Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 20 B 59/08 SO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6959
LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 20 B 59/08 SO (https://dejure.org/2008,6959)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.11.2008 - L 20 B 59/08 SO (https://dejure.org/2008,6959)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. November 2008 - L 20 B 59/08 SO (https://dejure.org/2008,6959)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,6959) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festzusetzende Höhe von Gebühren für eine Prozessvertretung bei einer Untätigkeitsklage nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfe als Sonderform der Sozialhilfe; Voraussetzungen der Bewilligung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGG § 193 Abs. 1
    Erstattung notwendiger außergerichtlicher Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2007 - L 20 B 12/07

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 20 B 59/08
    Begibt sich jedoch der Hilfebedürftige - wie im vorliegenden Fall die Kläger durch ihr geschildertes prozessuales Vorgehen - von vornherein einer an sich naheliegenden Selbsthilfemöglichkeit, besteht jedenfalls für eine Beschwerde der vorliegenden Art keine Rechtfertigung mehr, die Landeskasse erst durch die Beschwerdeentscheidung mit (weiteren) Prozesskostenhilfeaufwendungen zu belasten, die bei sachgerechtem Prozedieren ohne Weiteres vermeidbar gewesen wären (vgl. auch Beschluss des Senats vom 29.06.2007 - L 20 B 12/07 AY für den Fall einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei gleichzeitigem Verzicht auf einen Kostenantrag nach § 193 SGG).
  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 7/06 R

    Zusatzversorgungssystem - Feststellung von Daten nach dem AAÜG durch den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 20 B 59/08
    Sie ist jedoch als formelle Bescheidungsklage auf die (bloße) Bescheidung eines Antrags oder Widerspruchs gerichtet (BSG, Urteil vom 23.08.2007 - B 4 RS 7/06 R), nicht hingegen auf eine Bescheidung mit einem ganz bestimmten Inhalt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2008 - L 19 B 24/08

    Höhe der Anwaltsgebühr bei einer Untätigkeitsklage, Voraussetzungen für das

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 20 B 59/08
    Der "Synergieeffekt", auf den Nr. 3103 VV RVG Rücksicht nimmt, tritt deshalb bei einer Untätigkeitsklage gerade nicht ein (näher LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2019 - L 7 AS 25/17

    Beschwerde gegen eine PKH-Vergütungsfestsetzung; Regelmäßig

    Ein angenommenes Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG setzt voraus, dass ein Beteiligter einen prozessualen Anspruch durch Prozesserklärung gegenüber dem Gericht anerkennt und der andere Beteiligte das Anerkenntnis durch Prozesserklärung gegenüber dem Gericht annimmt (BSG, Urteil vom 8. September 2015 -B 1 KR 1/15 R - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008 - L 20 B 59/08 SO - juris RdNr. 43; B.Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 101 RdNr. 21).

    Eine Beendigung des Untätigkeitsklageverfahrens nach § 88 SGG durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes stellt kein Anerkenntnis im prozessualen Sinne dar (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008 - L 20 B 59/08 SO - juris RdNr. 43).

    Dies steht dem "angenommenen Anerkenntnis" i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG nicht gleich (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2008 - L 20 B 59/08 SO - juris RdNr. 43).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2019 - L 7 AS 12/17

    Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren;

    Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur widerspricht es Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 SF 109/15 - juris ; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).

    Denn es entspricht, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte dagegen sprechen, billigem Ermessen, dass derjenige Prozessbeteiligte die Kosten trägt, der in der Hauptsache unterlegen ist (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 193 RdNr. 12a m.w.N.) bzw. unterlegen wäre, wäre eine streitige Entscheidung in der Hauptsache notwendig gewesen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris RdNr. 24; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 193 RdNr. 13).

    Für diesen Fall aber hätte es dem Beschwerdeführer nach wie vor offen gestanden, den Ausgleich seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten über die Prozesskostenhilfe zu betreiben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris RdNr. 25).

  • LSG Baden-Württemberg, 10.03.2020 - L 10 SF 371/20 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr - kein

    Denn eine Kostenvereinbarung, mit der eine mögliche (Teil-)Erstattung außergerichtlicher Kosten durch den Prozessgegner (der selbst keine Erstattung seiner Kosten verlangen kann, s.o.) mit diesem ohne Not "wegvereinbart" wird, widerspricht in Verfahren mit PKH-Bewilligung unter Anwaltsbeiordnung dem auch im Kostenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und stellt sich als rechtsmissbräuchliches Handeln zum Nachteil der Staatskasse dar, weil ein Rückgriff der Staatskasse gegen den Prozessgegner damit vereitelt wird (wie hier vgl. Landessozialgericht - LSG - Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2018, L 2 AS 80/17 B, in juris, Rdnr. 43; Thüringer LSG, Beschluss vom 17.10.2018, L 1 SF 1571/16 B, in juris, Rdnr. 21; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 55 Rdnr. 55, alle m.w.N.; s. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2008, L 20 B 59/08 SO, in juris, Rdnrn. 26 ff., das bereits das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vergütungsfestsetzungsbeschwerde verneint).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht