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   LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2011 - L 9 SO 105/10   

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https://dejure.org/2011,18828
LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2011 - L 9 SO 105/10 (https://dejure.org/2011,18828)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.05.2011 - L 9 SO 105/10 (https://dejure.org/2011,18828)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - L 9 SO 105/10 (https://dejure.org/2011,18828)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2005 - L 9 B 9/05

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2011 - L 9 SO 105/10
    Die Kostenübernahme setze allerdings voraus, dass die Dauer der Inhaftierung einer engen zeitlichen Begrenzung unterliege (Hinweis u.a. auf LSG NRW, Beschluss vom 19.05.2005, L 9 B 9/05 SO ER).

    Daneben werde aber auch dafür plädiert, die Höchstdauer der erforderlichen engen zeitlichen Begrenzung auf ein Jahr auszudehnen (Hinweis auf LSG NRW, Beschluss vom 19.05.2005, L 9 B 9/05 SO ER).

    Sie ist im Ergebnis davon ausgegangen, dass inhaftierte Hilfesuchende (nur) dann einen Anspruch auf Übernahme der Mietzinszahlungen haben, wenn sie eine kurzzeitige Haftstrafe verbüßen (von unter einem Jahr; vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 19.05.2005, L 9 B 9/05 SO ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2005 - L 8 AS 196/05

    Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung während der Dauer der Verbüßung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2011 - L 9 SO 105/10
    In der Rechtsprechung werde teilweise die Auffassung vertreten, dass eine enge zeitliche Begrenzung nur angenommen werden könne, wenn die Haft nicht länger als sechs Monate andauere (Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.09.2005, L 8 AS 196/05 ER; OVG Niedersachen, Beschluss vom 04.12.2000, 4 M 3681/00).
  • OVG Niedersachsen, 04.12.2000 - 4 M 3681/00

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Lagerung von Möbeln und sonstiger Habe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2011 - L 9 SO 105/10
    In der Rechtsprechung werde teilweise die Auffassung vertreten, dass eine enge zeitliche Begrenzung nur angenommen werden könne, wenn die Haft nicht länger als sechs Monate andauere (Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.09.2005, L 8 AS 196/05 ER; OVG Niedersachen, Beschluss vom 04.12.2000, 4 M 3681/00).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2015 - L 8 SO 75/11

    Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten; Unbestimmter

    Für die Hilfesuchenden müssen soziale Schwierigkeiten gravierender Natur bestehen, die deutlich über das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten hinausgehen, wodurch das Leben in der Gemeinschaft erheblich und nicht nur vorübergehend eingeschränkt wird (Urteil des Senats vom 27. Januar 2011 - L 8 SO 85/08 -, Juris RdNr. 22 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mai 2011 - L 9 SO 105/10 , Juris RdNr. 32 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2010 - L 23 SO 46/10 B ER , Juris RdNr. 15; Bieback, aaO, § 67 SGB XII RdNr. 17).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - L 12 SO 174/20
    Die Übernahme der Kosten für die Einlagerung von Hausrat während einer Inhaftierung mag zwar grundsätzlich ebenfalls als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in Betracht kommen (vgl. LSG NRW Urteil vom 12.05.2011, L 9 SO 105/10, juris Rn. 38; Wehrhahn a.a.O. § 68 Rn. 34; s. auch Niedersächsisches OVG Beschluss vom 04.12.2000, 4 M 3681/00, juris Rn. 11, wonach allerdings die Hilfe zum Lebensunterhalt einschlägig sei).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2015 - L 8 SO 75/11

    Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten -

    Für die Hilfesuchenden müssen soziale Schwierigkeiten gravierender Natur bestehen, die deutlich über das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten hinausgehen, wodurch das Leben in der Gemeinschaft erheblich und nicht nur vorübergehend eingeschränkt wird (Urteil des Senats vom 27. Januar 2011 - L 8 SO 85/08 -, Juris RdNr. 22 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mai 2011 - L 9 SO 105/10 -, Juris RdNr. 32 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2010 - L 23 SO 46/10 B ER -, Juris RdNr. 15; Bieback, aaO, § 67 SGB XII RdNr. 17).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2011 - L 20 SO 76/08
    Die Zeiträume gehen von sechs bis hin zu 18 Monaten (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 4.12.2000 - 4 M 3681/00 Rn. 13 [nur bis sechs Monate]; Bätz, "Taschengeld" und Wohnungskosten für Untersuchungshäftlinge, VR 2006, 160 ff. [164] - bis 18 Monate; Blüggel a.a.O. [etwa 1 Jahr]; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.5.2005 - L 9 B 9/05 SO ER Rn. 18 und Urteil vom 12.5.2011 - L 9 SO 105/10 Rn. 38 [nur kurzfristige Haftstrafen, maximal nur ein Jahr bis zur Entlassung]; Bieback a.a.O. [Übernahme für mehr als ein Jahr nicht gerechtfertigt]).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2012 - L 8 SO 329/12
    Diese müssen vielmehr gravierender Natur sein und deutlich über das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten hinaus gehen, (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2011, L 8 SO 85/08, Juris Rdnr. 22 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mai 2011, L 9 SO 105/10, Juris Rdnr. 32 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2010, L 23 SO 46/10 B ER, Juris Rdnr. 15).

