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   LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - L 15 KR 539/18 B   

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https://dejure.org/2018,46596
LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - L 15 KR 539/18 B (https://dejure.org/2018,46596)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.12.2018 - L 15 KR 539/18 B (https://dejure.org/2018,46596)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. Dezember 2018 - L 15 KR 539/18 B (https://dejure.org/2018,46596)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2015 - L 15 KR 376/14

    Festsetzung der Vergütung für ein Sachverständigengutachten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - L 15 KR 539/18
    Dabei sind der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und der Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des zuständigen Senats, statt vieler Beschluss vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Beispielhaft werden Gutachten zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten genannt (Beschluss des Senats vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 30).

    Darüber hinaus hatte der Sachverständige keine schwierigen Kausalität- oder Zusammenhangsfragen zu klären, sondern im Wesentlichen den Ist-Zustand des Klägers zu begutachten (vgl. insoweit auch den Beschluss des Senats vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 31).

    In diesem Arbeitsschritt wird die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfrage sowie die diktatreife Vorbereitung abgegolten, wobei es maßgeblich auf den Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall ankommt (siehe hierzu z.B den Beschluss des Senats vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 29 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2005 - L 4 B 7/04

    Sonstige Angelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - L 15 KR 539/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowie des zuvor für Vergütungsansprüchen von Sachverständigen zuständigen 4. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gliedert sich die Erstellung eines Gutachtens zur Gewährleistung eines objektiven Maßstabs hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes in vier vergütungspflichtige Arbeitsschritte (vgl. z.B. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.):.

    Darüber hinaus wird der Zeitaufwand für die Ausarbeitung des Gutachtens, also des Formulierens, nach den vorstehend genannten Grundsätzen als solcher nicht gesondert vergütet, sondern bei den Arbeitsschritten Aktenstudium, Untersuchung und Abfassung der Beurteilung jeweils mitvergütet (vgl. z.B. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 27).

    aa) Was die Arbeitsschritte "Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten", "Abfassung der Beurteilung" und "Diktate und Durchsicht" betrifft, entspricht der Ansatz des Sozialgerichts (4 Stunden + 8 Stunden + 6 Stunden = 18 Stunden) jeweils dem Vortrag des Beschwerdeführers im Schreiben vom 06.09.2017 ebenso wie der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.; Beschl. des Senats vom 06.05.2013 - L 15 SB 40/13 B -, juris Rn. 7).

  • LSG Schleswig-Holstein, 22.04.2008 - L 1 B 89/08

    Unverwertbarkeit eines medizinischen Gutachtens - Vergütung des Sachverständigen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - L 15 KR 539/18
    Ausgehend von dieser eine gleichmäßige Rechtsanwendung gewährleistenden und im Hinblick auf die Anforderungen an ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten (vgl. hierzu z.B. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 22.04.2008 - L 1 B 89/08 SK -, juris Rn. 4; Giesbert, in jurisPK-SGG, § 128 Rn. 55) sachgerechten Strukturierung lässt sich unter Zugrundelegung des Vortrags des Beschwerdeführers ein Zeitaufwand von mehr als 30 Stunden nicht begründen.
  • OLG München, 02.12.1994 - 11 WF 1015/94
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - L 15 KR 539/18
    Der Gutachtenauftrag bestimmt deshalb als vorgegebener Rahmen den erforderlichen Zeitaufwand im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG (vgl. hierzu auch OLG München, Beschl. v. 02.12.1994 -11 WF 1015/94 -, juris Leitsatz 1; LG Braunschweig, Beschl. v. 28.05.2016 - 12 T 606/14 -, juris Rn. 21).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2013 - L 15 SB 40/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - L 15 KR 539/18
    aa) Was die Arbeitsschritte "Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten", "Abfassung der Beurteilung" und "Diktate und Durchsicht" betrifft, entspricht der Ansatz des Sozialgerichts (4 Stunden + 8 Stunden + 6 Stunden = 18 Stunden) jeweils dem Vortrag des Beschwerdeführers im Schreiben vom 06.09.2017 ebenso wie der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.; Beschl. des Senats vom 06.05.2013 - L 15 SB 40/13 B -, juris Rn. 7).
  • LSG Bayern, 08.03.2016 - L 15 SF 209/15

    Keine Entschädigung bei einem pannenbedingten Nichterscheinen bei Gericht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - L 15 KR 539/18
    Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz im Rechtsmittelverfahren gilt auch für Beschwerden im JVEG, denn das JVEG enthält keine abweichende Regelung insoweit (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.03.2016 - L 15 SF 209/15 -, juris Rn. 50; a.A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.06.2018 - 8 W 342/17 -, juris Rn. 1 m.w.N.).
  • LSG Bayern, 16.08.2016 - L 15 RF 17/16

    Vergütungsumfang für Sachverständigengutachten - Erwerbsminderungsrente

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - L 15 KR 539/18
    Allerdings lässt das aktenkundige Sachverständigengutachten keinerlei Erörterung des aktuellen Stands der wissenschaftlichen Diskussion bzw. Auswertung der medizinisch-wissenschaftlichen Studien zur Beantwortung der gerichtlichen Fragen erkennen (siehe zum Ganzen insoweit Bayrisches Landessozialgericht, Beschl. vom 16.08.2016 - L 15 RF 17/16 -, juris Rn. 30 ff.).
  • LG Braunschweig, 28.05.2016 - 12 T 606/14

    Kürzung der Vergütung des Sachverständigen für Erstellung eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - L 15 KR 539/18
    Der Gutachtenauftrag bestimmt deshalb als vorgegebener Rahmen den erforderlichen Zeitaufwand im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG (vgl. hierzu auch OLG München, Beschl. v. 02.12.1994 -11 WF 1015/94 -, juris Leitsatz 1; LG Braunschweig, Beschl. v. 28.05.2016 - 12 T 606/14 -, juris Rn. 21).
  • OLG Stuttgart, 08.06.2018 - 8 W 342/17

    Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen: Geltung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - L 15 KR 539/18
    Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz im Rechtsmittelverfahren gilt auch für Beschwerden im JVEG, denn das JVEG enthält keine abweichende Regelung insoweit (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 08.03.2016 - L 15 SF 209/15 -, juris Rn. 50; a.A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.06.2018 - 8 W 342/17 -, juris Rn. 1 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2022 - L 15 U 268/22

    Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. den Beschluss des Senats vom 14.12.2018 - L 15 KR 539/18 B -, juris Rn. 19 unter Verweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 27) ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Sachverständiger für Diktat und Korrektur von 6 Seiten zu je 1.650 Anschlägen inklusive Leerzeichen eine Stunde benötigt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2021 - L 15 KR 829/20

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Ansatz der

    Zwar geht der Senat in ständiger Rechtsprechung insoweit von einem Arbeitsaufwand von 6 Seiten pro Stunde aus (vgl. den Beschluss des Senats vom 14.12.2018 - L 15 KR 539/18 B -, juris Rn. 19 und Verweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 27).
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