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   LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 8 R 702/16   

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https://dejure.org/2018,54544
LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 8 R 702/16 (https://dejure.org/2018,54544)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.11.2018 - L 8 R 702/16 (https://dejure.org/2018,54544)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. November 2018 - L 8 R 702/16 (https://dejure.org/2018,54544)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Steuerfachwirt und Unternehmensberater in der Beschäftigungsform der alternierenden Telearbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (62)

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 8 R 702/16
    Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).

    Die für das Sozialversicherungsrecht entscheidende Abgrenzung von Versicherungspflicht auslösender Beschäftigung einerseits und zur Versicherungsfreiheit führender Selbstständigkeit andererseits erfolgt stattdessen anhand der o.g. abstrakten Merkmale auf der Grundlage der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit im Einzelfall und nicht anhand von Berufs- oder Tätigkeitskatalogen (BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, m.w.N.).

    Demnach mögen bestimmte Tätigkeiten sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden können (vgl. BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O., m.w.N.; Senat, Urteil v. 30.8.2017, L 8 R 962/15, juris; Senat, Urteil v. 14.3.2018, L 8 R 1052/14, juris).

    Davon dass der Beigeladene zu 1) nach den getroffenen Vereinbarungen auf Basis jeweils gesondert zu beurteilender Einzelaufträge etwa auf projektgebundener vertraglicher Grundlage (hierzu etwa BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 KR 16/14 R, juris) oder auf rahmenvertraglicher Vereinbarung mit individuell vereinbarten Einsätzen (etwa BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.) tätig geworden ist, hat sich der Senat nicht überzeugen können.

    Vielmehr kann die Weisungsgebundenheit - namentlich bei einer Tätigkeit höherwertiger Art, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen ist - auch zu einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein" (BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, USK 2016-48; Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).

    Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens einer derartigen dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.).

    Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.).

    Zwar kann sie als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit gewertet werden, allerdings nur in der Zusammenschau mit weiteren für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.).

    Zudem ist das indizielle Gewicht umso geringer, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl. der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O. m.w.N.).

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - Sperrminorität

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 8 R 702/16
    Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; Urteil v. 16.8.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 31; Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Urteil v.30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

    Daher kann im Ergebnis offen bleiben, wie die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) einkommensteuerrechtlich durch das zuständige Finanzamt qualifiziert worden ist (vgl. Senat, Urteil v. 14.3.2018, a.a.O.).

    Die genaue Ausgestaltung dieses Kriteriums ist dabei noch klärungsfähig (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 30.8.2017, a.a.O.; Urteil v. 14.3.2018, a.a.O.).

    Entscheidend ist, ob zum Jahreswechsel davon ausgegangen werden musste, dass das von dem Arbeitnehmer für das Folgejahr zu erwartende regelmäßige Arbeitsentgelt die jeweils gültige JAEG überschreiten wird (Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, § 6 Rdnr. 26; Senat, Urteil v. 20.2.2013, L 8 R 920/10; Senat, Urteil v. 14.3.2018, a.a.O., jeweils juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 8 R 962/15
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 8 R 702/16
    Demnach mögen bestimmte Tätigkeiten sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden können (vgl. BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O., m.w.N.; Senat, Urteil v. 30.8.2017, L 8 R 962/15, juris; Senat, Urteil v. 14.3.2018, L 8 R 1052/14, juris).

    Dementsprechend hat auch der erkennende Senat unter näheren Voraussetzungen einer gleichzeitigen Tätigkeit für mehrere Auftraggeber dem Indizwirkung zugunsten einer selbstständigen Tätigkeit beigemessen (Senat, Urteil v. 30.8.2017, L 8 R 962/15, juris).

    Die genaue Ausgestaltung dieses Kriteriums ist dabei noch klärungsfähig (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 30.8.2017, a.a.O.; Urteil v. 14.3.2018, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2022 - L 9 R 2663/20

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - geringfügig entlohnter LKW-Fahrer ohne

    Der Gesichtspunkt mehrerer Auftraggeber kann zwar als ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit gewertet werden (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2018 - L 8 R 702/16 -, Juris), dem hier insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beigeladene Ziff. 1 im streitigen Zeitraum keine anderen Auftraggeber hatte, keine Bedeutung beigemessen werden kann.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2019 - L 8 R 456/17

    Sozialversicherungspflicht einer Beobachterin im Kompetenzfeststellungsverfahren

    Das gilt auch dann, wenn es sich um einen bereits abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit handelt (BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, juris; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 744/11, juris; Senat, Urteil v. 11.2.2015, L 8 R 968/10; Senat, Urteil v. 20.4.2016, L 8 R 1136/13, Senat, Urteil v. 14.11.2018, L 8 R 702/16, jeweils juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.06.2021 - L 9 BA 2744/18
    Jedenfalls kann der Gesichtspunkt mehrerer Auftraggeber allenfalls als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit gewertet werden (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2018 - L 8 R 702/16 -, Juris), dem hier angesichts der Eingliederung auf der Baustelle und des geringen Unternehmerrisikos keine tragende Bedeutung zukommt.
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