    Es müssen Umstände bestehen, die dazu führen, dass bei der betreffenden Person eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, die auf Dauer eine Ausgliederung aus der Gemeinschaft erwarten lässt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mai 2011, L 9 SO 105/10, Juris Rdnr. 32 m.w.N.).

  • SG Duisburg, 12.12.2017 - S 49 AS 3784/15

    Rückforderung und Erstattung der bewilligten Unterkunftskosten augrund der

    Das Gericht kann hier jedoch offenlassen, ob dem Kläger gegenüber dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger für die Zeit seiner Inhaftierung bspw. nach §§ 67, 68 SGB XII ein Anspruch auf zuschussweise Übernahme der Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 13.10.2014 bis zum 31.10.2014 zugestanden hat (vgl. zu diesem Anspruch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.05.2011 - L 9 SO 105/10, juris, Rn. 27 ff.; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 68 SGB XII, Rn. 33) oder zumindest ein Anspruch auf weitere Darlehensleistungen nach § 36 SGB XII bestand.
  • SG Karlsruhe, 04.11.2014 - S 1 SO 2630/14

    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten für die Erhaltung einer Wohnung während einer

    Um einen Anspruch auf Leistungen insoweit zu begründen, muss die Erhaltung der Wohnung noch möglich sein (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 15.04.2011 - L 14 AS 218/11 B ER - und vom 09.05.2012 - L 23 SO 9/12 B PKH - LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2006 - L 20 SO 36/06 - und vom 12.05.2011 - L 9 SO 105/10 - Bay. LSG vom 17.09.2009 - L 18 SO 111/09 B ER - sowie LSG Baden-Württemberg vom 29.04.2014 - L 7 SO 4195/13 B -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.04.2013 - L 8 SO 384/12
    Diese müssen vielmehr gravierender Natur sein und deutlich über das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten hinaus gehen (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2011, L 8 SO 85/08, Juris Rdnr. 22 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mai 2011, L 9 SO 105/10, Juris Rdnr. 32 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2010, L 23 SO 46/10 B ER, Juris Rdnr. 15).

    Es müssen Umstände bestehen, die dazu führen, dass bei der betreffenden Person eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, die auf Dauer eine Ausgliederung aus der Gemeinschaft erwarten lässt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mai 2011, L 9 SO 105/10, Juris Rdnr. 32 m.w.N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.04.2013 - L 8 SO 392/09
    Es müssen für die Hilfesuchenden soziale Schwierigkeiten gravierender Natur bestehen, die deutlich über das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten hinausgehen, wodurch das Leben in der Gemeinschaft erheblich und nicht nur vorübergehend eingeschränkt wird (Urteil des Senats vom 27. Januar 2011 - L 8 SO 85/08 -, Juris Rdnr. 22 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mai 2011 - L 9 SO 105/10, Juris Rdnr. 32 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2010 - L 23 SO 46/10 B ER, Juris Rdnr. 15; Bieback, aaO, § 67 SGB XII Rdnr. 17).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.04.2014 - L 7 SO 4195/13
    Denn nach der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung kommen zwar Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII zur Erhaltung einer Wohnung während einer kurzzeitigen Haft des Mieters in Betracht, jedoch muss die Erhaltung der Wohnung noch möglich sein (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - L 7 SO 3186/06 - LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - L 23 SO 9/12 B PKH - juris Rdnr. 21 f.; vom 15. April 2011 - L 14 AS 218/11 B ER - juris Rdnr. 13; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2011 - L 9 SO 105/10 - juris Rdnr. 38; Urteil vom 11. September 2006 - L 20 SO 36/06 - juris Rdnr. 37; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 2010 - L 8 SO 10/09 B - juris Rdnr. 38, Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. September 2009 - L 18 SO 111/09 B ER- juris Rdnr. 24; vgl. ferner Terminbericht Nr. 61/13 zum Urteil des BSG vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 24/12 R - Bieback in Grube/Wahrendorf, a.a.O. § 68 Rdnr. 22; Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 68 Rdnr. 25).
  • SG Oldenburg, 23.10.2012 - S 22 SO 79/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2012 - L 8 SO 154/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2013 - L 8 SO 351/10
  • SG Gelsenkirchen, 03.08.2012 - S 2 SO 254/11

    Übernahme der Kosten der Unterkunft während der Zeit einer Haft

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