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   LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 7/19   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 7/19 (https://dejure.org/2019,56549)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.12.2019 - L 5 P 7/19 (https://dejure.org/2019,56549)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - L 5 P 7/19 (https://dejure.org/2019,56549)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 911
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 28.06.2001 - B 3 P 7/00 R

    Pflegeversicherung - Aufsicht zur Verhinderung übermäßigen Essens - keine

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 7/19
    Für dieses Ergebnis sprächen auch zwei ältere Entscheidungen des BSG (Urteile vom 13.03.2001 - B 3 P 17/00 R; vom 28.06.2001, - B 3 P 7/00 R), in denen der zuständige 3. Senat für einschlägige Fallgestaltungen ohne weiteres von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 104 SGB X und von einem Antragsrecht des Sozialhilfeträgers nach der Vorgängerregelung zu § 95 SGB XII - § 91a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ausgegangen sei.

    Die Klage ist hinsichtlich der mit der Berufung allein noch beantragten Übernahme von Pflegeaufwendungen als Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, S. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und hinsichtlich der mit der Berufung (hilfsweise) geltend gemachten Erstattung von Leistungen (aus eigenem Recht) auch als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zwar statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2001, B 3 P 7/00 R, Rn. 13; Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 7/13, Rn. 13 und 16, je juris; zur Möglichkeit der gleichzeitigen Geltendmachung von § 95 SGB XII und Erstattung vgl. Armbruster in: JurisPK-SGBXII, Stand: 18.01.2017, § 95 Rn. 110 m.w.N.).

    Der Senat verkennt nicht, dass der 3. Senat des BSG in einer Entscheidung zu der vom Wortlaut identischen Vorgängernorm des § 95 SGB XII - § 91a BSHG - allerdings ohne nähere Begründung bzw. weitere Ausführungen zu den Anforderungen an die Erstattungsberechtigung - eine gesetzliche Prozessstandschaft bezogen auf Leistungen nach § 43a SGB XI bejaht hat (vgl. Urteil vom 28.06.2001, B 3 P 7/00 R, juris, Rn. 14) und in einer weiteren Entscheidung (vgl. Urteil vom 13.03.2001, B 3 P 17/00 R, juris, Rn. 12) ebenfalls ohne nähere Begründung von einer Nachrangigkeit der stationären Eingliederungshilfeleistungen gegenüber der pauschalen Leistung nach § 43a SGB XI ausgegangen ist.

    Es handelt sich gerade nicht um einen Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers oder der Einrichtung der Behindertenhilfe gegen die Pflegekasse (BSG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O., Rn. 27; Reimer in: Hauk/Noftz, SGB XI, Stand: 02/18, § 43a Rn. 3).

    Nach § 43a Abs. 1 SGB XI in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung waren indes anspruchsberechtigt nur "Pflegebedürftige" im Sinne des alten Rechts (§§ 14, 15), was damit zwingend mindestens Pflegestufe I voraussetzt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2001, a.a.O., Rn. 17; aus der Literatur statt vieler: Udsching, SGB XI, 4. Aufl. 2015, § 43a Rn. 3; Dalichau, SGB XI, 2014, § 43a Rn. 43).

    Zum einen weicht die vorliegende Entscheidung mit der Annahme der fehlenden Nachrangigkeit von Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber den Pflegeleistungen von zwei Entscheidungen des BSG (Urteil vom 28.06.2001, B 3 P 7/00 R, juris, Rn. 14 und Urteil vom 13.03.2001, B 3 P 17/00 R, juris, Rn. 12) im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ab; zum anderen hat das BSG die Frage, ob der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe für die in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe erbrachten Pflegeleistungen tatsächlich durchbrochen wird, in seiner jüngsten Entscheidung vom 25.01.2017 (B 3 P 2 /15 R, juris, Rn. 23) selbst ausdrücklich offen gelassen und damit nahegelegt, dass insoweit weiterhin Klärungsbedarf besteht, der überdies auch die Annahme grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) rechtfertigt.

  • BSG, 20.04.2016 - B 3 P 1/15 R

    Pflegeversicherung - Aufenthalt eines Pflegebedürftigen in vollstationärer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 7/19
    Ein Nachrangverhältnis der Leistungen nach § 43a SGB XI zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII liege indes nach ganz herrschender Meinung (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2017, B 3 P 2/15 R; BSG, Urteil vom 20.04.2016, B 3 P 1/15 R; vgl. aus der Literatur: Udsching in Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl. 2018, § 13 Rn. 20; Luik in: Schlegel/Völzke, jurisPK-SGB XI, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn. 108) nicht vor.

    Für das Verhältnis der beiden hier betroffenen Leistungsformen bestimmt jedoch § 13 Abs. 3 S. 3 SGB XI in der maßgeblichen Fassung vom 21.12.2015, nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass in Abweichung zu den von § 13 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB XII erfassten Leistungen die Eingliederungshilfe im Verhältnis zur sozialen Pflegeversicherung gerade nicht nachrangig ist (grundlegend: BSG, Urteil vom 20.04.2016, B 3 P 1/15 R, juris, Rn. 23).

