurücknahm, so kann keine Rede davon sein, dass eine fehlerhafte Beratung oder Auskunft des Rentenversicherungsträgers dafür ursächlich gewesen wäre, dass die Vertretung des hiesigen Versicherten mit Schreiben vom 08.08.2003, bei der Beklagten eingegangen am 12.08.2003, den Antrag auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zurücknahm.

    Zudem gelten die nachfolgenden Ausführungen in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2016 - L 14 R 779/15 - zu der Frage eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem Verhalten (einschließlich eines Unterlassens) der Beklagten und der von der dortigen Klägerseite ebenfalls erklärten Antragsrücknahme sinngemäß auch für den hier vorliegenden Fall, wenn es dort heißt: "Soweit der Bevollmächtigte im Übrigen behauptet, die Verstorbene habe im Vertrauen auf , die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Verwaltung keine Chancen auf eine erfolgreiche Bearbeitung des Antrags gesehen, handelt es sich nur um eine Mutmaßung.

    Denn die Klägerin hat - unabhängig von weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Regelaltersrente auf der Grundlage des § 35 SGB VI (in der seit dem 01.01.2008 unverändert geltenden Fassung) und nach Maßgabe des ZRBG - bereits deshalb keinen Anspruch auf Zahlung einer Regelaltersrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes N, weil es an einer wirksamen Antragstellung des Versicherten gemäß § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI fehlt (vgl. zu allem Folgenden das Urteil des erkennenden Senats vom 26.02.2016, L 14 R 779/15, juris; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 26.02.2016, B 5 R 161/16 B, als unzulässig verworfen).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2008 - L 17 U 46/08

    Verletzung der Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten in der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2018 - L 14 R 185/17
    Denn insoweit gilt die dagegen sprechende Argumentation des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 03.12.2008 - L 17 U 46/08 - auch für den vorliegenden, in den wesentlichen Punkten gleichgelagerten Fall.

    Dazu hat nämlich das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 3. Dezember 2008 - L 17 U 46/08 -, dem sich das Gericht in jeder Hinsicht anschließt, ausgeführt, dass eine Korrektur des § 59 S. 2 SGB I durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, die in einer Fiktion des tatsächlich nicht anhängigen Verwaltungsverfahrens zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten bestünde, nicht mit dem Zweck der insoweit nicht eingehaltenen Norm des § 59 S. 2 SGB I in Einklang zu bringen ist.

    Diese Ausführungen des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem vorgenannten Urteil vom 03.12.2008 - L 17 U 46/08 - gelten - wie bereits oben ausgeführt - in gleicher Weise für den hier vorliegenden, in den wesentlichen Punkten gleichgelagerten Fall.

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 28/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

  • BSG, 08.11.1995 - 13 RJ 5/95

    Neuberechnung von Bestandsrenten ab dem 1.1.1992

  • BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 60/94

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei nicht erkennbarer Gesetzesänderung

  • BSG, 19.05.2009 - B 5 R 26/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

  • BSG, 22.02.1989 - 5 RJ 42/88

    Frist für die Wiedereinzahlung erstatteter Beiträge nach Nr. 7 Buchst. d des

  • BSG, 24.10.1985 - 12 RK 48/84

    Nachentrichtungsantrag - Frist - Verfolgter - Härteausgleich - Entschädigung für

  • BSG, 28.02.1984 - 12 RK 31/83

    Herstellungsanspruch - Verfahrensmängel - Beratung von Amts - Aufklärung im

  • BSG, 15.12.1983 - 12 RK 6/83
  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 54/99 R

    Rentenbeginn bei verspäteter Antragstellung, Stammrecht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2000 - L 17 U 231/97

    Anspruch auf Sterbegeld und Witwenrente sowie Pflegegeldleistungen aus

  • BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R

    Altersruhegeldanspruch - Vollendung des 65. Lebensjahres -

  • LSG Sachsen, 26.04.2007 - L 2 U 114/05

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei Feststellung einer Berufskrankheit

  • BGH, 04.12.1991 - IV ZB 4/91

    Wirksame Zustellung eines Versäumnisurteils an eine im Ausland wohnende Partei

  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 25/93

    Selbstständige - Feiwillige Weiterversicherung - Pflichtbeiträge

  • BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 36/88

    Geltendmachung eines ruhender Anspruch auf Arbeitslosengeld iS. von § 125 Abs. 2

  • BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 43/94

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse bei rückwirkender Bewilligung einer

