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   LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 27/19   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 27/19 (https://dejure.org/2021,21602)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.06.2021 - L 9 SO 27/19 (https://dejure.org/2021,21602)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. Juni 2021 - L 9 SO 27/19 (https://dejure.org/2021,21602)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 27/19
    Insgesamt setze eine behinderungsbedingte Eingliederungsleistung voraus, dass eine über die Erziehung und Pflege hinausgehende qualitative Betreuung erfolge, die dem Pflegekind das Leben in der Gemeinschaft außerhalb seiner Familie ermöglichen soll (Bezugnahme auf BSG Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R).

    Zu unterscheiden ist zwischen familiärer Pflege als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe einerseits und behinderungsbedingter Eingliederungshilfe, die eine über die reine Erziehung hinausgehende Förderung verlangt, andererseits (BSG Urteil vom 24.09.2014 - B 8 SO 7/13 R).

    § 54 Abs. 3 SGB XII aF ("Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.") ist nicht zu entnehmen, dass diese Vorschrift abschließend ist und insoweit der offene Leistungskatalog zurücktritt (BSG Urteil vom 24.09.2014 - B 8 SO 7/13 R, dem folgend LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.04.2015 - L 7 SO 308/14).

    c) Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist, dass in der Pflegefamilie eine über die reine Erziehung hinausgehende Förderung erfolgt ist (BSG Urteil vom 24.09.2014 - B 8 SO 7/13 R Rn. 31).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 308/14

    Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Zuständigkeitsklärung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 27/19
    Es wäre systemwidrig, wenn nach Vollendung des 21. Lebensjahres Geldleistungen in gleicher Höhe wie zuvor zur Verfügung gestellt würden (Bezugnahme auf LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.04.2015 - L 7 SO 308/14, LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 09.03.2011 - L 9 SO 21/09).

    § 54 Abs. 3 SGB XII aF ("Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.") ist nicht zu entnehmen, dass diese Vorschrift abschließend ist und insoweit der offene Leistungskatalog zurücktritt (BSG Urteil vom 24.09.2014 - B 8 SO 7/13 R, dem folgend LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.04.2015 - L 7 SO 308/14).

    Der Kläger konnte und musste nicht mehr erzogen werden wie ein Kind oder Jugendlicher in einer Pflegefamilie (ausdrücklich ebenso für den dortigen insoweit vergleichbaren Sachverhalt LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.04.2015 - L 7 SO 308/14).

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 27/19
    Das Sozialgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen, wobei eine Beiladung und Verurteilung des Beigeladenen noch im Berufungsverfahren zulässig ist (BSG Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R).

    Entsprechend dem Schutzzweck des § 14 SGB IX ist es zudem naheliegend, die einer Verurteilung nach § 75 Abs. 5 SGG entgegenstehende Wirkung eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheides nicht auf Fälle der Geltendmachung von Rehabilitationsleistungen zu übertragen (BSG Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R).

  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R

    Erstattungsanspruch des Jugendamtes als erstangegangenem, aber nur nachrangig

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 27/19
    Eine Übernahme des Leistungsfalls durch den evtl. vorrangig verpflichteten Rehabilitationsträger ist ausgeschlossen (BSG Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R).

    Eine Zäsur tritt erst ein, wenn das Teilhabeziel erreicht und die Rehabilitationsmaßnahme abgeschlossen ist (BSG Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R), was hier (frühestens) mit der Aufnahme des Klägers in die stationäre Einrichtung der Fall gewesen ist.

  • BSG, 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R

    Anspruch auf teilstationäre Betreuung als Leistung der Eingliederungshilfe nach

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 27/19
    Zudem verliert der Leistungsträger einen ihm zustehenden Ermessensspielraum wenn der Betroffene - wie hier - vom Leistungsträger nicht auf eine rechtmäßige Alternativleistung verwiesen wird und sich die Leistung daher selbst beschaffen muss (dazu BSG Urteil vom 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R).
  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 27/19
    Sie ist zu bejahen, wenn eine grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die gem. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII aF darin liegen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (vgl. BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 27/19
    Dass die Beigeladene auch ohne die Eingliederungshilfe in Vorleistung getreten ist, ist ebenfalls unbeachtlich, da dies allein im Hinblick auf die rechtzeitig angefochtene rechtswidrige Leistungsablehnung erfolgt ist und an der grundsätzlichen Bedarfssituation nichts ändert (hierzu BSG Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - L 9 SO 271/19