    Der Senat sieht hierin jedoch nicht nur einen Widerspruch zu § 13 Abs. 3 S. 3 SGB XI, sondern auch zu der jüngeren Entscheidung vom 20.04.2016 (B 3 P 1/15 R, a.a.O., Rn. 23), in der ebenfalls der 3. Senat des BSG zuletzt ausdrücklich bestätigt hat, dass auch im konkreten Fall des Abgeltungsanspruchs nach § 43a SGB XI die Eingliederungshilfe gegenüber den Pflegeleistungen nicht nachrangig ist.

  • BSG, 13.03.2001 - B 3 P 17/00 R

    Pauschale Leistung bei stationärer Einrichtung der Behindertenhilfe auch bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 7/19
    Für dieses Ergebnis sprächen auch zwei ältere Entscheidungen des BSG (Urteile vom 13.03.2001 - B 3 P 17/00 R; vom 28.06.2001, - B 3 P 7/00 R), in denen der zuständige 3. Senat für einschlägige Fallgestaltungen ohne weiteres von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 104 SGB X und von einem Antragsrecht des Sozialhilfeträgers nach der Vorgängerregelung zu § 95 SGB XII - § 91a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ausgegangen sei.

    Der Senat verkennt nicht, dass der 3. Senat des BSG in einer Entscheidung zu der vom Wortlaut identischen Vorgängernorm des § 95 SGB XII - § 91a BSHG - allerdings ohne nähere Begründung bzw. weitere Ausführungen zu den Anforderungen an die Erstattungsberechtigung - eine gesetzliche Prozessstandschaft bezogen auf Leistungen nach § 43a SGB XI bejaht hat (vgl. Urteil vom 28.06.2001, B 3 P 7/00 R, juris, Rn. 14) und in einer weiteren Entscheidung (vgl. Urteil vom 13.03.2001, B 3 P 17/00 R, juris, Rn. 12) ebenfalls ohne nähere Begründung von einer Nachrangigkeit der stationären Eingliederungshilfeleistungen gegenüber der pauschalen Leistung nach § 43a SGB XI ausgegangen ist.

    Zum einen weicht die vorliegende Entscheidung mit der Annahme der fehlenden Nachrangigkeit von Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber den Pflegeleistungen von zwei Entscheidungen des BSG (Urteil vom 28.06.2001, B 3 P 7/00 R, juris, Rn. 14 und Urteil vom 13.03.2001, B 3 P 17/00 R, juris, Rn. 12) im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ab; zum anderen hat das BSG die Frage, ob der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe für die in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe erbrachten Pflegeleistungen tatsächlich durchbrochen wird, in seiner jüngsten Entscheidung vom 25.01.2017 (B 3 P 2 /15 R, juris, Rn. 23) selbst ausdrücklich offen gelassen und damit nahegelegt, dass insoweit weiterhin Klärungsbedarf besteht, der überdies auch die Annahme grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) rechtfertigt.

  • BSG, 25.01.2017 - B 3 P 2/15 R

    Soziale Pflegeversicherung - finanzieller Zuschuss zur Verbesserung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 7/19
    § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI sei daher in Abweichung von seinem Wortlaut teleologisch dahingehend zu reduzieren, (zur grundsätzlichen Möglichkeit: [BSG], Urteil vom 25.01.2017 - B 3 P 2/15 R), dass Leistungen der stationären Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII als nachrangig gegenüber der pauschalen Leistung der Pflegekassen nach § 43a SGB XI zu sehen seien (Schweigler, SGb 2014, 307 ff.).

    Ein Nachrangverhältnis der Leistungen nach § 43a SGB XI zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII liege indes nach ganz herrschender Meinung (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2017, B 3 P 2/15 R; BSG, Urteil vom 20.04.2016, B 3 P 1/15 R; vgl. aus der Literatur: Udsching in Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl. 2018, § 13 Rn. 20; Luik in: Schlegel/Völzke, jurisPK-SGB XI, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn. 108) nicht vor.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - L 5 P 53/15

    Pflegeversicherung; Auferlegung von Verschuldenskosten; Missbräuchliche

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 7/19
    II. Da der hier streitige Antrag auf Leistungen der vollstationären Pflege in einer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XI am 31.10.2016 gestellt wurde, ist nach der Überzeugung und mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des erkennen-den 5. Senates (vgl. Urteil vom 08.06.2017, L 5 P 53/15, Rn. 52, juris) das bis zum 31.12.2016 geltende Recht maßgeblich.

    Danach erfolgt die Feststellung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in der am 31.12.2016 geltenden Fassung (a.F.) jeweils auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts, vorliegend also des bis zum 31.12.2016 geltenden Rechts, und zwar auch dann, wenn der zu beurteilende Zeitraum über den 31.12.2016 hinausgeht (Urteil vom 08.06.2017, a.a.O.; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2019, L 30 P 59/17, juris m.w.N.).

