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   LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2017 - L 11 KA 25/17 B ER   

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https://dejure.org/2017,60099
LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2017 - L 11 KA 25/17 B ER (https://dejure.org/2017,60099)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.11.2017 - L 11 KA 25/17 B ER (https://dejure.org/2017,60099)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. November 2017 - L 11 KA 25/17 B ER (https://dejure.org/2017,60099)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des Fallwertes der Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.3 EBM; Einstweiliger Rechtsschutz; Novellierung der AHP; Änderung der Rechtsauffassung; Keine Änderung der rechtlichen Verhältnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des Fallwertes der Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.3 EBM

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2013 - L 11 KA 16/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2017 - L 11 KA 25/17
    Ein feststellender Ausspruch ist zwar dem Wortlaut nach in § 86b SGG nicht ausdrücklich vorgesehen, er ist jedoch als Minus zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG mit umfasst (z.B. Senat, Beschluss vom 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER -).

    Ein solcher Antrag wäre auch noch nach Klageerhebung zulässig, denn ab diesem Zeitpunkt können sowohl die Verwaltung als auch das Gericht die sofortige Vollziehung anordnen (Senat, Beschluss vom 16.04.2014 - L 11 KA 76/13 B ER - Beschluss vom 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER -).

    Erst wenn ein solcher Antrag erkennbar aussichtslos ist, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Gerichts (Senat, Beschluss vom 16.04.2014 - L 11 KA 76/13 B ER - Beschluss vom 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER - Frehse, a.a.O., § 86b Rn. 6 m.w.N.).

    Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 06.02.2017 - L 11 KA 62/16 B ER - Beschluss vom 16.04.2014 - L 11 KA 76/13 B ER - Beschluss vom 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER - Beschluss vom 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER - Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - so auch Hommel, a.a.O., § 86b Rn. 27).

    Dem ist auch der Streit um eine zeitliche und höhenmäßige Begrenzung eines Fallwertzuschlags zuzuordnen (Senat, Beschluss vom 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER -).

    Demgegenüber wird für die Prüfung, ob und inwieweit die streitige Regelung wesentliche Nachteile zur Folge hat oder eine Rechtsverwirklichung vereitelt bzw. wesentlich erschwert, in beiden Varianten des § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich auf die wirtschaftlichen Folgen der in geschützte Rechtsgüter (z. B. Art. 12, 14 GG) eingreifenden Regelung abgestellt (Senat, Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER - Beschluss vom 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER - Beschluss vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - Beschluss vom 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2013 - L 11 KA 101/12
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2017 - L 11 KA 25/17
    dd) In Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG ist nicht nach Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zu differenzieren (Senat, Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER - Beschluss vom 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER - Beschluss vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER -).

    Demgegenüber wird für die Prüfung, ob und inwieweit die streitige Regelung wesentliche Nachteile zur Folge hat oder eine Rechtsverwirklichung vereitelt bzw. wesentlich erschwert, in beiden Varianten des § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich auf die wirtschaftlichen Folgen der in geschützte Rechtsgüter (z. B. Art. 12, 14 GG) eingreifenden Regelung abgestellt (Senat, Beschluss vom 13.06.2016 - L 11 KA 76/15 B ER - Beschluss vom 11.10.2013 - L 11 KA 23/13 B ER - Beschluss vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - Beschluss vom 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER -).

    Der Senat hat als Eingangskriterium festgelegt, dass die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen sind (Senat, Beschluss vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - vgl. auch Keller, a.a.O., § 86b Rn. 12e ff.; Frehse, a.a.O., § 86b Rn. 34 ff.).

    Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst im Vordergrund (Senat, Beschluss vom 06.05.2015 - L 11 KA 10/14 B ER - Beschluss vom 17.07.2013 - L 11 KA 101/12 B ER - Beschluss vom 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2014 - L 11 KA 76/13

    Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen gröblichem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2017 - L 11 KA 25/17
    Ein solcher Antrag wäre auch noch nach Klageerhebung zulässig, denn ab diesem Zeitpunkt können sowohl die Verwaltung als auch das Gericht die sofortige Vollziehung anordnen (Senat, Beschluss vom 16.04.2014 - L 11 KA 76/13 B ER - Beschluss vom 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER -).

    Erst wenn ein solcher Antrag erkennbar aussichtslos ist, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Gerichts (Senat, Beschluss vom 16.04.2014 - L 11 KA 76/13 B ER - Beschluss vom 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER - Frehse, a.a.O., § 86b Rn. 6 m.w.N.).

    Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 06.02.2017 - L 11 KA 62/16 B ER - Beschluss vom 16.04.2014 - L 11 KA 76/13 B ER - Beschluss vom 27.05.2013 - L 11 KA 16/13 B ER - Beschluss vom 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER - Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER - so auch Hommel, a.a.O., § 86b Rn. 27).

  • SG Köln, 26.06.2020 - S 40 KA 8/20
    Ein Anspruch auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entscheidung nach § 86b Abs. 1 SGG ist begründet, wenn im Rahmen einer Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 15.11.2017 - L 11 KA 25/17 B ER; ferner LSG NRW, Beschluss vom 30.05.2014 - L 11 KA 101/13 B ER).

    Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es gegebenenfalls auch auf wirtschaftliche Beeinträchtigungen an, diese haben jedoch keine Bedeutung wie im Anwendungsbereich des § 86b Abs. 2 SGG, da sie dort in der Form des Anordnungsgrundes gleichrangig neben dem Anordnungsanspruch stehen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 15.11.2017 - L 11 KA 25/17 B ER).

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