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   LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2012 - L 18 R 677/10   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2012 - L 18 R 677/10 (https://dejure.org/2012,12224)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.02.2012 - L 18 R 677/10 (https://dejure.org/2012,12224)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. Februar 2012 - L 18 R 677/10 (https://dejure.org/2012,12224)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 587
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R

    Witwenrente nach Ehescheidung von Ausländern - Anerkennung des Scheidungsurteils

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2012 - L 18 R 677/10
    Witwe eines Versicherten wird eine Frau, wenn zwischen ihr und dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes eine rechtsgültige Ehe bestanden hat (BSGE 83, 200ff = SozR 3-2600 § 46 Nr. 2; 45, 180f = SozR 2200 § 1264 Nr. 1; Köbl in: Schulin (Hrsg).

    In Fällen, in denen - wie hier - keine familiengerichtliche Entscheidung über das Bestehen einer wirksamen Ehe vorliegt (dazu: KG FamRZ 2006, 1863-1865, vgl bis zum 30.6.1998 §§ 606f, 631ff, 638 ZPO, bis zum 31.8.2009 §§ 606f, 632 ZPO und seither §§ 98, 107 FamFG ), kann die Witweneigenschaft als Vorfrage bei der Prüfung des Anspruchs auf Witwenrente geklärt werden (BSGE 83, 200ff = SozR 3-2600 § 46 Nr. 2; BSGE 45, 180f = SozR 2200 § 1264 Nr. 1; BSGE 33, 219f = SozR Nr. 5 zu § 1264 RVO).

    Da das Sozialversicherungsrecht keinen eigenen Ehebegriff kennt, ist grundsätzlich an die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen anzuknüpfen (BSGE 83, 200ff = SozR 3-2600 § 46 Nr. 2).

    Dabei ist denkbar, dass (1) das Scheidungsurteil ohne Anerkennung des Staates, nach dessen Recht die Ehe geschlossen, keine Wirkung entfaltet, (2) das Scheidungsurteil absolute internationale Gestaltungswirkung entfaltet oder (3) die fehlende Anerkennung im Staat der Eheschließung nur ein Verfahrenserfordernis ist, das die Gestaltungswirkung jedenfalls im Inland nicht hindert (vgl zum Meinungsstreit in der juristischen Fachliteratur BSGE 83, 200ff = SozR 3-2600 § 46 Nr. 2 mit zahlreichen Nachweisen).

    Dem ist das BSG mit der Maßgabe gefolgt, dass entscheidend auf die Auslegung der für die Hauptfrage (hier: Besteht ein Anspruch auf Witwenrente?) maßgeblichen Norm abzustellen sei, also hier des § 46 SGB VI (BSGE 83, 200ff = SozR 3-2600 § 46 Nr. 2).

    In der Sache folgt der Senat der vom BSG entwickelten "differenzierten Betrachtungsweise" (BSGE 83, 200ff = SozR 3-2600 § 46 Nr. 2), hält aber das Abstellen auf einen überwiegenden Auslands- oder Inlandsbezug allein nicht für ein taugliches Abgrenzungskriterium, weil derartige Sachverhalte typischerweise Inlands- und Auslandsbezug aufweisen und die Stärke dieser Bezüge sich - wie das angefochtene Urteil zeigt - objektiv kaum sinnvoll voneinander abgrenzen lässt.

    Das Ergebnis trägt der "existenziellen" (BSGE 83, 200ff = SozR 3-2600 § 46 Nr. 2; BSGE 43, 238ff = SozR 2200 § 1268 Nr. 9) Unterhaltsersatzfunktion des Witwenrentenanspruchs Rechnung, weil die Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt darauf vertraut hat und vertrauen durfte, dass sie im Falle des Vorversterbens des Versicherten als Witwe durch Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert ist.

  • BSG, 30.11.1977 - 4 RJ 7/77

    Witwenrente - Nichtehe - Kirchliche Trauung - Anerkennung in anderem Staat

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2012 - L 18 R 677/10
    Witwe eines Versicherten wird eine Frau, wenn zwischen ihr und dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes eine rechtsgültige Ehe bestanden hat (BSGE 83, 200ff = SozR 3-2600 § 46 Nr. 2; 45, 180f = SozR 2200 § 1264 Nr. 1; Köbl in: Schulin (Hrsg).

    In Fällen, in denen - wie hier - keine familiengerichtliche Entscheidung über das Bestehen einer wirksamen Ehe vorliegt (dazu: KG FamRZ 2006, 1863-1865, vgl bis zum 30.6.1998 §§ 606f, 631ff, 638 ZPO, bis zum 31.8.2009 §§ 606f, 632 ZPO und seither §§ 98, 107 FamFG ), kann die Witweneigenschaft als Vorfrage bei der Prüfung des Anspruchs auf Witwenrente geklärt werden (BSGE 83, 200ff = SozR 3-2600 § 46 Nr. 2; BSGE 45, 180f = SozR 2200 § 1264 Nr. 1; BSGE 33, 219f = SozR Nr. 5 zu § 1264 RVO).

  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2012 - L 18 R 677/10
    Zu Recht weist das BSG in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auf die Unterhaltsersatzfunktion der Witwenrente abzustellen ist, die vom (nachwirkenden) Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der - auch ausländischen - Ehe) erfasst wird (BSG aaO unter Hinweis auf BVerfGE 62, 323ff = SozR 2200 § 1264 Nr. 6 und BVerfG FamRZ 1998, 811ff).

