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   LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2007 - L 14 R 363/06   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2007 - L 14 R 363/06 (https://dejure.org/2007,17918)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.06.2007 - L 14 R 363/06 (https://dejure.org/2007,17918)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Juni 2007 - L 14 R 363/06 (https://dejure.org/2007,17918)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung einer Ersatzzeit wegen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts ; Anspruch auf eine Regelaltersrente ; Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto ; Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Rentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 13.09.1978 - 5 RJ 86/77

    Ersatzzeit - Verfolgter - Befreiung aus SS-Lager - Anschließender

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2007 - L 14 R 363/06
    Mit seiner Klage vom 12.01.2005 hat der Klägerbevollmächtigte vorgetragen, laut Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.09.1978 (5 RJ 86/77, SozR 2200 § 1251 Nr. 51) reiche für die Anerkennung einer Ersatzzeit nach § 250 Absatz 1 Nr. 4 SGB VI aus, dass sich ein Versicherter bei Kriegsende in einem Gebiet befunden habe, dessen faktische Zugehörigkeit zum Deutschen Reich mit der Befreiung geendet habe; dann habe der Auslandsaufenthalt nicht nach dem Krieg, sondern mit Kriegsende begonnen.

    Der Kläger habe sich nach seiner Befreiung ohne sein eigenes Zutun im Ausland befunden, so dass die Verfolgungsmaßnahme als wesentliche Ursache angesehen werden müsse (vgl. BSG, Urteil vom 13.09.1978, 5 RJ 86/77).

    Zum anderen erweist sich aber auch im Lichte der übrigen Entscheidungsgründe des BSG im Urteil vom 14.08.2003 (B 13 RJ 27/02 R), und insbesondere der weiteren Entscheidungen des BSG vom 13.09.1978 (5 RJ 86/77) und 29.03.2006 (B 13 RJ 7/05 R), dass der Kläger infolge Verfolgungsmaßnahmen bis zum 30.06.1945 seinen Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze genommen hat und ihm ein Ausgleich für die infolge von Verfolgungsmaßnahmen nicht zurückgelegten (weiteren) Beitragzeiten (in Form der Berücksichtigung von Ersatzzeiten wegen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts) zu gewähren ist.

    Schon in seiner Entscheidung vom 13.09.1978 (5 RJ 86/77) hat das BSG insofern klargestellt, dass dem dortigen Kläger (der von 1920 bis 1938 in Deutschland lebte, dann nach Polen in das Ghetto Warschau ausgewiesen wurde und 1944 in ein SS-Lager in Österreich gebracht wurde, wo er im Mai 1945 befreit wurde) eine Ersatzzeit wegen Verfolgung zusteht, obwohl er nach dem Krieg nicht das Gebiet des Deutschen Reiches verlassen hat, allein weil er sich aufgrund der Verfolgung bei Kriegsende in einem Gebiet befand, dessen faktische Zugehörigkeit zum Deutschen Reich mit seiner Befreiung beendet wurde, das also Ausland wurde; der Auslandsaufenthalt habe - so das BSG - insofern nicht nach dem Krieg, sondern mit dem Kriegsende begonnen.

    Selbst die Tatsache, dass der dortige Kläger - wie auch der Kläger hier - letztlich "erst nach Deutschland hätte zurückkehren müssen, um durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung deutsche Versicherungszeiten zu erwerben, während die in Deutschland befreiten Verfolgten die Möglicheit hatten, dort (unmittelbar) durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung deutsche Versicherungszeiten zu erwerben", hat das BSG in der Entscheidung vom 13.09.1978 (5 RJ 86/77) nicht als entgegenstehend angesehen.

    Dies würde zum einen eine Abkehr von den zitierten Entscheidungen des BSG vom 13.09.1978 (5 RJ 86/77) und 14.08.2003 (B 13 RJ 27/03 R) bedeuten, ohne dass das BSG dies in seiner Entscheidung vom 29.03.2006 kenntlich gemacht hätte.