    Petö-Therapie als SGB XII-Leistung übernahmefähig

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 27/19
    Eine vor dem 01.01.2020 bestehende Verpflichtung des Sozialhilfeträgers wird durch die Neukonzipierung des Eingliederungshilferechts und eine damit evtl. einhergehende neue Trägerschaft ab Januar 2020 nicht berührt (ständige Rechtsprechung des Senats, vergl. Urteil vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19).
  • BSG, 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B

    Übernahme von Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 27/19
    Der Bescheid hat sich nicht durch die mit Wirkung vom 01.01.2020 erfolgte Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgerecht des SGB XII und seine Überführung in das SGB IX und die Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX, wonach für die von der Klägerin begehrte Leistung nunmehr die Träger der Eingliederungshilfe und nicht mehr die Träger der Sozialhilfe, die auch keine Rehabilitationsträger mehr sind, zuständig sind (vgl. dazu BSG Beschluss vom 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B), erledigt iSd § 39 Abs. 2 SGB X. Eine solche Erledigung mag diskutiert werden für Fälle, in denen ein Bescheid angefochten wird, der Bedarfe betrifft, die über den 31.12.2019 hinaus bestehen (hierzu BSG Urteil vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R, BSG Beschluss vom 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B; verneinend LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 10.11.2020 - L 8 SO 84/20 ER m. Anm. Zieglmeier, NZS 2021, 232).
  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 12/17 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 27/19
    Grundsätzlich führt ein Folgeantrag bei einem einheitlichen Leistungsfall ausgehend von dem zu deckenden Bedarf zwar nicht zur erneuten Begründung der Zuständigkeit nach § 14 SGB IX. Denn es handelt sich dabei nicht um eine für die Frage der Zuständigkeit im Rahmen des § 14 SGB IX maßgebliche Zäsur (BSG Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 12/17 R).
  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20

    Vorläufige Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs; Auswahl einer

  • VG Aachen, 17.12.2010 - 2 L 328/10

    Auslegung des Begriffs "Aufenthaltsbestimmungsrecht" nach Einführung der

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

  • LSG Schleswig-Holstein, 09.03.2011 - L 9 SO 21/09

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Familienpflege bzw ambulant betreutes Wohnen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2021 - L 9 SO 116/20

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Anforderungen an

    Eine solche bei Rechtswidrigkeit der Ablehnung vor dem 01.01.2020 bestehende Verpflichtung des Beklagten wird durch die Neukonzipierung des Eingliederungshilferechts und eine damit evtl. einhergehende neue Trägerschaft ab Januar 2020 nicht berührt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 14.06.2021 - L 9 SO 27/19 und vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2021 - L 9 SO 751/18

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form der Kostenübernahme für

    Eine vor dem 01.01.2020 bestehende Verpflichtung des Sozialhilfeträgers wird durch die Neukonzipierung des Eingliederungshilferechts und eine damit evtl. einhergehende neue Trägerschaft ab Januar 2020 nicht berührt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19 und vom 14.06.2021 - L 9 SO 27/19).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 9 SO 259/21
    Eine bei Rechtswidrigkeit der Ablehnung vor dem 01.01.2020 bestehende Verpflichtung des Leistungsträgers wird durch die Neukonzipierung des Eingliederungshilferechts und eine damit evtl. einhergehende neue Trägerschaft ab Januar 2020 nicht berührt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 12.08.2021 - L 9 SO 116/20, vom 14.06.2021 - L 9 SO 27/19 und vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - L 9 SO 240/21
    Eine bei Rechtswidrigkeit der Ablehnung vor dem 01.01.2020 bestehende Verpflichtung des Sozialhilfeträgers wird durch die Neukonzipierung des Eingliederungshilferechts und eine damit evtl. einhergehende neue Trägerschaft ab Januar 2020 nicht berührt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 14.06.2021 - L 9 SO 27/19, vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19 und vom 12.08.2021 - L 9 SO 116/20).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 9 SO 424/21
    Eine bei Rechtswidrigkeit der Ablehnung vor dem 01.01.2020 bestehende Verpflichtung des Beklagten wird durch die Neukonzipierung des Eingliederungshilferechts und eine damit evtl. einhergehende neue Trägerschaft ab Januar 2020 nicht berührt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 14.06.2021 - L 9 SO 27/19, vom 17.05.2021 - L 9 SO 271/19 und vom 12.08.2021 - L 9 SO 116/20).
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