    Damit steht in Einklang, dass nach deutschem Verfassungsrecht mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar ist, bestimmte Ehen durch Verweigerung sozialer Leistungen zu benachteiligen, die für andere Ehen selbstverständlich sind (BVerfGE 28, 324, 361) bzw. Ehen nur deshalb von einer solchen Leistung auszuschließen, weil sie als "hinkende Ehe" nur nach einer ausländischen Rechtsordnung wirksam seien (BVerfGE 62, 323ff = SozR 2200 § 1264 Nr. 6).

  • BSG, 30.03.1977 - 5 RKn 27/76
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2012 - L 18 R 677/10
    Da es bei der Witwenrente um die Versorgung des überlebenden Partners gehe, also um eine Frage existentieller Bedeutung, seien den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes besondere Bedeutung beizumessen (BSG aaO; BSGE 43, 238ff = SozR 2200 § 1268 Nr. 9).

    Das Ergebnis trägt der "existenziellen" (BSGE 83, 200ff = SozR 3-2600 § 46 Nr. 2; BSGE 43, 238ff = SozR 2200 § 1268 Nr. 9) Unterhaltsersatzfunktion des Witwenrentenanspruchs Rechnung, weil die Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt darauf vertraut hat und vertrauen durfte, dass sie im Falle des Vorversterbens des Versicherten als Witwe durch Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert ist.

  • BGH, 19.04.1972 - IV ARZ (Vz) 7/72

    Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beibringung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2012 - L 18 R 677/10
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dagegen einer am Einzelfall orientierten differenzierten Betrachtungsweise den Vorzug gegeben (BGHZ 41, 136ff; FamRZ 1972, 360f; und 1982, 651ff).
  • BGH, 12.02.1964 - IV AR (VZ) 39/63

    Eheschließung katholischer Spanier mit geschiedenen Deutschen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2012 - L 18 R 677/10
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dagegen einer am Einzelfall orientierten differenzierten Betrachtungsweise den Vorzug gegeben (BGHZ 41, 136ff; FamRZ 1972, 360f; und 1982, 651ff).
  • BSG, 22.11.1994 - 8 RKn 8/94

    Absoluter Revisionsgrund der fehlenden Öffentlichkeit der Verhandlung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2012 - L 18 R 677/10
    Die am 19.5.1995 nach deutschem (Verfahrens-)Recht erfolgte Scheidung (sog. "hinkende Scheidung", vgl. auch Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 22.11.1994, Aktenzeichen (Az) 8 RKn 8/94) ist dagegen nicht maßgeblich.
  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2012 - L 18 R 677/10
    Diesen mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts hat das BSG de facto auch in Fallkonstellationen des § 46 Abs. 2a SGB VI zugelassen (vgl etwa BSGE 103, 99ff = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6).
  • KG, 06.07.2006 - 1 W 373/05

    Personenstandwesen: Eintragung der durch rechtskräftiges Urteil des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2012 - L 18 R 677/10
    In Fällen, in denen - wie hier - keine familiengerichtliche Entscheidung über das Bestehen einer wirksamen Ehe vorliegt (dazu: KG FamRZ 2006, 1863-1865, vgl bis zum 30.6.1998 §§ 606f, 631ff, 638 ZPO, bis zum 31.8.2009 §§ 606f, 632 ZPO und seither §§ 98, 107 FamFG ), kann die Witweneigenschaft als Vorfrage bei der Prüfung des Anspruchs auf Witwenrente geklärt werden (BSGE 83, 200ff = SozR 3-2600 § 46 Nr. 2; BSGE 45, 180f = SozR 2200 § 1264 Nr. 1; BSGE 33, 219f = SozR Nr. 5 zu § 1264 RVO).
  • BSG, 24.11.1971 - 4 RJ 215/70

    Ermächtigung von Geistlichen der römisch-katholischen Kirche, in Deutschland bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2012 - L 18 R 677/10
    In Fällen, in denen - wie hier - keine familiengerichtliche Entscheidung über das Bestehen einer wirksamen Ehe vorliegt (dazu: KG FamRZ 2006, 1863-1865, vgl bis zum 30.6.1998 §§ 606f, 631ff, 638 ZPO, bis zum 31.8.2009 §§ 606f, 632 ZPO und seither §§ 98, 107 FamFG ), kann die Witweneigenschaft als Vorfrage bei der Prüfung des Anspruchs auf Witwenrente geklärt werden (BSGE 83, 200ff = SozR 3-2600 § 46 Nr. 2; BSGE 45, 180f = SozR 2200 § 1264 Nr. 1; BSGE 33, 219f = SozR Nr. 5 zu § 1264 RVO).
  • BSG, 04.03.1982 - 4 RJ 13/81

    Freie Lebensgemeinschaft; Versicherung des männlichen Partners; Witwenrente

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

  • BGH, Ermittlungsrichter, 18.09.2012 - 3 BGs 262/12

    Nebenklageberechtigung des geschiedenen Ehegatten (Ausschluss der

    (a) Allerdings bedarf ein Scheidungsurteil eines deutschen Gerichts, um in der Türkei Rechtswirksamkeit zu erlangen, einer förmlichen Anerkennung durch ein dortiges Gericht (Art. 58 türk. IPRG; BSGE 83, 200, 203; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2012 - L 18 R 677/10, juris Rn. 27; Savas, Türkisches Familienrecht in der anwaltlichen Praxis, 2011, § 11 Rn. 1; Kaplan in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Türkei, Stand April 2009, Rn. 42 ff.).
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