    Das BSG hat dazu in seiner Entscheidung vom 13.09.1978 (5 RJ 86/77) ausgeführt: "Der Kläger hat das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Kriege nicht verlassen, sondern befand sich aufgrund der Verfolgungsmaßnahmen bei Kriegsende in einem Gebiet, dessen faktische Zugehörigkeit zum Deutschen Reich mit seiner Befreiung beendet wurde, das also Ausland im Sinne des § 1251 Absatz 1 Nr. 4 RVO war.

  • BSG, 14.08.2003 - B 13 RJ 27/02 R

    Anerkennung von Ersatzzeiten - Jude - Verfolgteneigenschaft - Flucht vor

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2007 - L 14 R 363/06
    In seinem Urteil vom 14.08.2003 (B 13 RJ 27/02 R, SozR 4 2200 § 1251 Nr. 1) habe das BSG jedoch nochmals klargestellt, dass sich die Kompensation unterbliebener Beitragszahlungen nur auf solche Zeiten beziehe, in denen ansonsten - also ohne die Verfolgung - aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (weiter) geleistet worden wären.

    Zutreffend trägt die Beklagte vor, dass es nach der Entscheidung des BSG vom 14.08.2003 (B 13 RJ 27/02 R) im Rahmen der Anerkennung einer verfolgungsbedingten Ersatzzeit um den Ausgleich rentenrechtlicher Nachteile für die infolge von Verfolgungsmaßnahmen nicht zurückgelegten (weiteren) Beitragszeiten geht.

    Zum anderen erweist sich aber auch im Lichte der übrigen Entscheidungsgründe des BSG im Urteil vom 14.08.2003 (B 13 RJ 27/02 R), und insbesondere der weiteren Entscheidungen des BSG vom 13.09.1978 (5 RJ 86/77) und 29.03.2006 (B 13 RJ 7/05 R), dass der Kläger infolge Verfolgungsmaßnahmen bis zum 30.06.1945 seinen Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze genommen hat und ihm ein Ausgleich für die infolge von Verfolgungsmaßnahmen nicht zurückgelegten (weiteren) Beitragzeiten (in Form der Berücksichtigung von Ersatzzeiten wegen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts) zu gewähren ist.

    Einmal eingegliedert in den Bereich des deutschen Rentenversicherungsrechts könne ihnen - anders als Versicherten, die nur die reine "Möglichkeit" einer Auswanderung nach Deutschland für sich in Anspruch nehmen könnten (vgl. Urteil vom 8. September 2005, B 13 RJ 20/05 R) - ein Schaden in der deutschen Rentenversicherung (vgl. hierzu auch Urteil vom 14. August 2003, B 13 RJ 27/02 R) entstanden sein.

    Abgesehen davon hat das BSG die von der Beklagten geschilderte Fallkonstellation auch bereits höchtsrichterlich entschieden, nämlich mit der Entscheidung vom 14.08.2003 (B 13 RJ 27/02 R), die die Beklagte an anderen Stellen auch selbst zitiert hat.

  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 7/05 R

    Ersatzzeit - nationalsozialistische Verfolgung - verfolgungsbedingter

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2007 - L 14 R 363/06
    Schließlich folge aus dem Urteil des BSG vom 29.03.2006 (B 13 RJ 7/05 R, SozR 4 2600 § 250 Nr. 2), dass bei einer "direkten" Auswanderung, d.h. ohne die "Zwischenstation" Deutschland oder nur mit einer "Durchgangsstation" Deutschland (im Gegensatz zum gewöhnlichen Aufenthalt) aus den (ehemaligen) eingegliederten und besetzten Gebieten nach dem 30.06.1945 kein Raum für die Anerkennung einer Ersatzzeit im Sinne des § 250 Absatz 1 Nr. 4 b SGB VI sei.

    Zum anderen erweist sich aber auch im Lichte der übrigen Entscheidungsgründe des BSG im Urteil vom 14.08.2003 (B 13 RJ 27/02 R), und insbesondere der weiteren Entscheidungen des BSG vom 13.09.1978 (5 RJ 86/77) und 29.03.2006 (B 13 RJ 7/05 R), dass der Kläger infolge Verfolgungsmaßnahmen bis zum 30.06.1945 seinen Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze genommen hat und ihm ein Ausgleich für die infolge von Verfolgungsmaßnahmen nicht zurückgelegten (weiteren) Beitragzeiten (in Form der Berücksichtigung von Ersatzzeiten wegen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts) zu gewähren ist.