  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 8.13

    Kostenerstattung; erstattungspflichtig; Leistungsträger; Leistungsverpflichtung;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 7/19
    Aus dem Sinn der Vorschrift, die möglichst schnelle Realisierung vorrangiger Ansprüche zu ermöglichen wird indes allgemein gefolgert, dass § 95 SGB XII (neben den §§ 93, 94 SGB XII) ein Instrument zur Herstellung des Nachranges der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) darstellt und andererseits im Dienste der Vorschriften über die Erstattung von Sozialleistungen nach §§ 102 ff. SGB XI steht, die selbst nicht die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen im Verhältnis der Leistungsträger vorgeben (BVerwG, Urteil vom 23.01.2014, 5 C 8/13, juris, Rn. 17; Armbruster in: jurisPK-SGB XII, § 95, Stand: 18.01.2017, Rn. 15, je mit zahlreichen w.N.).

    Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.01.2014, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.).

  • BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 2/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelerbringer - Informationsrecht über Inhalt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 7/19
    Auch mit dieser Klageart werden subjektive Rechte des Klägers geltend gemacht (BSG, Urteil vom 20.12.2001, B 4 RA 6/01 R, SozR 3-8570, § 8 Nr. 7; BSG, Urteil vom 22.04.2015, B 3 KR 2/14 R, SozR 4-2500 § 127 Nr. 5 Rn. 10).
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R

    Aufsichtsbehörde - Bescheid über fehlende Sicherstellung der vertrags (zahn)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 7/19
    Nach § 54 Abs. 1 S. 2 SGG sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (auch in ihrer Kombination) nur dann zulässig, wenn der Kläger schlüssig behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch Ablehnung bzw. Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein (BSG, Urteil vom 17.6.2009, B 6 KA 18/08 R, SozR 4-1500 § 54 Nr. 15 = MedR 2010, 652).
  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R

    Überführung von Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 7/19
    Auch mit dieser Klageart werden subjektive Rechte des Klägers geltend gemacht (BSG, Urteil vom 20.12.2001, B 4 RA 6/01 R, SozR 3-8570, § 8 Nr. 7; BSG, Urteil vom 22.04.2015, B 3 KR 2/14 R, SozR 4-2500 § 127 Nr. 5 Rn. 10).
  • BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2019 - L 5 P 7/19
    Bereits aufgrund der Unzulässigkeit der Klage war eine Beiladung der Versicherten nicht in Betracht zu ziehen, weil ihre Interessen nicht tangiert werden (vgl. § 75 Abs. 1 S. 1 SGG); da ein Erstattungsanspruch des Klägers nicht erkennbar ist und § 43a SGB SGB XI allein die Versicherte berechtigt (vgl. hierzu unter IV. 3.), war überdies auch keine einheitliche Entscheidung (vgl. § 75 Abs. 2 SGG) zwischen allen Beteiligten sicherzustellen (vgl. darüber hinaus zur Beiladungsnotwendigkeit in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Leistungsträgern: BSG, Urteil vom 18.11.2014, B 1 KR 12/14 R, juris, Rn. 9. m.w.N.).
  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 26/91

    Rechtsweg und Klageart wegen Zahlungsansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen das

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2006 - 7 S 2426/05

    Gerichtskostenfreiheit bei Betreiben der Feststellung einer Sozialleistung durch

  • BVerwG, 16.07.1985 - 5 C 27.84

    Pauschaliertes Pflegegeld - Kürzung wegen teilstationärer Betreuung -

  • BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R

    Gewaltopfer - Erstattung von Heilbehandlungskosten - Antragsbefugnis des

  • BSG, 05.10.2006 - B 10 LW 4/05 R

    Alterssicherung der Landwirte - Rente wegen Erwerbsminderung - Rentenfeststellung

  • BSG, 26.04.2001 - B 3 P 11/00 R

    Pflegeversicherung - unterschiedliche Leistungen - stationäre Pflege -

  • BSG, 26.02.2019 - B 12 R 8/18 R

    Keine Ermächtigung zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen

  • BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R

    Private Pflegeversicherung - Geltendmachung von Pflegegeld bei Änderungen der

  • BSG, 12.08.2010 - B 3 KR 9/09 R

    Krankenversicherung - zugelassener Physiotherapeut - Voraussetzungen für

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 11/14 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege in Einrichtung der

  • BSG, 11.11.2021 - B 3 P 4/20 R

    Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2019 - L 5 P 7/19 - aufgehoben.

    Der Kläger beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2019 - L 5 P 7/19 - und des Sozialgerichts Münster vom 12.12.2018 - S 20 P 416/17 - sowie die Bescheide der Beklagten vom 13.3.2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31.8.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Versicherte wegen der pflegebedingten Aufwendungen vom 1.10.2016 bis 12.12.2019 Leistungen nach § 43a SGB XI zu gewähren sowie die erbrachten entsprechenden Vorleistungen zu erstatten.

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