  • BSG, 02.06.2009 - B 13 R 81/08 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto -

  • BSG, 02.06.2009 - B 13 R 139/08 R

    Zahlbarmachung von Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto -

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 66/08 R

    Anerkennung eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in einem

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 26/08 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

  • BSG, 08.10.1998 - B 8 KN 1/97 U R

    Berufskrankheit - anhängiges Verwaltungsverfahren - unzuständiger Leistungsträger

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2010 - L 14 R 3/08

    Rentenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2013 - L 9 R 4622/11

    Altersrente - Erlöschen des Anspruchs - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

  • BSG, 30.04.2013 - B 12 R 12/11 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - keine beitragsrechtliche Rückbeziehung des

  • BSG, 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung -

  • BSG, 19.12.2013 - B 2 U 14/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Ausland -

  • BSG, 05.03.2014 - B 12 R 1/12 R

    Rentenversicherung - Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge

  • BSG, 28.09.1976 - 3 RK 7/76
  • BSG, 15.12.1983 - 12 RK 1/82
  • BSG, 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Nahtlosigkeitsregelung - Anspruchsvoraussetzung der

  • BSG, 18.08.2016 - B 5 R 161/16 B
  • BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R

    Sozialversicherungsabkommen - Rentenantrag - Rentenanspruch - Fiktion -

  • BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 35/05 R

    Sozialversicherungsabkommen - Rentenantrag - Rentenanspruch - Fiktion

  • BSG, 21.09.1962 - 10 RV 1059/59
  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 72/11 R

    Keine Sonderregelung für die Nachzahlung von "Ghetto-Renten"

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 3 R 886/18

    Anspruch auf den früheren Beginn einer Regelaltersrente durch eine rückwirkende

    Nach der Entscheidung des LSG NRW vom 12.01.2018 - L 14 R 185/17 - "fordern die Entscheidungen des 12. Senats des BSG für einen Herstellungsanspruch, dass das gerügte Verhalten bereits im Zeitpunkt der Ausübung fehlerhaft gewesen sein muss, wozu die spätere Erkenntnis der Fehlerhaftigkeit nicht ausreicht." Die ablehnende Entscheidung habe im Einklang mit der bis dahin auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärten Rechtslage zu Transnistrien und nicht auf einem objektiven Fehlverhalten durch etwaige Falschanwendung von Gesetzen bzw. Rechtsprechung im Zeitpunkt der Anwendung gestanden.
  • BSG, 14.04.2021 - B 10 ÜG 2/21 BH

    Parallelentscheidung zu BSG B 10 ÜG 3/21 BH v. 14.04.2021

    Bei der Zustellung eines Urteils an einen inländischen Bevollmächtigen handelt es sich um eine Zustellung im Inland (vgl LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.1.2018 - L 14 R 185/17 - juris RdNr 51; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 87 RdNr 3 mwN) , auch wenn der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland hat; insofern galt hier nicht die Beschwerdeeinlegungsfrist entsprechend § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG von drei Monaten.
  • BSG, 14.04.2021 - B 10 ÜG 3/21 BH

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Zustellung einer Entscheidung

    Bei der Zustellung eines Urteils an einen inländischen Bevollmächtigen handelt es sich um eine Zustellung im Inland (vgl LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.1.2018 - L 14 R 185/17 - juris RdNr 51; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 87 RdNr 3 mwN) , auch wenn der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland hat; insofern galt hier nicht die Beschwerdeeinlegungsfrist entsprechend § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG von drei Monaten.
  • BSG, 14.04.2021 - B 10 ÜG 1/21 BH

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Ablehnung eines

    Bei der Zustellung eines Urteils an einen inländischen Bevollmächtigen handelt es sich um eine Zustellung im Inland (vgl LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.1.2018 - L 14 R 185/17 - juris RdNr 51; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 87 RdNr 3 mwN) , auch wenn der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland hat; insofern galt hier nicht die Beschwerdeeinlegungsfrist entsprechend § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG von drei Monaten.
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