    Im Anschluss an die Entscheidung vom 13.09.1978 hat das BSG auch in seiner jüngsten Entscheidung vom 29.03.2006 (B 13 RJ 7/05 ) ausgeführt, dass auch einem Versicherten, der erst durch Eingliederung seines Heimatgebiets in das Deutsche Reich in den Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gelangt und nach dem Ende der Verfolgungsmaßnahmen ausgewandert sei, die Folgezeit bis Ende 1949 als Verfolgungsersatzzeit im Sinne einer rentenunschädlichen "Überlegungsfrist" anzurechnen sei.

    Schließlich kann auch der Einwand der Beklagten nicht überzeugen, der jüngsten Entscheidung des BSG vom 29.03.2006 (B 13 RJ 7/05 R) sei zu entnehmen, dass bei einer "direkten" Auswanderung, d.h. ohne die "Zwischenstation" Deutschland oder nur mit einer "Durchgangsstation" Deutschland (im Gegensatz zum gewöhnlichen Aufenthalt), aus den (ehemaligen) eingegliederten und besetzten Gebieten nach dem 30.06.1945 kein Raum für die Anerkennung einer Ersatzzeit im Sinne des § 250 Absatz 1 Nr. 4 b SGB VI sei.

  • BSG, 01.07.1970 - 4 RJ 353/69

    Verfolgungsmaßnahmen - Auslandsaufenthalt - Ersatzzeit - Nachwirkungen der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2007 - L 14 R 363/06
    Mit der Frage, ob ein ausschließlich nach Kriegsende liegender Auslandsaufenthalt eine Ersatzzeit im Sinne von § 250 Absatz 1 Nr. 4 b SGB VI bzw. § 1251 Absatz 1 Nr. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) darstellen könne, habe sich das Bundessozialgericht bereits mehrfach befasst (Urteile des BSG vom 01.07.1970, 4 RJ 353/69, SozR Nr. 46 zu § 1251 RVO, und vom 22.09.1983, 4 RJ 81/82, SozR 2200 § 1251 Nr. 106).

    Danach sei mit der Regelung des § 250 Absatz 1 Nr. 4 b SGB VI Versicherten während eines verfolgungsbedingten Auslandsaufenthaltes (nicht etwa also während eines Aufenthaltes in Deutschland, vgl. Urteil des BSG vom 21.08.1986, 11a RA 29/85, SozR 2200 § 1251 Nr. 120) längstens bis zum 31.12.1949 eine Überlegensfrist gewährt, ob sie dem, von dem die Verfolgungsmaßnahmen ausgegangen seien, dauerhaft den Rücken kehren wollten, ohne dabei Schaden in der Rentenversicherung zu nehmen (vgl. Urteile des BSG vom 01.07.1970, 4 RJ 353/69 und 21.08.1986, 11a RA 29/85).

    So hat das BSG nämlich in zahlreichen anderen Entscheidung deutlich gemacht, dass die Ersatzzeit des verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts den Sinn hat, zunächst den Verfolgten dafür zu entschädigen, daß allein schon der (erzwungene) Aufenthalt im Ausland dem Erwerb inländischer Versicherungszeiten entgegenstand (Urteil des BSG vom 15.10.1985, 11a RA 32/84, SozR 2200 § 1251 Nr. 116), und nach dem Kriegsende dem Verfolgten Gelegenheit zu geben, die Frage und die Möglichkeiten einer Rückkehr innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu überdenken; dieses Zwischenstadium ende jedoch, sobald im Inland Aufenthalt genommen worden sei (Urteil des BSG vom 01.07.1970, 4 RJ 353/69 und vom 05.02.1976, 11 RA 44/75, SozR 2200 § 1251 Nr. 17).

  • BSG, 08.09.2005 - B 13 RJ 20/05 R

    Ersatzzeit - nationalsozialistische Verfolgung - Zugehörigkeit zum deutschen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2007 - L 14 R 363/06
    Noch weitergehend ist nach der Entscheidung des BSG vom 08.09.2005 (B 13 RJ 20/05 R, rv 2005, 176 f.) Sinn und Zweck des § 250 Absatz 1 Nr. 4 SGB VI, durch die Anerkennung einer Verfolgungsersatzzeit einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass auf Grund nationalsozialistischer Verfolgung Beitragszeiten "im Herkunftsort" nicht zurückgelegt werden konnten; § 250 mithin (nur) die Situation schützt, die zu Beginn der Verfolgungszeit bestand und die ohne die Verfolgungsmaßnahme fortgedauert hätte.

    Vorliegend ist aber zum einen zu bedenken, dass der Kläger, würde man allein auf den Herkunftsort abstellen, wie es das BSG (allein) in der Entscheidung vom 08.09.2005 (B 13 RJ 20/05 R) getan hat, schon an seinem Herkunftsort Lodz - zumindest ab dem 01.01.1942 - Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung hätte erwerben können - hier galt wegen Annexion der westlichen Teile der Republik Polen durch das Deutsche Reich ab dem 01.01.1942 die RVO (Ostgebiete-Verordnung vom 22.12.1941, Reichsgesetzblatt I 777) -, wäre der Kläger nicht infolge (weiterer) Verfolgung von seinem Herkunftsort Lodz weggebracht und in Lager, zuletzt in Schlesien, deportiert worden.

    Einmal eingegliedert in den Bereich des deutschen Rentenversicherungsrechts könne ihnen - anders als Versicherten, die nur die reine "Möglichkeit" einer Auswanderung nach Deutschland für sich in Anspruch nehmen könnten (vgl. Urteil vom 8. September 2005, B 13 RJ 20/05 R) - ein Schaden in der deutschen Rentenversicherung (vgl. hierzu auch Urteil vom 14. August 2003, B 13 RJ 27/02 R) entstanden sein.

  • BSG, 22.09.1983 - 4 RJ 81/82

    Auswanderung - Ersatzzeit - Nachwirkungen von Verfolgungsmaßnahmen - Vormerkung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2007 - L 14 R 363/06
    Mit der Frage, ob ein ausschließlich nach Kriegsende liegender Auslandsaufenthalt eine Ersatzzeit im Sinne von § 250 Absatz 1 Nr. 4 b SGB VI bzw. § 1251 Absatz 1 Nr. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) darstellen könne, habe sich das Bundessozialgericht bereits mehrfach befasst (Urteile des BSG vom 01.07.1970, 4 RJ 353/69, SozR Nr. 46 zu § 1251 RVO, und vom 22.09.1983, 4 RJ 81/82, SozR 2200 § 1251 Nr. 106).

    Auch hätten den zusprechenden Entscheidungen Verfolgungsschicksale von Verfolgten zugrundegelegen, die ihren Wohnsitz zu Beginn der Verfolgung in Deutschland gehabt hätten, bei deren Lebensplanung demzufolge - die Verfolgung hinweggedacht - von einem Aufenthalt im Inland habe ausgegangen werden können (Urteile des BSG vom 22.09.1983, 4 RJ 81/82 und 17.12.1986, 11 a RA 44/85, VdK Mitt 1987, Nr. 7 S. 15 f.).

  • BSG, 21.08.1986 - 11a RA 29/85

    Verfolgter - Aufenthalt eines Verfolgten - Auslandsaufenthalt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2007 - L 14 R 363/06
    Danach sei mit der Regelung des § 250 Absatz 1 Nr. 4 b SGB VI Versicherten während eines verfolgungsbedingten Auslandsaufenthaltes (nicht etwa also während eines Aufenthaltes in Deutschland, vgl. Urteil des BSG vom 21.08.1986, 11a RA 29/85, SozR 2200 § 1251 Nr. 120) längstens bis zum 31.12.1949 eine Überlegensfrist gewährt, ob sie dem, von dem die Verfolgungsmaßnahmen ausgegangen seien, dauerhaft den Rücken kehren wollten, ohne dabei Schaden in der Rentenversicherung zu nehmen (vgl. Urteile des BSG vom 01.07.1970, 4 RJ 353/69 und 21.08.1986, 11a RA 29/85).

    Mit der Regelung sei Versicherten während eines verfolgungsbedingten Auslandsaufenthaltes (nicht etwa also während eines Aufenthalts in Deutschland: vgl BSG vom 21.08.1986, SozR 2200 § 1251 Nr. 120) längstens bis zum 31. Dezember 1949 eine "Überlegensfrist" gewährt worden, ob sie dem Land, von dem die Verfolgungsmaßnahmen ausgingen, dauerhaft den Rücken kehren wollten, ohne dabei Schaden in der Rentenversicherung zu nehmen (vgl BSG vom 01.07.1970, SozR Nr. 46 zu § 1251 RVO und vom 21.08.1986, SozR 2200 § 1251 Nr. 120).

  • BSG, 05.02.1976 - 11 RA 44/75

    Aufenthalt im Ausland - Deutsches Staatsgebiet - Mitglied der amerikanischen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2007 - L 14 R 363/06
    So hat das BSG nämlich in zahlreichen anderen Entscheidung deutlich gemacht, dass die Ersatzzeit des verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts den Sinn hat, zunächst den Verfolgten dafür zu entschädigen, daß allein schon der (erzwungene) Aufenthalt im Ausland dem Erwerb inländischer Versicherungszeiten entgegenstand (Urteil des BSG vom 15.10.1985, 11a RA 32/84, SozR 2200 § 1251 Nr. 116), und nach dem Kriegsende dem Verfolgten Gelegenheit zu geben, die Frage und die Möglichkeiten einer Rückkehr innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu überdenken; dieses Zwischenstadium ende jedoch, sobald im Inland Aufenthalt genommen worden sei (Urteil des BSG vom 01.07.1970, 4 RJ 353/69 und vom 05.02.1976, 11 RA 44/75, SozR 2200 § 1251 Nr. 17).
  • BSG, 15.10.1985 - 11a RA 32/84

    Ersatzzeittatbestand - Verfolgungsbedingter Auslandsaufenthalt -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2007 - L 14 R 363/06
    So hat das BSG nämlich in zahlreichen anderen Entscheidung deutlich gemacht, dass die Ersatzzeit des verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts den Sinn hat, zunächst den Verfolgten dafür zu entschädigen, daß allein schon der (erzwungene) Aufenthalt im Ausland dem Erwerb inländischer Versicherungszeiten entgegenstand (Urteil des BSG vom 15.10.1985, 11a RA 32/84, SozR 2200 § 1251 Nr. 116), und nach dem Kriegsende dem Verfolgten Gelegenheit zu geben, die Frage und die Möglichkeiten einer Rückkehr innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu überdenken; dieses Zwischenstadium ende jedoch, sobald im Inland Aufenthalt genommen worden sei (Urteil des BSG vom 01.07.1970, 4 RJ 353/69 und vom 05.02.1976, 11 RA 44/75, SozR 2200 § 1251 Nr. 17).
  • BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 90/00 R

    Kindererziehungszeiten bei Aufenthalt in einem Lager für Displaced Persons -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2007 - L 14 R 363/06
    Das sei bei einem Aufenthalt in einem DP-Lager in Deutschland - wie bei der dortigen Klägerin - grundsätzlich auch dann der Fall, wenn die konkrete Absicht bestanden habe, nach Palästina auszuwandern (BSG, Urteil vom 03.04.2001, B 4 RA 90/00 R, SozR 3-1200 § 30 Nr. 21).
  • BSG, 17.12.1986 - 11a RA 44/85
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2008 - L 3 R 46/06

    Rentenversicherung

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es vorliegend im Übrigen unerheblich, dass sich der Kläger weder anfänglich im Kerngebiet des Deutschen Reiches aufhielt oder dorthin zurückkehrte, noch dass er nach dem 08.05.1945 an seinem damaligen Aufenthaltsort keine Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung erwerben konnte, weil er sich (nur) bis zum 08.05.1945 durch Eingliederung Niederschlesiens im Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze befand; denn für die Berücksichtigung verfolgungsbedingter Ersatzzeiten ist weder ein anfänglicher Aufenthalt noch eine Rückkehr im bzw. ins "Kerngebiet" des Deutschen Reiches erforderlich (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 15.06.2007, Az: L 14 R 363/06).
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